Rechtssatz RS0060952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060952
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Rechtssatz
Die systemgerechte Anwendung des § 57 GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es, dass der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG begehrt. Auf diese Weise wird sowohl den rechtlichen Bedürfnissen desjenigen, dessen Eigentumsrecht im Range einer angemerkten Rangordnung vorgemerkt wird, als auch den für den öffentlichen Glauben betreffend die Zwischeneintragungen maßgebenden Grundsätzen der Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches in jeweils systemgerechter Weise Rechnung getragen.Die systemgerechte Anwendung des Paragraph 57, GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es, dass der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, GBG begehrt. Auf diese Weise wird sowohl den rechtlichen Bedürfnissen desjenigen, dessen Eigentumsrecht im Range einer angemerkten Rangordnung vorgemerkt wird, als auch den für den öffentlichen Glauben betreffend die Zwischeneintragungen maßgebenden Grundsätzen der Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches in jeweils systemgerechter Weise Rechnung getragen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 39/93
Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 39/93
- 5 Ob 89/94
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 5 Ob 89/94
nur: Die systemgerechte Anwendung des § 57 GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es, dass der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG begehrt. (T1)
- 5 Ob 2418/96s
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2418/96s
nur T1
- 5 Ob 101/00i
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 101/00i
nur T1; Beisatz: Damit wurde die frühere zweitinstanzliche Rechtsprechung (NZ 1987, 105; NZ 1989, 187 ua) abgelehnt. (T2)
- 5 Ob 212/06x
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 5 Ob 212/06x
- 5 Ob 100/07b
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 100/07b
Beisatz: Nicht anwendbar ist § 57 Abs 1 GBG dann, wenn es aufgrund eines vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt. (T3)
- 5 Ob 95/15d
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 95/15d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060952
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0050OB00039_9300000_001