Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zwar nicht absolut unzulässig im Sinn des § 192 Abs 2 ZPO, weil dieser Rechtsmittelausschluss bei Ablehnung einer zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung - hier nach § 41 MRG - nicht gilt (5 Ob 155/92 = RdW 1993, 109; 6 Ob 517/96 = wobl 1998, 53 = MietSlg 48.435; weitere Nachweise bei Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 3 zu § 41 MRG). Er ist jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zwar nicht absolut unzulässig im Sinn des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, weil dieser Rechtsmittelausschluss bei Ablehnung einer zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung - hier nach Paragraph 41, MRG - nicht gilt (5 Ob 155/92 = RdW 1993, 109; 6 Ob 517/96 = wobl 1998, 53 = MietSlg 48.435; weitere Nachweise bei Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 3 zu Paragraph 41, MRG). Er ist jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Frage, ob zusätzliche Räume der Qualifikation eines Hauses als ein nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegiertes Zweifamilienhaus entgegenstehen, auf deren selbständige Vermietbarkeit an (RIS-Justiz RS0112564). Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, dass drei Wohnungen schädlich sind. Vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 16b zu § 1 MRG mwN; 7 Ob 519/96 = wobl 1998, 46 = MietSlg 48.196; 2 Ob 104/99d = immolex 1999/146 mwN). Es kommt daher nicht auf die vom Rekursgericht unter anderem hervorgehobene zeitgemäße Nutzungsmöglichkeit einer dritten Wohneinheit für eine Familie an. Es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen; danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen (RIS-Justiz RS0079355), wobei auch eine bloß vorübergehende und durch Sanierungsmaßnahmen behebbare momentane Unbenützbarkeit nicht schadet (5 Ob 259/99w = wobl 2000/71).Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Frage, ob zusätzliche Räume der Qualifikation eines Hauses als ein nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG privilegiertes Zweifamilienhaus entgegenstehen, auf deren selbständige Vermietbarkeit an (RIS-Justiz RS0112564). Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, dass drei Wohnungen schädlich sind. Vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 16b zu Paragraph eins, MRG mwN; 7 Ob 519/96 = wobl 1998, 46 = MietSlg 48.196; 2 Ob 104/99d = immolex 1999/146 mwN). Es kommt daher nicht auf die vom Rekursgericht unter anderem hervorgehobene zeitgemäße Nutzungsmöglichkeit einer dritten Wohneinheit für eine Familie an. Es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen; danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen (RIS-Justiz RS0079355), wobei auch eine bloß vorübergehende und durch Sanierungsmaßnahmen behebbare momentane Unbenützbarkeit nicht schadet (5 Ob 259/99w = wobl 2000/71).
Dessen ungeachtet ist in der Auffassung des Rekursgerichtes, dass der im Keller gelegene Raum als Bestandteil eines Wohnungsverbandes und daher nicht als selbständige Wohneinheit zu qualifizieren sei, eine Verkennung der Rechtslage in diesem Einzelfall nicht zu erblicken. Bilden selbständig zugängliche Räume nur Bestandteile eines der im Haus vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Räume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Haus gehören. Dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht (7 Ob 519/96). Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung, wobei nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren ist (5 Ob 141/95 = MietSlg 47.173(36)). Die Beurteilung hängt daher wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass der vom Erstgericht näher beschriebene Kellerraum, in dem nach Errichtung der "Herrschaftsvilla" zunächst ein Dienstmädchen untergebracht war und der in der Folge zeitweise von in Graz zur Ausbildung weilenden Verwandten der Klägerin und ihrer Bekannten unentgeltlich benutzt wurde, der Wohnung der Klägerin zuzuordnen sei, lässt ein zur Korrektur Anlass gebendes Abweichen von den aufgezeigten Grundsätzen der umfangreich vorhandenen Rechtsprechung zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG nicht erkennen.Dessen ungeachtet ist in der Auffassung des Rekursgerichtes, dass der im Keller gelegene Raum als Bestandteil eines Wohnungsverbandes und daher nicht als selbständige Wohneinheit zu qualifizieren sei, eine Verkennung der Rechtslage in diesem Einzelfall nicht zu erblicken. Bilden selbständig zugängliche Räume nur Bestandteile eines der im Haus vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Räume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Haus gehören. Dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht (7 Ob 519/96). Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung, wobei nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren ist (5 Ob 141/95 = MietSlg 47.173(36)). Die Beurteilung hängt daher wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass der vom Erstgericht näher beschriebene Kellerraum, in dem nach Errichtung der "Herrschaftsvilla" zunächst ein Dienstmädchen untergebracht war und der in der Folge zeitweise von in Graz zur Ausbildung weilenden Verwandten der Klägerin und ihrer Bekannten unentgeltlich benutzt wurde, der Wohnung der Klägerin zuzuordnen sei, lässt ein zur Korrektur Anlass gebendes Abweichen von den aufgezeigten Grundsätzen der umfangreich vorhandenen Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht erkennen.
Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.