Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Wie bereits betont, ist hinsichtlich der im Revisionsverfahren allein noch strittigen Frage, ob das Gebäude, in dem sich das gegenständliche Geschäftslokal befindet, mehr als zwei selbständige Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten umfasst (und damit der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 nF MRG vorliegt) die ständige, gesicherte oberstgerichtliche Judikatur zu § 1 Abs 4 Z 2 aF MRG weiterhin anwendbar. Da dies schon nach dem Wortlaut der Bestimmungen und auch im Lichte der Gesetzesmaterialien (AB 854 BlgNR 21. GP 83, teilw. wiedergegeben in Würth/Zingher, WohnR 2002 I 6) ganz unzweifelhaft ist und auch von den Streitteilen in keiner Weise in Frage gestellt wurde, kann darin kein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision erblickt werden.Wie bereits betont, ist hinsichtlich der im Revisionsverfahren allein noch strittigen Frage, ob das Gebäude, in dem sich das gegenständliche Geschäftslokal befindet, mehr als zwei selbständige Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten umfasst (und damit der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, nF MRG vorliegt) die ständige, gesicherte oberstgerichtliche Judikatur zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, aF MRG weiterhin anwendbar. Da dies schon nach dem Wortlaut der Bestimmungen und auch im Lichte der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 854 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 83, teilw. wiedergegeben in Würth/Zingher, WohnR 2002 römisch eins 6) ganz unzweifelhaft ist und auch von den Streitteilen in keiner Weise in Frage gestellt wurde, kann darin kein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision erblickt werden.
Nach der stRsp zu § 1 Abs 4 Z 2 aF MRG kommt es bei der Frage, ob zusätzliche Räume der Qualifikation eines Hauses als ein nach dieser Gesetzesstelle (nunmehr § 1 Abs 2 Z 5 MRG) privilegiertes Zweifamilienhaus entgegenstehen, auf deren selbständige Vermietbarkeit an (5 Ob 259/99w, wobl 2000/71; 6 Ob 327/00g, wobl 2002/112 uva; RIS-Justiz RS0112564). Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören, wie etwa Abstellräume, Garagen etc (5 Ob 76/03t ua). Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" (worunter auch Substandardwohnungen fallen: immolex 2001/23 = MietSlg 52.244) vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa (nur), dass drei Wohnungen schädlich sind. Vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen (oder nunmehr auch Geschäftsräumlichkeiten) - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein (7 Ob 519/96, wobl 1998, 46 = MietSlg 48.196; 2 Ob 104/99d, immolex 1999/146 mwN; Würth in Rummel3, § 1 MRG Rz 16 b mwN). Sind selbständig zugängliche Räume nur Bestandteile eines der im Haus vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Räume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Haus gehörten. Dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht (7 Ob 519/96).Nach der stRsp zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, aF MRG kommt es bei der Frage, ob zusätzliche Räume der Qualifikation eines Hauses als ein nach dieser Gesetzesstelle (nunmehr Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG) privilegiertes Zweifamilienhaus entgegenstehen, auf deren selbständige Vermietbarkeit an (5 Ob 259/99w, wobl 2000/71; 6 Ob 327/00g, wobl 2002/112 uva; RIS-Justiz RS0112564). Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören, wie etwa Abstellräume, Garagen etc (5 Ob 76/03t ua). Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" (worunter auch Substandardwohnungen fallen: immolex 2001/23 = MietSlg 52.244) vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa (nur), dass drei Wohnungen schädlich sind. Vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen (oder nunmehr auch Geschäftsräumlichkeiten) - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein (7 Ob 519/96, wobl 1998, 46 = MietSlg 48.196; 2 Ob 104/99d, immolex 1999/146 mwN; Würth in Rummel3, Paragraph eins, MRG Rz 16 b mwN). Sind selbständig zugängliche Räume nur Bestandteile eines der im Haus vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Räume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Haus gehörten. Dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht (7 Ob 519/96).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung (insbesondere für die eben erläuterte Zugehörigkeit zu einer Wohnung) ist nicht etwa die Errichtung des Hauses, sondern das Inkrafttreten des MRG am 1. 1. 1982 (Würth aaO Rz 16 mwN), für - wie hier - später abgeschlossene Mietverträge der Zeitpunkt der Vermietung (wobl 1991/162 = MietSlg 42.343; 5 Ob 134/92, wobl 1993, 115 [Call]; RIS-Justiz RS0079363, zuletzt etwa 5 Ob 68/00m). Nachträgliche Veränderungen können weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters herbeiführen (MietSlg 37.234/33; 5 Ob 87/98z, wobl 1998/168 = MietSlg 50.252).
Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung, wobei nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren ist (5 Ob 141/95, MietSlg 47.173/36). Die Beurteilung hängt daher wesentliche von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (6 Ob 327/00g ua).
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, da die beiden betreffenden Räume sowie das Bad im Erdgeschoss zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Mietvertrages vermietbar gewesen wären, sei die nunmehr in § 1 Abs 2 Z 5 MRG nF normierte Voraussetzung nicht erfüllt, steht mit diesen eben dargelegten Grundsätzen im Einklang. Da es darauf, ob die restlichen Räume im Erdgeschoss eine (Substandard-)Wohnung bildeten, gar nicht ankommt, ist eine Diskussion darüber, ob im Hinblick auf vorhandene Installationen der einen Raum ohne großen Aufwand als Küche adaptiert werden könnte, müßig. Schon mangels Relevanz dieses Umstandes liegt der von der Revisionswerberin diesbezüglich behauptete Verfahrensfehler durch Verstoß des Berufungsgerichtes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht vor, weshalb auch aus verfahrensrechtlicher Sicht ein tauglicher Grund, die Revision zuzulassen, nicht vorhanden ist.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, da die beiden betreffenden Räume sowie das Bad im Erdgeschoss zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Mietvertrages vermietbar gewesen wären, sei die nunmehr in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG nF normierte Voraussetzung nicht erfüllt, steht mit diesen eben dargelegten Grundsätzen im Einklang. Da es darauf, ob die restlichen Räume im Erdgeschoss eine (Substandard-)Wohnung bildeten, gar nicht ankommt, ist eine Diskussion darüber, ob im Hinblick auf vorhandene Installationen der einen Raum ohne großen Aufwand als Küche adaptiert werden könnte, müßig. Schon mangels Relevanz dieses Umstandes liegt der von der Revisionswerberin diesbezüglich behauptete Verfahrensfehler durch Verstoß des Berufungsgerichtes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht vor, weshalb auch aus verfahrensrechtlicher Sicht ein tauglicher Grund, die Revision zuzulassen, nicht vorhanden ist.
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin haben sie nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin haben sie nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).