Aus den Entscheidungsgründen:
Der für die Ableitung des Schadenersatzanspruches nach § 1328 ABGB. hier allein in Betracht kommende § 506 StG. geht davon aus, daß eine Frauensperson, die sich zu einem außerehelichen Geschlechtsverkehr verführen läßt, dadurch entehrt wird, also ihre Geschlechtsehre verliert, und zwar auch dann, wenn der Beweggrund der geschlechtlichen Hingabe ein achtenswerter, nämlich die Hoffnung auf die Schließung einer vom Verführer zugesagten Ehe, war. Ob diese Auffassung des Gesetzes den nunmehr herrschenden Moralbegriffen noch ganz entspricht, ist ohne Bedeutung, weil bei der Beurteilung der Frage, ob ein vom Gesetz gefordertes Verhalten eine Strafe und eine Schadenersatzverpflichtung nach sich zieht, von dem Gewicht auszugehen ist, welches das Gesetz diesem Verhalten beimißt, und nicht von gesetzesfremden Erwägungen. Andernfalls wäre die Bestimmung des § 506 StG. überhaupt unanwendbar. Denn würde man der Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß eine Frauensperson, die sich aus achtenswerten Beweggrunden verführen läßt, dadurch ihre Geschlechtsehre nicht verliert, also nicht "entehrt" wird, könnte man aus der Verführung nicht die Straf- und Schadenersatzfolgen ableiten, die das Gesetz an die "Entehrung" knüpft. Wird davon ausgegangen, daß ein von einer Frau freiwillig gewährter Geschlechtsverkehr den Verlust ihrer Geschlechtsehre zur Folge hat, dann könnte der Verlust der Geschlechtsehre durch eine Verführung im Sinne des § 506 StG. nicht mehr erfolgen, wenn die Frau ihre Geschlechtsehre schon durch einen früher freiwillig gewährten Geschlechtsverkehr verloren hatte. Es wird daher von einem Teil der Rechtslehre (vgl. insbesondere Altmann - Jacob, Kommentar zum österreichischen Strafrecht, I S. 1006) der Standpunkt vertreten, daß schon ein einmaliger, freiwillig gewährter Geschlechtsverkehr den Verlust der Geschlechtsehre bewirken muß und die Frau, die auf diese Weise ihre Geschlechtsehre verloren bat, als taugliches Objekt der Übertretung nach § 506 StG. nicht anzusehen ist. Immerhin hat die Rechtsprechung konzediert, daß nicht unbedingt der Verlust der Geschlechtsehre anzunehmen ist, wenn die Frau nur mit einem einzigen Mann verkehrt hat und für die geschlechtliche Hingabe besondere Beweggrunde maßgebend gewesen waren. Auf keinen Fall könne aber dann noch davon gesprochen werden, daß eine Frau ihre Geschlechtsehre im Sinne des § 506 StG. noch besitzt, wenn die Frau bereits mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt hat (SSt. XII 9, SSt. XVII 88). Daß dies auch im vorliegenden Fall nicht anders sein kann, zeigt mit besonderer Deutlichkeit die Behauptung der Klägerin, auch ihre bisherigen Partner hätten ihr die Ehe versprochen. Diese Partner haben sie also - abgesehen von dem einen Partner, der dann im Krieg gefallen sein soll - ebenfalls verführt und "entehrt" im Sinne des § 506 StG.; sie kann demnach durch den Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten nicht neuerlich das Objekt einer "Entehrung" gewesen sein; sie kann durch diesen Geschlechtsverkehr nicht ihre Geschlechtsehre im Sinne des § 506 StG. verloren haben, die sie bereits durch den Verkehr mit früheren Partnern verloren hatte. In Wahrheit hat, folgt man der Aussage der Klägerin und den Feststellungen des Berufungsgerichtes, nichts anderes als ein Partnerwechsel stattgefunden. Die Klägerin hat, nachdem B., mit dem sie ständig Geschlechtsverkehr hatte, nicht mehr bei ihr erschienen ist, den Beklagten als Partner angenommen.Der für die Ableitung des Schadenersatzanspruches nach Paragraph 1328, ABGB. hier allein in Betracht kommende Paragraph 506, StG. geht davon aus, daß eine Frauensperson, die sich zu einem außerehelichen Geschlechtsverkehr verführen läßt, dadurch entehrt wird, also ihre Geschlechtsehre verliert, und zwar auch dann, wenn der Beweggrund der geschlechtlichen Hingabe ein achtenswerter, nämlich die Hoffnung auf die Schließung einer vom Verführer zugesagten Ehe, war. Ob diese Auffassung des Gesetzes den nunmehr herrschenden Moralbegriffen noch ganz entspricht, ist ohne Bedeutung, weil bei der Beurteilung der Frage, ob ein vom Gesetz gefordertes Verhalten eine Strafe und eine Schadenersatzverpflichtung nach sich zieht, von dem Gewicht auszugehen ist, welches das Gesetz diesem Verhalten beimißt, und nicht von gesetzesfremden Erwägungen. Andernfalls wäre die Bestimmung des Paragraph 506, StG. überhaupt unanwendbar. Denn würde man der Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß eine Frauensperson, die sich aus achtenswerten Beweggrunden verführen läßt, dadurch ihre Geschlechtsehre nicht verliert, also nicht "entehrt" wird, könnte man aus der Verführung nicht die Straf- und Schadenersatzfolgen ableiten, die das Gesetz an die "Entehrung" knüpft. Wird davon ausgegangen, daß ein von einer Frau freiwillig gewährter Geschlechtsverkehr den Verlust ihrer Geschlechtsehre zur Folge hat, dann könnte der Verlust der Geschlechtsehre durch eine Verführung im Sinne des Paragraph 506, StG. nicht mehr erfolgen, wenn die Frau ihre Geschlechtsehre schon durch einen früher freiwillig gewährten Geschlechtsverkehr verloren hatte. Es wird daher von einem Teil der Rechtslehre vergleiche insbesondere Altmann - Jacob, Kommentar zum österreichischen Strafrecht, römisch eins S. 1006) der Standpunkt vertreten, daß schon ein einmaliger, freiwillig gewährter Geschlechtsverkehr den Verlust der Geschlechtsehre bewirken muß und die Frau, die auf diese Weise ihre Geschlechtsehre verloren bat, als taugliches Objekt der Übertretung nach Paragraph 506, StG. nicht anzusehen ist. Immerhin hat die Rechtsprechung konzediert, daß nicht unbedingt der Verlust der Geschlechtsehre anzunehmen ist, wenn die Frau nur mit einem einzigen Mann verkehrt hat und für die geschlechtliche Hingabe besondere Beweggrunde maßgebend gewesen waren. Auf keinen Fall könne aber dann noch davon gesprochen werden, daß eine Frau ihre Geschlechtsehre im Sinne des Paragraph 506, StG. noch besitzt, wenn die Frau bereits mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt hat (SSt. römisch zwölf 9, SSt. römisch siebzehn 88). Daß dies auch im vorliegenden Fall nicht anders sein kann, zeigt mit besonderer Deutlichkeit die Behauptung der Klägerin, auch ihre bisherigen Partner hätten ihr die Ehe versprochen. Diese Partner haben sie also - abgesehen von dem einen Partner, der dann im Krieg gefallen sein soll - ebenfalls verführt und "entehrt" im Sinne des Paragraph 506, StG.; sie kann demnach durch den Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten nicht neuerlich das Objekt einer "Entehrung" gewesen sein; sie kann durch diesen Geschlechtsverkehr nicht ihre Geschlechtsehre im Sinne des Paragraph 506, StG. verloren haben, die sie bereits durch den Verkehr mit früheren Partnern verloren hatte. In Wahrheit hat, folgt man der Aussage der Klägerin und den Feststellungen des Berufungsgerichtes, nichts anderes als ein Partnerwechsel stattgefunden. Die Klägerin hat, nachdem B., mit dem sie ständig Geschlechtsverkehr hatte, nicht mehr bei ihr erschienen ist, den Beklagten als Partner angenommen.
Gewiß ist die Klägerin bedauernswert, weil sie dem Beklagten im Vertrauen auf sein Heiratsversprechen ihre besten Jahre geopfert hat und weil sie nun allein mit dem vom Beklagten gezeugten außerehelichen Kind im Leben steht. Allein die Ursache hiefür liegt nicht in einer "Entehrung" der Klägerin durch den Beklagten, sondern in der langen Dauer des Verlöbnisses mit ihm und in dem Umstand, daß der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten nicht ohne Folgen geblieben ist. Weder aus einem Verlöbnisbruch noch aus der Zeugung eines außerehelichen Kindes lassen sich aber Schadenersatzansprüche wegen verminderter Heiratsaussicht ableiten.