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Entscheidung 8 Ob 87/08i×

Entscheidung 8 Ob 87/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob87/08i

Entscheidungsdatum

21.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete N*****, vertreten durch Mag. Hermann Gaar, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte Partei Maria S*****, vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen Aufkündigung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. April 2008, GZ 3 R 55/08t-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hartberg vom 20. Februar 2008, GZ 2 C 1596/07i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. 8. 2008, 8 Ob 87/08i, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass es auf S 5, sechste Zeile statt der Wortfolge „Beklagte und Revisionswerberin" zu lauten hat: „Klägerin und Revisionsgegnerin".

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 419, ZPO in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO kann das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, jederzeit unter anderem Schreibfehler oder andere offenbar Unrichtigkeiten berichtigen. Aus dem angeführten Beschluss ergibt sich unzweifelhaft, dass es in dem von der Berichtigung betroffenen Absatz betreffend die Behauptungs- und Beweislast statt „Beklagte und Revisionswerberin" richtig „Klägerin und Revisionsgegnerin" heißen muss. Dies ergibt nicht nur aus der im Anschluss zitierten Entscheidung, sondern geht auch aus den übrigen Ausführungen im Beschluss hervor vergleiche insbesondere auch S 3, Absatz eins,, wonach sich die Klägerin auf diese Ausnahmebestimmung berufen hat). Diese offensichtliche Unrichtigkeit war daher spruchgemäß zu berichtigen.

Anmerkung

E89206 8Ob87.08i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00087.08I.1121.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081121_OGH0002_0080OB00087_08I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035962 Rechtssatz 1950 – zuletzt 14.04.2026Zivilrecht
Wurde die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
RS0069235 Rechtssatz 1985 – zuletzt 30.10.2025Zivilrecht
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RS0069320 Rechtssatz 1985 – zuletzt 03.06.2025Zivilrecht
Maßgebend für die eingeschränkte Geltung des MRG, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG das Gebäude ausschließlich Wohnräume und nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen aufgewiesen hat, ist, dass das Mietverhältnis damals schon bestanden hat, und da …
RS0069338 Rechtssatz 1992 – zuletzt 28.10.2025Zivilrecht
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RS0069440 Rechtssatz 1986 – zuletzt 27.11.2019Zivilrecht
Die Annahme von Wohnräumen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Räume auf Grund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind.
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Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren.
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Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert verm …