Der Rekurs ist aus den vom Gericht zweiter Instanz angeführten Gründen zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt. Die Rekursbeantwortung erweist sich als unzulässig.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß das Erstgericht lediglich die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für das auf § 9 MRG gestützte Begehren der Antragstellerin ausgesprochen hat und daß auch der Auftrag des Rekursgerichtes nur dahin geht, diese verfahrensrechtliche Voraussetzung zu klären. Derartige Entscheidungen sind, da sie den Sachantrag nicht erledigen, keine Beschlüsse, für die in § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG besondere Rechtsmittelvorschriften enthalten sind. Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 ZPO gelten daher (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) für den Rekurs die Vorschriften des dritten Abschnittes des vierten Teils der ZPO, insbesondere die §§ 521, 521a, 526 Abs 3, 527 Abs 2 und 528 Abs 2 Z 1 ZPO. Daraus folgt eine Rekursfrist von 14 Tagen (die von der Antragstellerin bei der Anfechtung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses und jetzt von der Antragsgegnerin eingehalten wurde), die Unzulässigkeit einer Rekursbeantwortung und die Notwendigkeit einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht (vgl WoBl 1991, 142/89; 5 Ob 2/91). Eine Nachholung des Bewertungsausspruches erscheint jedoch im konkreten Fall entbehrlich, weil das Rekursgericht gemäß § 527 Abs 2 ZPO die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat und hiebei die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 ZPO (auch die des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) zu beachten hatte. Ein solcher Ausspruch inkludiert logischerweise die Feststellung, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt (so im Ergebnis auch 5 Ob 520/91).Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß das Erstgericht lediglich die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für das auf Paragraph 9, MRG gestützte Begehren der Antragstellerin ausgesprochen hat und daß auch der Auftrag des Rekursgerichtes nur dahin geht, diese verfahrensrechtliche Voraussetzung zu klären. Derartige Entscheidungen sind, da sie den Sachantrag nicht erledigen, keine Beschlüsse, für die in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG besondere Rechtsmittelvorschriften enthalten sind. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, ZPO gelten daher (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) für den Rekurs die Vorschriften des dritten Abschnittes des vierten Teils der ZPO, insbesondere die Paragraphen 521, 521 a, 526, Absatz 3, 527, Absatz 2 und 528 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. Daraus folgt eine Rekursfrist von 14 Tagen (die von der Antragstellerin bei der Anfechtung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses und jetzt von der Antragsgegnerin eingehalten wurde), die Unzulässigkeit einer Rekursbeantwortung und die Notwendigkeit einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht vergleiche WoBl 1991, 142/89; 5 Ob 2/91). Eine Nachholung des Bewertungsausspruches erscheint jedoch im konkreten Fall entbehrlich, weil das Rekursgericht gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat und hiebei die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 528, ZPO (auch die des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) zu beachten hatte. Ein solcher Ausspruch inkludiert logischerweise die Feststellung, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt (so im Ergebnis auch 5 Ob 520/91).
In der Sache selbst sind die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes, soweit sie mit Judikatur- und Literaturzitaten belegt wurden, zutreffend und daher ohne weiteren Begründungsaufwand zu billigen (§ 528 a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO). Dem daraus resultierenden Auftrag zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil er nicht Tatsacheninstanz ist.In der Sache selbst sind die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes, soweit sie mit Judikatur- und Literaturzitaten belegt wurden, zutreffend und daher ohne weiteren Begründungsaufwand zu billigen (Paragraph 528, a ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dem daraus resultierenden Auftrag zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil er nicht Tatsacheninstanz ist.
Zu erörtern bleiben allein die vom Rekursgericht selbst als erheblich erkannten Rechtsfragen. Auch die Rekurswerberin bestreitet nicht, daß alle auf der Liegenschaft stehenden Gebäude - was nicht zuletzt das vorgelegte Lichtbild anschaulich zeigt - einen "einzigen Gesamtkomplex" bilden, das Preßhaus und die Heurigenausschank also Zubehör des Wohnhauses sind. Ebenso unbekämpft blieb die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG nicht vorliegt, wenn in dem Gebäudekomplex, in dem sich die (einzige) Wohnung befindet, auch noch vermietbare Geschäftsräume vorhanden sind (vgl MietSlg 37/33; MietSlg 40/24). Dennoch meint die Rekurswerberin, den Ausnahmetatbestand für sich nützen zu können, weil eine gesonderte Vermietung der Nebengebäude gar nicht in Frage komme; weil sowohl dem Preßhaus als auch der Heurigenausschank durch die Aufgabe jeglicher Geschäftstätigkeit im Jahr 1964 - jedenfalls zum Stichtag 1. 1. 1982 und seither - die Qualifikation von Geschäftsräumlichkeiten fehle, sodaß nach der Verkehrsauffassung ein reines Wohnhaus vorliege; und weil selbst bei Annahme eines gemischten Objektes der Wohnzweck so eindeutig überwiege, daß iS des § 16 Abs 1 Z 1 MRG noch immer ein Wohnhaus mit nicht mehr als einer Wohnung angenommen werden müsse.Zu erörtern bleiben allein die vom Rekursgericht selbst als erheblich erkannten Rechtsfragen. Auch die Rekurswerberin bestreitet nicht, daß alle auf der Liegenschaft stehenden Gebäude - was nicht zuletzt das vorgelegte Lichtbild anschaulich zeigt - einen "einzigen Gesamtkomplex" bilden, das Preßhaus und die Heurigenausschank also Zubehör des Wohnhauses sind. Ebenso unbekämpft blieb die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht vorliegt, wenn in dem Gebäudekomplex, in dem sich die (einzige) Wohnung befindet, auch noch vermietbare Geschäftsräume vorhanden sind vergleiche MietSlg 37/33; MietSlg 40/24). Dennoch meint die Rekurswerberin, den Ausnahmetatbestand für sich nützen zu können, weil eine gesonderte Vermietung der Nebengebäude gar nicht in Frage komme; weil sowohl dem Preßhaus als auch der Heurigenausschank durch die Aufgabe jeglicher Geschäftstätigkeit im Jahr 1964 - jedenfalls zum Stichtag 1. 1. 1982 und seither - die Qualifikation von Geschäftsräumlichkeiten fehle, sodaß nach der Verkehrsauffassung ein reines Wohnhaus vorliege; und weil selbst bei Annahme eines gemischten Objektes der Wohnzweck so eindeutig überwiege, daß iS des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG noch immer ein Wohnhaus mit nicht mehr als einer Wohnung angenommen werden müsse.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Auch der erkennende Senat vertritt die Auffassung, daß der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG erfüllt sein könnte, sollten das ehemalige Preßhaus und die ehemalige Heurigenausschank in so enger rechtlicher und tatsächlicher Verbindung mit dem Wohnhaus stehen, daß sie nur zusammen mit dem Wohnhaus zu vermieten sind. Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" wäre nämlich das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnungen bilden (vgl MietSlg 36.244). Andernfalls läge ein gemischtes Objekt vor, bei dem nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden müßte, ob der Wohn- den Geschäftszweck deutlich überwiegt. Von einer Wohnung oder einem Wohnhaus könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Wohnzweck eindeutig im Vordergrund steht (vgl MietSlg 36/45). Der Gesetzgeber wollte nämlich in § 1 Abs 4 Z 2 MRG eine Ausnahme nur zugunsten jener Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen, die zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse einer oder höchstens zweier Familien errichtet worden sind (MietSlg 40/24 mwN).Auch der erkennende Senat vertritt die Auffassung, daß der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG erfüllt sein könnte, sollten das ehemalige Preßhaus und die ehemalige Heurigenausschank in so enger rechtlicher und tatsächlicher Verbindung mit dem Wohnhaus stehen, daß sie nur zusammen mit dem Wohnhaus zu vermieten sind. Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" wäre nämlich das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnungen bilden vergleiche MietSlg 36.244). Andernfalls läge ein gemischtes Objekt vor, bei dem nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der ratio des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, beurteilt werden müßte, ob der Wohn- den Geschäftszweck deutlich überwiegt. Von einer Wohnung oder einem Wohnhaus könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Wohnzweck eindeutig im Vordergrund steht vergleiche MietSlg 36/45). Der Gesetzgeber wollte nämlich in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG eine Ausnahme nur zugunsten jener Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen, die zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse einer oder höchstens zweier Familien errichtet worden sind (MietSlg 40/24 mwN).
Entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin stellt sich jedoch die gemäß § 16 Abs 1 Z 1 MRG zu beurteilende Frage nach dem Vorliegen eines gemischten Objektes mit eindeutigem Überwiegen des Wohnzweckes erst dann, wenn feststeht, daß keines der Nebengebäude als selbständig vermietbarer Geschäftsraum zu qualifizieren ist. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG setzt nämlich voraus, daß im betreffenden Haus "nicht mehr" als zwei selbständige Wohnungen vorhanden sind. Die Meinung, iS des § 16 Abs 1 Z 1 MRG schade es nicht, wenn der vorhandene Wohnraum den zusätzlich noch vorhandenen Geschäftsraum bedeutend überwiegt, hat den klaren Gesetzeswortlaut gegen sich. Er besagt nicht nur, daß etwa drei Wohnungen der Anwendung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG entgegenstünden; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen (von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen) keinerlei weitere einer selbständigen Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein (Würth-Zingher, Miet- und WohnR19, Rz 50 zu § 1 MRG), insbesondere keine Geschäftsräume (MietSlg 40/24).Entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin stellt sich jedoch die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu beurteilende Frage nach dem Vorliegen eines gemischten Objektes mit eindeutigem Überwiegen des Wohnzweckes erst dann, wenn feststeht, daß keines der Nebengebäude als selbständig vermietbarer Geschäftsraum zu qualifizieren ist. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG setzt nämlich voraus, daß im betreffenden Haus "nicht mehr" als zwei selbständige Wohnungen vorhanden sind. Die Meinung, iS des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG schade es nicht, wenn der vorhandene Wohnraum den zusätzlich noch vorhandenen Geschäftsraum bedeutend überwiegt, hat den klaren Gesetzeswortlaut gegen sich. Er besagt nicht nur, daß etwa drei Wohnungen der Anwendung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG entgegenstünden; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen (von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen) keinerlei weitere einer selbständigen Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein (Würth-Zingher, Miet- und WohnR19, Rz 50 zu Paragraph eins, MRG), insbesondere keine Geschäftsräume (MietSlg 40/24).
Auch das Argument der Rekurswerberin, schon jetzt lasse sich das Vorhandensein selbständig vermietbarer Geschäftsräumlichkeiten eindeutig ausschließen, trifft nicht zu. Die Frage einer selbständigen Vermietbarkeit der Nebengebäude wurde bisher gar nicht erörtert, sodaß es noch einer Verfahrensergänzung bedarf, um abschließend beurteilen zu können, ob die ehemals als Preßhaus, Stall oder zur Weinausschank verwendeten Gebäude wirklich nur zusammen mit dem Wohnhaus zu benützen sind. Andererseits kann die vom Rekursgericht als möglich erachtete Qualifikation dieser Nebengebäude als Geschäftsräume nicht allein mit dem Hinweis widerlegt werden, daß in ihnen seit Jahren keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet wird. Die Frage nach der konkreten Widmung eines (mit-)gemieteten Objektes stellt sich überhaupt nur dann, wenn ein Raum sowohl zu Wohn- als auch Geschäftszwecken genützt werden kann. Hier liegt offensichtlich ein solcher Fall vor, weil die Nebengebäude zunächst der Führung eines Weinbaubetriebes dienten und dann jahrelang - vielleicht auch nur in sehr eingeschränktem Umfang - als Lagerräume einer Wohneinheit in Verwendung standen. Bei derartigen Räumlichkeiten ist die Abgrenzung zwischen Wohn- und Geschäftszweck allein durch die Widmung zu ziehen. Ob ein Geschäftsraum vorliegt, richtet sich daher nach dem Vertragszweck, den wiederum die Parteien des Mietvertrages bestimmen; spätere eigenmächtige Änderungen sind bedeutungslos (Würth-Zingher aaO, Rz 30 zu § 1 MRG mwN; MietSlg 36/29; MietSlg 36/45; MietSlg 39/56).Auch das Argument der Rekurswerberin, schon jetzt lasse sich das Vorhandensein selbständig vermietbarer Geschäftsräumlichkeiten eindeutig ausschließen, trifft nicht zu. Die Frage einer selbständigen Vermietbarkeit der Nebengebäude wurde bisher gar nicht erörtert, sodaß es noch einer Verfahrensergänzung bedarf, um abschließend beurteilen zu können, ob die ehemals als Preßhaus, Stall oder zur Weinausschank verwendeten Gebäude wirklich nur zusammen mit dem Wohnhaus zu benützen sind. Andererseits kann die vom Rekursgericht als möglich erachtete Qualifikation dieser Nebengebäude als Geschäftsräume nicht allein mit dem Hinweis widerlegt werden, daß in ihnen seit Jahren keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet wird. Die Frage nach der konkreten Widmung eines (mit-)gemieteten Objektes stellt sich überhaupt nur dann, wenn ein Raum sowohl zu Wohn- als auch Geschäftszwecken genützt werden kann. Hier liegt offensichtlich ein solcher Fall vor, weil die Nebengebäude zunächst der Führung eines Weinbaubetriebes dienten und dann jahrelang - vielleicht auch nur in sehr eingeschränktem Umfang - als Lagerräume einer Wohneinheit in Verwendung standen. Bei derartigen Räumlichkeiten ist die Abgrenzung zwischen Wohn- und Geschäftszweck allein durch die Widmung zu ziehen. Ob ein Geschäftsraum vorliegt, richtet sich daher nach dem Vertragszweck, den wiederum die Parteien des Mietvertrages bestimmen; spätere eigenmächtige Änderungen sind bedeutungslos (Würth-Zingher aaO, Rz 30 zu Paragraph eins, MRG mwN; MietSlg 36/29; MietSlg 36/45; MietSlg 39/56).
Demnach war es durchaus folgerichtig, wenn das Rekursgericht eine Verfahrensergänzung anordnete, um Klarheit darüber zu gewinnen, was überhaupt Gegenstand des Mietvertrages war und ob die Vermietung - falls sie sich auf alle Gebäude erstreckte - nur zu Wohn- oder auch zu Geschäftszwecken erfolgte. Es ist auch seiner Ansicht zu folgen, daß die Beurteilung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 4 Z 2 MRG nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung des Hauses (vgl MietSlg 38.263) oder seiner Jahrzehnte zurückliegenden Vermietung an den Rechtsvorgänger der Antragstellerin bezogen werden kann, weilDemnach war es durchaus folgerichtig, wenn das Rekursgericht eine Verfahrensergänzung anordnete, um Klarheit darüber zu gewinnen, was überhaupt Gegenstand des Mietvertrages war und ob die Vermietung - falls sie sich auf alle Gebäude erstreckte - nur zu Wohn- oder auch zu Geschäftszwecken erfolgte. Es ist auch seiner Ansicht zu folgen, daß die Beurteilung des Ausnahmetatbestands des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung des Hauses vergleiche MietSlg 38.263) oder seiner Jahrzehnte zurückliegenden Vermietung an den Rechtsvorgänger der Antragstellerin bezogen werden kann, weil
seither - offensichtlich mit Billigung des Vermieters - sowohl das Bestandobjekt als auch seine Widmung durch Zubauten in den 30er-Jahren verändert wurde. Ob diese Widmung für Wohn- und Geschäftszwecke dann nachträglich wieder aufgehoben und einvernehmlich auf Wohnzwecke eingeschränkt wurde, wie die Antragsgegnerin aus der Einstellung der Weinausschank im Jahr 1949 und des Preßbetriebes im Jahr 1964 schließt, bedarf nach dieser zutreffenden Rechtsansicht eben noch zusätzlicher Erhebungen. Außerdem wird sich das Erstgericht mit der Frage zu beschäftigen haben, ob das ehemalige Preßhaus und die ehemalige Heurigenausschank überhaupt selbständig vermietet werden können oder ob sie nur zusammen mit der Wohnung - als deren Bestandteil - zu benützen sind. Sollte sich die diesbezügliche Behauptung der Antragsgegnerin bestätigen und dennoch eine Vermietung zu Wohn- und Geschäftszwecken angenommen werden, bliebe iS der Ausführungen über die Behandlung gemischter Objekte zu klären, ob noch von einem Wohnhaus iS des § 1 Abs 4 Z 2 MRG gesprochen werden kann. Danach richtet sich die Anwendung dieser gesetzlichen Ausnahmebestimmung und in weiterer Folge die Anwendung der §§ 9 sowie 37 Abs 1 Z 6 und Abs 3 MRG.seither - offensichtlich mit Billigung des Vermieters - sowohl das Bestandobjekt als auch seine Widmung durch Zubauten in den 30er-Jahren verändert wurde. Ob diese Widmung für Wohn- und Geschäftszwecke dann nachträglich wieder aufgehoben und einvernehmlich auf Wohnzwecke eingeschränkt wurde, wie die Antragsgegnerin aus der Einstellung der Weinausschank im Jahr 1949 und des Preßbetriebes im Jahr 1964 schließt, bedarf nach dieser zutreffenden Rechtsansicht eben noch zusätzlicher Erhebungen. Außerdem wird sich das Erstgericht mit der Frage zu beschäftigen haben, ob das ehemalige Preßhaus und die ehemalige Heurigenausschank überhaupt selbständig vermietet werden können oder ob sie nur zusammen mit der Wohnung - als deren Bestandteil - zu benützen sind. Sollte sich die diesbezügliche Behauptung der Antragsgegnerin bestätigen und dennoch eine Vermietung zu Wohn- und Geschäftszwecken angenommen werden, bliebe iS der Ausführungen über die Behandlung gemischter Objekte zu klären, ob noch von einem Wohnhaus iS des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG gesprochen werden kann. Danach richtet sich die Anwendung dieser gesetzlichen Ausnahmebestimmung und in weiterer Folge die Anwendung der Paragraphen 9, sowie 37 Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, MRG.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.