Begründung:
Der Antragsteller, für den das Eigentumsrecht im Rang TZ 1937/99 hinsichtlich der EZ ***** KG ***** vorgemerkt war, begehrte gleichzeitig mit der Rechtfertigung des Eigentumsrechts die Löschung des Pfandrechts C-LNr 6 (TZ 4171/1999) gemäß § 57 GBG und die Löschung des Pfandrechts C-LNr 7 (TZ 5335/1999) gemäß § 49 Abs 2 GBG.Der Antragsteller, für den das Eigentumsrecht im Rang TZ 1937/99 hinsichtlich der EZ ***** KG ***** vorgemerkt war, begehrte gleichzeitig mit der Rechtfertigung des Eigentumsrechts die Löschung des Pfandrechts C-LNr 6 (TZ 4171 aus 1999,) gemäß Paragraph 57, GBG und die Löschung des Pfandrechts C-LNr 7 (TZ 5335 aus 1999,) gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG.
Der die Vormerkung bewilligende Beschluss war dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 30. 7. 1999 zugestellt worden und mit Ablauf des 30. 8. 1999 in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch um Löschung des Pfandrechts gemäß § 57 GBG langte beim Erstgericht am 16. 9. 1999 ein.Der die Vormerkung bewilligende Beschluss war dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 30. 7. 1999 zugestellt worden und mit Ablauf des 30. 8. 1999 in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch um Löschung des Pfandrechts gemäß Paragraph 57, GBG langte beim Erstgericht am 16. 9. 1999 ein.
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Rechtfertigung des Eigentumsrechts für den Antragsteller und die Löschung des Pfandrechts C-LNr 7 gemäß § 49 Abs 2 GBG. Das Begehren um Löschung des Pfandrechts C-LNr 6 im Betrag von vollstreckbaren S 588.774 sA zugunsten der Republik Österreich, Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk, wies das Erstgericht mit der Begründung ab, das Gesuch sei erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 57 Abs 1 GBG eingelangt. Fristbeginn sei diesfalls die Rechtskraft des die Vormerkung bewilligenden Beschlusses.Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Rechtfertigung des Eigentumsrechts für den Antragsteller und die Löschung des Pfandrechts C-LNr 7 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG. Das Begehren um Löschung des Pfandrechts C-LNr 6 im Betrag von vollstreckbaren S 588.774 sA zugunsten der Republik Österreich, Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk, wies das Erstgericht mit der Begründung ab, das Gesuch sei erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 57, Absatz eins, GBG eingelangt. Fristbeginn sei diesfalls die Rechtskraft des die Vormerkung bewilligenden Beschlusses.
Einem gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und bewilligte auch die Löschung des Pfandrechtes C-LNr 6 gemäß § 57 Abs 1 GBG.Einem gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und bewilligte auch die Löschung des Pfandrechtes C-LNr 6 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG.
§ 57 Abs 1 GBG enthalte keine ausdrückliche Regelung für den zulässigen Fall, dass in der angemerkten Rangordnung bloß die Vormerkung des Eigentumsrechts bewilligt werde. Diesfalls könne die Löschung von Zwischeneintragungen auch nach der Rechtfertigung der Vormerkung beantragt werden und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit der Rangordnungsanmerkung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sei (NZ 1989, 48). Es entspreche auch herrschender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, dass das Begehren um Löschung von Zwischeneintragungen gleichzeitig mit dem Einverleibungs- oder Vormerkungsantrag gestellt werden könne, nicht aber, dass dies zwingend bereits mit dem Vormerkungsgesuch geschehen müsse. Folgend Hoyer in Grundbuchseintrag im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen, NZ 1997, 233, erachtete es das Rekursgericht für zulässig, die Löschung von Zwischeneintragungen nach § 57 Abs 1 GBG entweder mit dem Antrag auf Einverleibung oder anläßlich des Rechtfertigungsgesuches zu begehren.Paragraph 57, Absatz eins, GBG enthalte keine ausdrückliche Regelung für den zulässigen Fall, dass in der angemerkten Rangordnung bloß die Vormerkung des Eigentumsrechts bewilligt werde. Diesfalls könne die Löschung von Zwischeneintragungen auch nach der Rechtfertigung der Vormerkung beantragt werden und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit der Rangordnungsanmerkung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sei (NZ 1989, 48). Es entspreche auch herrschender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, dass das Begehren um Löschung von Zwischeneintragungen gleichzeitig mit dem Einverleibungs- oder Vormerkungsantrag gestellt werden könne, nicht aber, dass dies zwingend bereits mit dem Vormerkungsgesuch geschehen müsse. Folgend Hoyer in Grundbuchseintrag im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen, NZ 1997, 233, erachtete es das Rekursgericht für zulässig, die Löschung von Zwischeneintragungen nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG entweder mit dem Antrag auf Einverleibung oder anläßlich des Rechtfertigungsgesuches zu begehren.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs in Hinblick auf die höchstgerichtlichen Entscheidungen NZ 1991, 198 und NZ 1989, 48 nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin Republik Österreich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.
Der Revisionsrekurs ist - wie darin zutreffend ausgeführt - zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung in der Frage der Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen gemäß § 57 Abs 1 GBG für den vorgemerkten Eigentümer abgewichen ist.Der Revisionsrekurs ist - wie darin zutreffend ausgeführt - zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung in der Frage der Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG für den vorgemerkten Eigentümer abgewichen ist.