Begründung:
Der Kläger kündigte dem Beklagten mit der am 27.3.1995 beim Erstgericht eingelangten gerichtlichen Aufkündigung, gestützt auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG das Mietverhältnis auf und begehrt die Räumung des Bestandobjektes. Der Beklagte habe den Bestandgegenstand zur Gänze weitergegeben, und zwar gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung, und benötige ihn nicht zur Deckung seines Wohnbedürfnisses. Er wohne nicht in der gemieteten Wohnung. Diese werde zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder etwaiger eintrittsberechtigter Personen nicht regelmäßig verwendet.Der Kläger kündigte dem Beklagten mit der am 27.3.1995 beim Erstgericht eingelangten gerichtlichen Aufkündigung, gestützt auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG das Mietverhältnis auf und begehrt die Räumung des Bestandobjektes. Der Beklagte habe den Bestandgegenstand zur Gänze weitergegeben, und zwar gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung, und benötige ihn nicht zur Deckung seines Wohnbedürfnisses. Er wohne nicht in der gemieteten Wohnung. Diese werde zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder etwaiger eintrittsberechtigter Personen nicht regelmäßig verwendet.
Der Beklagte erhob inhaltsleere Einwendungen (ON 2) und stellte am 18.4.1995 unter Hinweis auf einige anhängige Räumungs- und Aufkündigungsverfahren einen Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens (ON 4).
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines beim Magistratischen Bezirksamt für den 17.Bezirk bezüglich der vom Kläger dem Beklagten vermieteten Wohnung anhängigen Schlichtungsstellenverfahrens. Die Fortsetzung des Verfahrens erfolge nur über Parteienantrag. Für den auf § 30 Abs 2 Z 4 MRG gestützten Kündigungsanspruch sei die Entscheidung im außerstreitigen Verfahren präjudiziell, weil es von der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses abhänge, ob eine allfällige teilweise Untervermietung gegen unverhältnismäßig hohes Entgelt erfolgt sei (ON 8).Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines beim Magistratischen Bezirksamt für den 17.Bezirk bezüglich der vom Kläger dem Beklagten vermieteten Wohnung anhängigen Schlichtungsstellenverfahrens. Die Fortsetzung des Verfahrens erfolge nur über Parteienantrag. Für den auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gestützten Kündigungsanspruch sei die Entscheidung im außerstreitigen Verfahren präjudiziell, weil es von der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses abhänge, ob eine allfällige teilweise Untervermietung gegen unverhältnismäßig hohes Entgelt erfolgt sei (ON 8).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens und die Entscheidung über den Unterbrechungsantrag des Beklagten (ON 4) auf. Gemäß § 41 MRG seien Verfahren über einen Rechtsstreit von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhänge, über die ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängig sei und die dort mit Rechtskraftwirkung zu entscheidenden Fragen für den Zivilprozeß präjudziell seien. Der Kläger habe mit einer Aufkündigung das Bestandverhältnis aufgekündigt und erhebe ein einheitliches Räumungsbegehren, das er auf verschiedene Anspruchsgrundlagen (gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes, Weitergabe gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung und Nichtbenützung der Wohnung) gründe. Die Frage der Angemessenheit des vereinbarten Untermietzinses im Sinne des § 26 MRG wäre aber nur dann präjudiziell, wenn die Aufkündigung des Mietvertrages nur auf die Weitergabe des Mietgegenstandes gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung gestützt worden wäre. Zwar vertrete der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht, daß das Verfahren über ein- und dasselbe Begehren bei einer Häufung von Anspruchsgrundlagen formell für jede Anspruchsgrundlage gesondert unterbrochen oder entschieden werden könne. Das Rekursgericht halte jedoch an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Geltendmachung eines im außerstreitigen Verfahren gemäß § 37 MRG nicht berührten Kündigungsgrundes die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 41 MRG hindere. Im Verfahren über die Aufkündigung sei über ein unteilbares Räumungsbegehren zu entscheiden. Ein Teilurteil über einzelne Anspruchsgrundlagen eines unteilbaren Begehrens sei im § 391 ZPO nicht vorgesehen. Die Zulassung eines Teilurteils würde zu mehrfachen (und mitunter auch zu gegensätzlichen) Entscheidungen über dieselbe Aufkündigung und dasselbe Räumungsbegehren führen. Im vorliegenden Fall sei das außerstreitige Verfahren nur dann präjudiziell, wenn die neben § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG geltend gemachten anderen Kündigungsgründe (§ 30 Abs 2 Z 4 erster Fall und Z 6 MRG) nicht verwirklicht seien. Das Verfahren könne erst dann gemäß § 41 MRG unterbrochen werden, wenn nur noch jene Vorfrage zu lösen sei, für die ein präjudizielles außerstreitiges Verfahren bei der Gemeinde oder bei Gericht anhängig sei. Es sei zunächst über die anderen Kündigungsgründe zu verhandeln. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren über den noch unerledigten Unterbrechungsantrag des Beklagten gemäß § 190 ZPO in einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden haben.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens und die Entscheidung über den Unterbrechungsantrag des Beklagten (ON 4) auf. Gemäß Paragraph 41, MRG seien Verfahren über einen Rechtsstreit von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhänge, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängig sei und die dort mit Rechtskraftwirkung zu entscheidenden Fragen für den Zivilprozeß präjudziell seien. Der Kläger habe mit einer Aufkündigung das Bestandverhältnis aufgekündigt und erhebe ein einheitliches Räumungsbegehren, das er auf verschiedene Anspruchsgrundlagen (gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes, Weitergabe gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung und Nichtbenützung der Wohnung) gründe. Die Frage der Angemessenheit des vereinbarten Untermietzinses im Sinne des Paragraph 26, MRG wäre aber nur dann präjudiziell, wenn die Aufkündigung des Mietvertrages nur auf die Weitergabe des Mietgegenstandes gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung gestützt worden wäre. Zwar vertrete der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht, daß das Verfahren über ein- und dasselbe Begehren bei einer Häufung von Anspruchsgrundlagen formell für jede Anspruchsgrundlage gesondert unterbrochen oder entschieden werden könne. Das Rekursgericht halte jedoch an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Geltendmachung eines im außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraph 37, MRG nicht berührten Kündigungsgrundes die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 41, MRG hindere. Im Verfahren über die Aufkündigung sei über ein unteilbares Räumungsbegehren zu entscheiden. Ein Teilurteil über einzelne Anspruchsgrundlagen eines unteilbaren Begehrens sei im Paragraph 391, ZPO nicht vorgesehen. Die Zulassung eines Teilurteils würde zu mehrfachen (und mitunter auch zu gegensätzlichen) Entscheidungen über dieselbe Aufkündigung und dasselbe Räumungsbegehren führen. Im vorliegenden Fall sei das außerstreitige Verfahren nur dann präjudiziell, wenn die neben Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG geltend gemachten anderen Kündigungsgründe (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall und Ziffer 6, MRG) nicht verwirklicht seien. Das Verfahren könne erst dann gemäß Paragraph 41, MRG unterbrochen werden, wenn nur noch jene Vorfrage zu lösen sei, für die ein präjudizielles außerstreitiges Verfahren bei der Gemeinde oder bei Gericht anhängig sei. Es sei zunächst über die anderen Kündigungsgründe zu verhandeln. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren über den noch unerledigten Unterbrechungsantrag des Beklagten gemäß Paragraph 190, ZPO in einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden haben.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht sei zur Frage der Möglichkeit einer partiellen Verfahrensunterbrechung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Beklagte erkennbar die Abänderung dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.