Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur noch die Löschung des im Spruch dieser Entscheidung genannten Simultanpfandrechtes.
Die Antragstellerin, für die auf den Liegenschaften EZ ***** und ***** je des Grundbuches ***** das Eigentumsrecht vorgemerkt ist (TZ 25188/92 im Range TZ 20194/91 [Rangordnungsanmerkung; Abweisungsanmerkung TZ 9661/92] bzw TZ 25192/92 im Range TZ 20195/91 [Rangordnungsanmerkung; Abweisungsanmerkung TZ 9657/92]), begehrte zu TZ 1029/93 (Eingabe vom 18.1.1993, also nach der Aktenlage vor Rechtskraft der Eigentumsvormerkungsbeschlüsse TZ 25188/92 und 25192/92) ua die Anmerkung der Rechtfertigung (der Eigentumsvormerkung) ob diesen Liegenschaften und die Löschung aller Zwischeneintragungen gemäß § 57 GBG. Nach dem Grundbuchsstand und der Aktenlage wurde ob diesen Liegenschaften nach der Rangordnungsanmerkung und vor Rechtskraft der vorgenannten Eigentumsvormerkungen exekutiv (10 E 469/92 des BGZ Graz) das Simultanpfandrecht für die Republik Österreich (Finanzamt Graz-Stadt) für S 55.542 s.A. ob den Liegenschaften EZ ***** (C-LNR 5) und EZ ***** (C-LNR 7) vorgemerkt (TZ 25869/92).Die Antragstellerin, für die auf den Liegenschaften EZ ***** und ***** je des Grundbuches ***** das Eigentumsrecht vorgemerkt ist (TZ 25188/92 im Range TZ 20194/91 [Rangordnungsanmerkung; Abweisungsanmerkung TZ 9661/92] bzw TZ 25192/92 im Range TZ 20195/91 [Rangordnungsanmerkung; Abweisungsanmerkung TZ 9657/92]), begehrte zu TZ 1029/93 (Eingabe vom 18.1.1993, also nach der Aktenlage vor Rechtskraft der Eigentumsvormerkungsbeschlüsse TZ 25188/92 und 25192/92) ua die Anmerkung der Rechtfertigung (der Eigentumsvormerkung) ob diesen Liegenschaften und die Löschung aller Zwischeneintragungen gemäß Paragraph 57, GBG. Nach dem Grundbuchsstand und der Aktenlage wurde ob diesen Liegenschaften nach der Rangordnungsanmerkung und vor Rechtskraft der vorgenannten Eigentumsvormerkungen exekutiv (10 E 469/92 des BGZ Graz) das Simultanpfandrecht für die Republik Österreich (Finanzamt Graz-Stadt) für S 55.542 s.A. ob den Liegenschaften EZ ***** (C-LNR 5) und EZ ***** (C-LNR 7) vorgemerkt (TZ 25869/92).
Das Erstgericht bewilligte (ua) ob den genannten Liegenschaften die Anmerkung der Rechtfertigung und wies (ua) das Löschungsbegehren bezüglich des genannten Simultanpfandrechtes mit der Begründung ab, dem Antrag sei nicht eindeutig zu entnehmen, die Löschung welcher Pfandrechte begehrt werde. In der Zustellverfügung sei nämlich lediglich die Verständigung des Exekutionsgerichtes betreffend ein anderes exekutives Pfandrecht begehrt worden. Es sei nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichtes, komplizierte Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur über den wahren Willen der Parteien anzustellen. Es bleibe daher unklar, welche Zwischeneintragungen gelöscht werden sollen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Nach der Lehre (Bartsch, GBG7 483 und Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 75) genüge ein allgemein gefaßter Antrag auf Löschung aller Zwischeneintragungen. Im hier zu beurteilenden Fall sei jedoch zu beachten, daß das gegenständliche Simultanpfandrecht in der Zeit zwischen Vormerkung des Eigentumsrechtes und nachfolgender Rechtfertigung begründet worden sei, wobei die grundbücherliche Eintragung keinen Hinweis enthalte, gegen wen sich diese Eintragung richte, nämlich ob gegen den noch einverleibten oder den schon vorgemerkten Eigentümer. Es wäre daher denkbar, daß dieses Simultanpfandrecht den schon vorgemerkten Eigentümer betrifft. In diesem Fall käme eine Löschung nach § 57 Abs 1 GBG nicht in Betracht.Nach der Lehre (Bartsch, GBG7 483 und Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 75) genüge ein allgemein gefaßter Antrag auf Löschung aller Zwischeneintragungen. Im hier zu beurteilenden Fall sei jedoch zu beachten, daß das gegenständliche Simultanpfandrecht in der Zeit zwischen Vormerkung des Eigentumsrechtes und nachfolgender Rechtfertigung begründet worden sei, wobei die grundbücherliche Eintragung keinen Hinweis enthalte, gegen wen sich diese Eintragung richte, nämlich ob gegen den noch einverleibten oder den schon vorgemerkten Eigentümer. Es wäre daher denkbar, daß dieses Simultanpfandrecht den schon vorgemerkten Eigentümer betrifft. In diesem Fall käme eine Löschung nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG nicht in Betracht.
Im Zusammenhang mit einem anderen, schon vor der Vormerkung des
Eigentumsrechtes der Antragstellerin vorgemerkten Pfandrecht, das
zwar noch Gegenstand des Rekursverfahrens war, aber nicht mehr
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist, führte das
Rekursgericht noch aus, daß im Falle der Vormerkung des
Eigentumsrechtes die Löschung von Zwischeneintragungen gemäß § 57
Abs 1 GBG bereits innerhalb von 14 Tagen ab Eigentumsvormerkung
erfolgen müsse.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die
"Löschungbefugnis" nach § 57 Abs 1 GBG bereits durch die
Vormerkung ausgelöst wird, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Nur gegen die Bestätigung der Abweisung des Löschungsbegehrens bezüglich des eingangs genannten Simultanpfandrechtes richtet sich -
wie sich trotz der umfassenderen Rekurserklärung aus den Rekursgründen und dem eindeutig gefaßten Rekursantrag ergibt - der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, daß die Löschung des bereits mehrfach genannten Simultanpfandrechtes in Haupt- und Nebeneinlage bewilligt werde.