Die Revision der Beklagten ist ungeachtet des gemäß § 508a Abs 1 ZPO den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Bekämpfung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Revision der Beklagten ist ungeachtet des gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Bekämpfung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Vorauszuschicken ist, dass die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des im Revisionsverfahren allein strittigen Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 2 Z 5 MRG die sich hierauf berufende Klägerin und Revisionsgegnerin trifft (2 Ob 149/06k = Zak 2007/273, 154).Vorauszuschicken ist, dass die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des im Revisionsverfahren allein strittigen Ausnahmetatbestands des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG die sich hierauf berufende Klägerin und Revisionsgegnerin trifft (2 Ob 149/06k = Zak 2007/273, 154).
Unstrittig ist, dass entsprechend den Übergangsregelungen des § 49d Abs 2 MRG auf den nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossenen Mietvertrag § 1 Abs 2 Z 5 MRG idF der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl I 2001/161, anzuwenden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Rechtsprechung zu der weitgehend wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG in der aF (abgedruckt in Prader, MRG2 3) weiterhin angewendet werden kann (vgl 7 Ob 244/03p = ecolex 2004, 177 = MietSlg 55.234; Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 § 1 MRG Rz 49 b), soweit es sich nicht um die Hereinnahme der nunmehr ebenfalls erfassten Geschäftslokale handelt. Festzuhalten ist auch, dass die mangelnde Berücksichtigung von „nachträglich" ausgebauten Dachböden auf solche Räume abstellt, die - wie hier - in der Errichtungsphase des Hauses noch nicht vorhanden waren (5 Ob 39/90 = MietSlg 42.183).Unstrittig ist, dass entsprechend den Übergangsregelungen des Paragraph 49 d, Absatz 2, MRG auf den nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossenen Mietvertrag Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl I 2001/161, anzuwenden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Rechtsprechung zu der weitgehend wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG in der aF (abgedruckt in Prader, MRG2 3) weiterhin angewendet werden kann vergleiche 7 Ob 244/03p = ecolex 2004, 177 = MietSlg 55.234; Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Paragraph eins, MRG Rz 49 b), soweit es sich nicht um die Hereinnahme der nunmehr ebenfalls erfassten Geschäftslokale handelt. Festzuhalten ist auch, dass die mangelnde Berücksichtigung von „nachträglich" ausgebauten Dachböden auf solche Räume abstellt, die - wie hier - in der Errichtungsphase des Hauses noch nicht vorhanden waren (5 Ob 39/90 = MietSlg 42.183).
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Frage, was als selbständige Wohnung im Sinne der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 4 Z 2 MRG aF bzw nunmehr des § 1 Abs 2 Z 5 MRG zu verstehen ist, befasst (RIS-Justiz RS0079853; zuletzt 8 Ob 12/08k). Er hat dabei - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt - allgemein festgehalten, dass als selbständige Wohnung nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen ist, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen (RIS-Justiz RS0069338). Die Annahme von Wohnräumen ist hiebei nur dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind (RIS-Justiz RS0069440). Allerdings ist für die Ausnahmebestimmung nicht nur entscheidend, dass weniger als drei selbständige Wohnungen vorhanden sind, sondern auch, dass neben den zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren, einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sind (RIS-Justiz RS0069389; zuletzt 2 Ob 149/06k). Damit wird regelmäßig darauf abgestellt, ob selbständig zugängliche Räume nur Bestandteile einer der im Haus vorhandenen Wohnungen sind, was ebenfalls nach der Verkehrsauffassung entschieden wird (RIS-Justiz RS0069389 mwN, insb 7 Ob 519/96, 5 Ob 68/00m und 6 Ob 327/00g; RS0069320 mwN, insb 5 Ob 141/95 und 7 Ob 519/96). Grundsätzlich kommt es also auf die selbständige Vermietbarkeit dieser getrennt zugänglichen Räume an, ausgenommen es handelt sich um Räume, die üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören, wie etwa Abstellräume und Garagen etc, oder es handelt sich um Räume, die Bestandteil eines Wohnungsverbands sind. Entscheidend ist der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG bzw des Mietvertragsabschlusses (RIS-Justiz RS0112564, zuletzt 8 Ob 12/08k). Alle diese Beurteilungen hängen entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (6 Ob 327/00g).Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Frage, was als selbständige Wohnung im Sinne der Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG aF bzw nunmehr des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG zu verstehen ist, befasst (RIS-Justiz RS0079853; zuletzt 8 Ob 12/08k). Er hat dabei - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt - allgemein festgehalten, dass als selbständige Wohnung nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen ist, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen (RIS-Justiz RS0069338). Die Annahme von Wohnräumen ist hiebei nur dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind (RIS-Justiz RS0069440). Allerdings ist für die Ausnahmebestimmung nicht nur entscheidend, dass weniger als drei selbständige Wohnungen vorhanden sind, sondern auch, dass neben den zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren, einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sind (RIS-Justiz RS0069389; zuletzt 2 Ob 149/06k). Damit wird regelmäßig darauf abgestellt, ob selbständig zugängliche Räume nur Bestandteile einer der im Haus vorhandenen Wohnungen sind, was ebenfalls nach der Verkehrsauffassung entschieden wird (RIS-Justiz RS0069389 mwN, insb 7 Ob 519/96, 5 Ob 68/00m und 6 Ob 327/00g; RS0069320 mwN, insb 5 Ob 141/95 und 7 Ob 519/96). Grundsätzlich kommt es also auf die selbständige Vermietbarkeit dieser getrennt zugänglichen Räume an, ausgenommen es handelt sich um Räume, die üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören, wie etwa Abstellräume und Garagen etc, oder es handelt sich um Räume, die Bestandteil eines Wohnungsverbands sind. Entscheidend ist der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG bzw des Mietvertragsabschlusses (RIS-Justiz RS0112564, zuletzt 8 Ob 12/08k). Alle diese Beurteilungen hängen entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (6 Ob 327/00g).
Nach den hier maßgeblichen Feststellungen befinden sich im Haus zwar neben den Wohnräumlichkeiten in der Wohnung der Klägerin im ersten Stock noch weitere angeschlossene Räumlichkeiten, jedoch werden diese nur von der Klägerin und ihren Angehörigen bedarfsbezogen mitbenützt. Wenn die Vorinstanzen daher im Ergebnis davon ausgegangen sind, dass diese Bestandteil des Wohnungsverbands der Klägerin im ersten Stock sind, so stellt diese anhand der konkreten Wohngegebenheiten getroffene Einzelfallbeurteilung keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung dar (7 Ob 244/03p; 6 Ob 327/00g). Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 Schlusssatz ZPO).Nach den hier maßgeblichen Feststellungen befinden sich im Haus zwar neben den Wohnräumlichkeiten in der Wohnung der Klägerin im ersten Stock noch weitere angeschlossene Räumlichkeiten, jedoch werden diese nur von der Klägerin und ihren Angehörigen bedarfsbezogen mitbenützt. Wenn die Vorinstanzen daher im Ergebnis davon ausgegangen sind, dass diese Bestandteil des Wohnungsverbands der Klägerin im ersten Stock sind, so stellt diese anhand der konkreten Wohngegebenheiten getroffene Einzelfallbeurteilung keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung dar (7 Ob 244/03p; 6 Ob 327/00g). Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Schlusssatz ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962 mwN; 8 Ob 118/05v).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962 mwN; 8 Ob 118/05v).