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Rechtssatz RS0069367×

Rechtssatz RS0069367

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069367

Entscheidungsdatum

09.02.2011

Rechtssatz

Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der ratio des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 74/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 74/91
    Veröff: WoBl 1992,147 (Würth)
  • 2 Ob 104/99d
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 104/99d
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem gemischten Objekt kann von einer Wohnung oder einem Wohnhaus nur dann gesprochen werden, wenn der Wohnzweck eindeutig im Vordergrund steht. (T1)
  • 5 Ob 247/99f
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 247/99f
    Auch; nur: Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt. (T2) Beis wie T1
  • 5 Ob 154/00h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 154/00h
    Vgl auch; nur: Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. (T3) Beisatz: Dass unter Wohnungen auch Substandardwohnungen zu verstehen sind, ergibt sich aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG. (T4)
  • 7 Ob 244/03p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 7 Ob 244/03p
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 149/06k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
    Auch
  • 5 Ob 152/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d
    Vgl; Auch Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_0050OB00074_9100000_002