Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur noch die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffend den Anteil B-LNR 135 (610/100.000) an der Liegenschaft EZ 27*****, sodaß in der Folge der Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen nur insofern wiedergegeben wird, als es zur Erledigung des diesen Liegenschaftsanteil betreffenden Revisionsrekurses erforderlich ist.
Eigentümerin des genannten Liegenschaftsanteiles, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, war die G***** Betriebsgesellschaft mbH (TZ 222/1990). Im Rang TZ 1364/1991 war zugunsten der Antragstellerin und ihres (inzwischen verstorbenen) Ehegatten, dessen Nachlaß ihr eingeantwortet wurde, die Anmerkung gemäß § 24 a Abs 2 WEG eingetragen, schließlich zu TZ 194/1995 das Eigentumsrecht für die Antragstellerin vorgemerkt worden, und zwar in diesem laufenden Rang (B-LNR 135 h), obgleich der Bewilligungsbeschluß des Rekursgerichtes antragsgemäß auf Bewilligung der Vormerkung im Rang der Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG 1995 und (? !) im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94 gelautet hatte. Dieser Beschluß des Rekursgerichtes und die betreffende Vollzugsanordnung des Erstgerichtes wurden an den ersten Vertreter der Antragstellerin gemäß Zustellverfügung am 15.5.1995 abgefertigt.Eigentümerin des genannten Liegenschaftsanteiles, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, war die G***** Betriebsgesellschaft mbH (TZ 222 aus 1990,). Im Rang TZ 1364 aus 1991, war zugunsten der Antragstellerin und ihres (inzwischen verstorbenen) Ehegatten, dessen Nachlaß ihr eingeantwortet wurde, die Anmerkung gemäß Paragraph 24, a Absatz 2, WEG eingetragen, schließlich zu TZ 194 aus 1995, das Eigentumsrecht für die Antragstellerin vorgemerkt worden, und zwar in diesem laufenden Rang (B-LNR 135 h), obgleich der Bewilligungsbeschluß des Rekursgerichtes antragsgemäß auf Bewilligung der Vormerkung im Rang der Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG 1995 und (? !) im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94 gelautet hatte. Dieser Beschluß des Rekursgerichtes und die betreffende Vollzugsanordnung des Erstgerichtes wurden an den ersten Vertreter der Antragstellerin gemäß Zustellverfügung am 15.5.1995 abgefertigt.
Mit Antrag vom 10.4.1996, TZ 549/96, beantragte die Antragstellerin ob anderen und den genannten Liegenschaftsanteilen "bei der Vormerkung des Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94" jeweils die Bewilligung der Anmerkung der Rechtfertigung (TZ 549/96). Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung der Rechtfertigung im wesentlichen antragsgemäß, jedoch unter Streichung der im Antrag enthaltenen Wörter "im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94". Im Grundbuch wurde dieser Bewilligungsbeschluß unter B-LNR 135 i mit der Eintragung "549/1996 Rechtfertigung" eingetragen. Die Eintragung bringt also zum Ausdruck, daß die seinerzeit im laufenden Rang TZ 194/1995 vorgenommene Vormerkung als gerechtfertigt erkannt wurde.Mit Antrag vom 10.4.1996, TZ 549/96, beantragte die Antragstellerin ob anderen und den genannten Liegenschaftsanteilen "bei der Vormerkung des Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94" jeweils die Bewilligung der Anmerkung der Rechtfertigung (TZ 549/96). Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung der Rechtfertigung im wesentlichen antragsgemäß, jedoch unter Streichung der im Antrag enthaltenen Wörter "im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94". Im Grundbuch wurde dieser Bewilligungsbeschluß unter B-LNR 135 i mit der Eintragung "549/1996 Rechtfertigung" eingetragen. Die Eintragung bringt also zum Ausdruck, daß die seinerzeit im laufenden Rang TZ 194 aus 1995, vorgenommene Vormerkung als gerechtfertigt erkannt wurde.
Der Rekurs der Antragstellerin mit dem Begehren, die Rechtfertigung auch im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94 zu bewilligen, wurde vom Rekursgericht mangels Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß von der Antragstellerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom heutigen Tag mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückgewiesen (5 Ob 1416/96x).
Mit Antrag vom 29.5.1996 begehrte die Antragstellerin unter Berufung auf § 57 GBG die Löschung nachfolgender Pfandrechte.Mit Antrag vom 29.5.1996 begehrte die Antragstellerin unter Berufung auf Paragraph 57, GBG die Löschung nachfolgender Pfandrechte.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es sei die in § 57 Abs 1 GBG normierte Frist von 14 Tagen zum Zeitpunkt der Antragstellung schon abgelaufen.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es sei die in Paragraph 57, Absatz eins, GBG normierte Frist von 14 Tagen zum Zeitpunkt der Antragstellung schon abgelaufen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes in Ansehung der Liegenschaftsanteile B-LNR 135 der EZ 27***** und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Antragstellerin habe zwar die 14 tägige Frist des § 57 Abs 1 GBG nicht versäumt, weil diese Frist erst mit der Rechtskraft der Rechtfertigung der Vormerkung zu laufen beginne. Allerdings habe die Antragstellerin die Behauptung und Bescheinigung unterlassen, daß es sich bei dem von ihrem Löschungsbegehren betroffenen Pfandrechten nicht um solche handelt, deren Löschung nach § 24 a Abs 3 Z 2 WEG wegen diesbezüglich bestehender Übernahmeverpflichtung der Antragstellerin ausgeschlossen ist.Die Antragstellerin habe zwar die 14 tägige Frist des Paragraph 57, Absatz eins, GBG nicht versäumt, weil diese Frist erst mit der Rechtskraft der Rechtfertigung der Vormerkung zu laufen beginne. Allerdings habe die Antragstellerin die Behauptung und Bescheinigung unterlassen, daß es sich bei dem von ihrem Löschungsbegehren betroffenen Pfandrechten nicht um solche handelt, deren Löschung nach Paragraph 24, a Absatz 3, Ziffer 2, WEG wegen diesbezüglich bestehender Übernahmeverpflichtung der Antragstellerin ausgeschlossen ist.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Frage der Wahrnehmung der in § 24 a Abs 3 Z 2 WEG vorgesehenen Ausnahme im Grundbuchsverfahren in Lehre und Rechtsprechung ungeklärt sei.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Frage der Wahrnehmung der in Paragraph 24, a Absatz 3, Ziffer 2, WEG vorgesehenen Ausnahme im Grundbuchsverfahren in Lehre und Rechtsprechung ungeklärt sei.
Gegen diesen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem primären Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Löschungsbegehren der Antragstellerin stattgegeben werde.