- 5 Ob 38/84
Entscheidungstext OGH 16.10.1984 5 Ob 38/84
- 5 Ob 74/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 74/91
Beisatz: Insbesondere keine Geschäftsräume. (T1) Veröff: WoBl 1992,147 (Würth)
- 7 Ob 519/96
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 519/96
Vgl auch; Beisatz: Bildeten selbständig zugängliche Räume (hier die im Souterrain gelegene Küche und ein weiterer nur von dieser Küche aus begehbarer Wirtschaftsraum) nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht; denn der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG eine Ausnahme (nur) zugunsten jener Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen, die zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse einer oder höchstens zweier Familien errichtet worden sind. (T2)
- 2 Ob 104/99d
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 104/99d
Auch; Beisatz: Von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen. (T3); Beis wie T2 nur: Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG eine Ausnahme (nur) zugunsten jener Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen, die zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse einer oder höchstens zweier Familien errichtet worden sind. (T4)
- 5 Ob 259/99w
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 259/99w
Vgl auch; nur: Die Ausnahme des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, die den Geltungsbereich des MRG einschränkt, ist daran geknüpft, dass neben zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren einer Vermietung zugänglichen Räume im Haus vorhanden sind. (T5); Beisatz: Ein Dachbodenausbau ist nach dieser Gesetzesstelle nur dann privilegiert, wenn durch ihn neuer Wohnraum geschaffen wurde (so schon 5 Ob 2328/96f). (T6)
- 5 Ob 68/00m
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 68/00m
Auch; Beisatz: Ausgenommen davon sind Räume, die üblicherweise zum Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören, wie Abstellraum oder Garage, weil dadurch der Charakter eines Ein- oder Zweifamilienhauses nicht verloren geht, auch wenn diese Räume selbständig zugänglich sind und daher selbständig vermietbar wären (WoBl 1993/80; 5 Ob 259/99w). Diesfalls entscheidet also die Verkehrsauffassung, ob an sich selbständig vermietbare Räume zu einer Wohnung gehören oder nicht (5 Ob 134/92). (T7); Beisatz: War im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermietung an den Antragsteller (WoBl 1991/162 = MietSlg 72.343) ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. Dem Vorhandensein einer Tapetentür zwischen einer Wohnung und einem selbständig vermieteten Raum kommt diesfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T8)
- 6 Ob 327/00g
Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 327/00g
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T2 nur: Bildeten selbständig zugängliche Räume (hier die im Souterrain gelegene Küche und ein weiterer nur von dieser Küche aus begehbarer Wirtschaftsraum) nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht. (T9); Beisatz: Es kommt nicht auf die zeitgemäße Nutzungsmöglichkeit einer dritten Wohneinheit für eine Familie an. (T10)
- 7 Ob 244/03p
Entscheidungstext OGH 05.11.2003 7 Ob 244/03p
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Bildeten selbständig zugängliche Räume nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht. (T11)
- 2 Ob 149/06k
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
- 8 Ob 87/08i
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 87/08i
Beisatz: Damit wird regelmäßig darauf abgestellt, ob selbständig zugängliche Räume nur Bestandteile einer der im Haus vorhandenen Wohnungen sind, was ebenfalls nach der Verkehrsauffassung entschieden wird. Grundsätzlich kommt es also auf die selbständige Vermietbarkeit dieser getrennt zugänglichen Räume an, ausgenommen es handelt sich um Räume, die üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören, wie etwa Abstellräume und Garagen etc, oder es handelt sich um Räume, die Bestandteil eines Wohnungsverbands sind. Entscheidend ist der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des Mietvertragsabschlusses. (T12)
- 3 Ob 53/10f
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 53/10f
- 2 Ob 169/10g
Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 169/10g
Vgl; Beis wie T12 nur: Grundsätzlich kommt es also auf die selbständige Vermietbarkeit dieser getrennt zugänglichen Räume an. (T13); Beisatz: Grundsätzlich kommt es auf die selbständige Vermietbarkeit getrennt zugänglicher Räume an, soweit es sich dabei nicht um üblicherweise vorhandene Nebenräume handelt. (T14)
- 1 Ob 73/17t
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 73/17t
Auch
- 1 Ob 189/17a
Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 189/17a
- 8 Ob 116/17t
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 116/17t
Auch; Beisatz: In Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftsräume) kommt es auf die Zahl getrennt zugänglicher (abgeschlossener) Raumeinheiten an, die selbständig vermietbar sind, wobei typische Nebenräume eines Hauses oder eines Bestandobjekts (zB Abstellraume, Kellerraume oder Garagen) nicht zu berücksichtigen sind, außer der Charakter als Nebenraum wurde durch tatsächliche Vermietung aufgehoben. Maßgebend ist der objektive bauliche Zustand im Zeitpunkt der Vermietung nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. (T15)
- 3 Ob 247/18x
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 247/18x
Vgl; Beis wie T15
- 5 Ob 157/19b
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 157/19b
Beis wie T14
- 2 Ob 210/20a
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 210/20a
Anm: Veröff: SZ 2021/34
- 5 Ob 151/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 5 Ob 151/24b
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T15; Beisatz wie T2; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
- 1 Ob 121/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 1 Ob 121/25p