Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
a) Zum Bewertungsausspruch:
Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nur insoweit gebunden ist, als durch ihn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt werden, ist im Ergebnis zutreffend. Auf Grund der vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen steht fest, daß die Summe der Einheitswerte (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG und §§ 57 und 60 Abs 2 JN) 50.000 S übersteigt. Maßgebend ist jedenfalls die Summe der Einheitswerte, weil beide Liegenschaften mittels gemeinsamen Kaufvertrages um einen einheitlichen Preis, also nicht unabhängig von einander erworben wurden.Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nur insoweit gebunden ist, als durch ihn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt werden, ist im Ergebnis zutreffend. Auf Grund der vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen steht fest, daß die Summe der Einheitswerte (Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG und Paragraphen 57 und 60 Absatz 2, JN) 50.000 S übersteigt. Maßgebend ist jedenfalls die Summe der Einheitswerte, weil beide Liegenschaften mittels gemeinsamen Kaufvertrages um einen einheitlichen Preis, also nicht unabhängig von einander erworben wurden.
b) Zur Sachentscheidung:
§ 57 Abs 1 GBG hat seinem Wortlaut nach nur die Löschung der der Anmerkung der Rangordnung nachfolgenden Eintragungen binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung zum Gegenstand. Die Rechtsprechung hat diese Bestimmung schon dahin ausgelegt, daß zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechtes in der angemerkten Rangordnung auch die durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden kann (NZ 1991, 41/198 mwN, zustimmend besprochen durch Hofmeister).Paragraph 57, Absatz eins, GBG hat seinem Wortlaut nach nur die Löschung der der Anmerkung der Rangordnung nachfolgenden Eintragungen binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung zum Gegenstand. Die Rechtsprechung hat diese Bestimmung schon dahin ausgelegt, daß zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechtes in der angemerkten Rangordnung auch die durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden kann (NZ 1991, 41/198 mwN, zustimmend besprochen durch Hofmeister).
Kann derjenige, dessen Eigentum im Rang der angemerkten Rangordnung vorgemerkt wurde, im Sinne der zitierten Entscheidung die bedingte Löschung von Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG beantragen und bewilligt erhalten, weil dies seiner Stellung als Eigentümer - bedingt durch die Rechtsfertigung - entspricht, so besteht nicht nur kein Grund, ihm dieses Recht über die 14 tägige Frist des § 57 Abs 1 GBG hinaus zu gewähren, sondern ist eine Beschränkung dieses Rechtes des vorgemerkten Eigentümers auf die 14 tägige Frist ab Rechtskraft des Vormerkungesbeschlusses aus folgenden, von Hofmeister in den Besprechungen anders lautender Entscheidungen von Rekursgerichten (NZ 1989, 52; NZ 1987, 356) bzw. in der Besprechung der oben genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (NZ 1991, 43) angeführten Gründen zutreffend:Kann derjenige, dessen Eigentum im Rang der angemerkten Rangordnung vorgemerkt wurde, im Sinne der zitierten Entscheidung die bedingte Löschung von Eintragungen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, GBG beantragen und bewilligt erhalten, weil dies seiner Stellung als Eigentümer - bedingt durch die Rechtsfertigung - entspricht, so besteht nicht nur kein Grund, ihm dieses Recht über die 14 tägige Frist des Paragraph 57, Absatz eins, GBG hinaus zu gewähren, sondern ist eine Beschränkung dieses Rechtes des vorgemerkten Eigentümers auf die 14 tägige Frist ab Rechtskraft des Vormerkungesbeschlusses aus folgenden, von Hofmeister in den Besprechungen anders lautender Entscheidungen von Rekursgerichten (NZ 1989, 52; NZ 1987, 356) bzw. in der Besprechung der oben genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (NZ 1991, 43) angeführten Gründen zutreffend:
Da die Rechtfertigung unter Umständen lange auf sich warten läßt und letztlich im Regelfall von der Initiative des Vorgemerkten selbst abhängt, könnte die im Falle der Einverleibung strikt auf ein Jahr begrenzte Wirksamkeit der Anmerkung der Rangordnung durch den Einsatz der Vormerkung bzw. durch die Hinauszögerung ihrer Rechtfertigung nach Belieben verlängert werden. Eine solche Begünstigung des Vorgemerkten gegenüber demjenigen, der den Weg sofortiger Einverleibung beschreitet, ist durch nichts gerechtfertigt. Auch hätte das zeitlich unbegrenzte Offenlassen der anonymen Anmerkung der Rangordnung eine für die Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches sehr nachteilige Folge. Die systemgerechte Anwendung des § 57 GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechtes im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es daher, daß der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG begehrt. Auf diese Weise wird sowohl den rechtlichen Bedürfnissen desjenigen, dessen Eigentumsrecht im Range einer angemerkten Rangordnung vorgemerkt wird, als auch den für den öffentlichen Glauben der Zwischeneintragungen maßgebenden Grundsätzen der Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches in jeweils systemgerechter Weise Rechnung getragen.Da die Rechtfertigung unter Umständen lange auf sich warten läßt und letztlich im Regelfall von der Initiative des Vorgemerkten selbst abhängt, könnte die im Falle der Einverleibung strikt auf ein Jahr begrenzte Wirksamkeit der Anmerkung der Rangordnung durch den Einsatz der Vormerkung bzw. durch die Hinauszögerung ihrer Rechtfertigung nach Belieben verlängert werden. Eine solche Begünstigung des Vorgemerkten gegenüber demjenigen, der den Weg sofortiger Einverleibung beschreitet, ist durch nichts gerechtfertigt. Auch hätte das zeitlich unbegrenzte Offenlassen der anonymen Anmerkung der Rangordnung eine für die Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches sehr nachteilige Folge. Die systemgerechte Anwendung des Paragraph 57, GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechtes im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es daher, daß der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, GBG begehrt. Auf diese Weise wird sowohl den rechtlichen Bedürfnissen desjenigen, dessen Eigentumsrecht im Range einer angemerkten Rangordnung vorgemerkt wird, als auch den für den öffentlichen Glauben der Zwischeneintragungen maßgebenden Grundsätzen der Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches in jeweils systemgerechter Weise Rechnung getragen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.