Rechtssatz RS0031643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031643
Entscheidungsdatum
03.11.1960
Rechtssatz
Eine Frau, die bereits zu drei Männern - von denen ihr jeder die Ehe versprochen hatte - intime Beziehungen unterhalten hat, ist nicht mehr im Besitz ihrer Geschlechtsehre und daher kein taugliches Objekt einer Verführung nach § 506 StG.Eine Frau, die bereits zu drei Männern - von denen ihr jeder die Ehe versprochen hatte - intime Beziehungen unterhalten hat, ist nicht mehr im Besitz ihrer Geschlechtsehre und daher kein taugliches Objekt einer Verführung nach Paragraph 506, StG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0031643
Dokumentnummer
JJR_19601103_OGH0002_0050OB00385_6000000_001