Rechtssatz RS0069412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069412
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Rechtssatz
Die Beurteilung eines Wohnhauses als Zweifamilienhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG hängt davon ab, ob zur Zeit der Errichtung des Hauses (laut Baubewilligung) höchstens zwei selbständige Wohnungen vorhanden waren.Die Beurteilung eines Wohnhauses als Zweifamilienhaus im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG hängt davon ab, ob zur Zeit der Errichtung des Hauses (laut Baubewilligung) höchstens zwei selbständige Wohnungen vorhanden waren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 131/86
Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 131/86
- 7 Ob 519/96
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 519/96
Vgl; Beisatz: Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, dass drei Wohnung schädlich sind; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein, insbesondere auch keine Geschäftsräume. (T1)
- 7 Ob 244/03p
Entscheidungstext OGH 05.11.2003 7 Ob 244/03p
Auch; Beisatz: Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, dass drei Wohnung schädlich sind; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein. (T2)
- 8 Ob 87/08i
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 87/08i
Vgl auch; Beisatz: Zur Frage der weiteren Anwendbarkeit der zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 entwickelten Judikatur auf die Nachfolgebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG idF BGBl I 2001/161. (T3)
- 2 Ob 169/10g
Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 169/10g
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Anwendbarkeit der zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 entwickelten Judikatur auf die Nachfolgebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG idF BGBl I 2001/161. (T4)
- 8 Ob 116/17t
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 116/17t
Auch; Beisatz: Da der objektive bauliche Zustand in der Regel mit der Baubewilligung übereinstimmt, wird in der Judikatur mitunter auf die Baubewilligung oder die rechtlichen Gegebenheiten verwiesen. Die Bauunterlagen sind daher ein geeignetes (Beweis-)Mittel zur Feststellung des baulichen Zustands. (T5)
- 3 Ob 247/18x
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 247/18x
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 67/20i
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 67/20i
Vgl
- 2 Ob 210/20a
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 210/20a
Anm: Veröff: SZ 2021/34
- 5 Ob 151/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 5 Ob 151/24b
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T2
- 1 Ob 121/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 1 Ob 121/25p
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
- 3 Ob 150/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 150/25t
Beisatz wie T5: Hier: Da das Gebäude ursprünglich als Zustellbasis für die Österreichische Post AG errichtet wurde, seit jeher stets nur zwei Mieter vorhanden waren, für die beiden Mietobjekte jeweils eigene Zähler für Strom, Wasser und die Beheizung durch Fernwärme bestehen und die Widmung mehrerer Räumlichkeiten zu einem einheitlichen Bestandobjekt dem ursprünglichen Plan, dem Baubescheid und dem Mietvertrag entspricht, begründete die Bejahung des Ausnahmefalls des § 1 Abs 2 Z 5 MRG durch die Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069412
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19860708_OGH0002_0050OB00131_8600000_001