Rechtssatz RS0069367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069367
Entscheidungsdatum
09.02.2011
Rechtssatz
Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt.Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der ratio des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 74/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 74/91
Veröff: WoBl 1992,147 (Würth)
- 2 Ob 104/99d
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 104/99d
Vgl auch; Beisatz: Bei einem gemischten Objekt kann von einer Wohnung oder einem Wohnhaus nur dann gesprochen werden, wenn der Wohnzweck eindeutig im Vordergrund steht. (T1)
- 5 Ob 247/99f
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 247/99f
Auch; nur: Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt. (T2) Beis wie T1
- 5 Ob 154/00h
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 154/00h
Vgl auch; nur: Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. (T3) Beisatz: Dass unter Wohnungen auch Substandardwohnungen zu verstehen sind, ergibt sich aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG. (T4)
- 7 Ob 244/03p
Entscheidungstext OGH 05.11.2003 7 Ob 244/03p
Vgl auch; Beis wie T4
- 2 Ob 149/06k
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
Auch
- 5 Ob 152/10d
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d
Vgl; Auch Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069367
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0050OB00074_9100000_002