Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig ist.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin argumentiert im Wesentlichen damit, dass schon aufgrund des Bestimmung des § 3 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes die Bestimmung des § 1 dieses Gesetzes keine Anwendung finde, sohin die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Kaufvertrages gerade nicht von der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde abhänge. Es finde also nicht nur ein bedingter Rechtserwerb statt. Dass eine solche Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit vorliege, habe das Grundbuchsgesuch selbst zu prüfen und diesfalls die Vormerkung des Eigentumsrechts zu bewilligen.Die Revisionsrekurswerberin argumentiert im Wesentlichen damit, dass schon aufgrund des Bestimmung des Paragraph 3, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes die Bestimmung des Paragraph eins, dieses Gesetzes keine Anwendung finde, sohin die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Kaufvertrages gerade nicht von der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde abhänge. Es finde also nicht nur ein bedingter Rechtserwerb statt. Dass eine solche Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit vorliege, habe das Grundbuchsgesuch selbst zu prüfen und diesfalls die Vormerkung des Eigentumsrechts zu bewilligen.
Des weiteren sei eine Negativbescheinigung gemäß § 5 Abs 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz kein Bescheid, somit keiner Rechtskraft fähig, sondern eine Mitteilung und demzufolge auch keine Urkunde iSd §§ 26, 27 GBG. Einem Gesuch auf Vormerkung des Eigentumsrechts sei daher eine solche Negativbescheinigung nicht anzuschließen. Es reiche aus, wenn die vorgelegten Urkunden einen gültigen Rechtsgrund enthielten, wenn es sich um die Erwerbung eines dinglichen Rechts handle. Ein solcher Rechtsgrund sei nur dann nicht gegeben, wenn das Geschäft selbst noch schwebend unwirksam sei.Des weiteren sei eine Negativbescheinigung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz kein Bescheid, somit keiner Rechtskraft fähig, sondern eine Mitteilung und demzufolge auch keine Urkunde iSd Paragraphen 26, 27, GBG. Einem Gesuch auf Vormerkung des Eigentumsrechts sei daher eine solche Negativbescheinigung nicht anzuschließen. Es reiche aus, wenn die vorgelegten Urkunden einen gültigen Rechtsgrund enthielten, wenn es sich um die Erwerbung eines dinglichen Rechts handle. Ein solcher Rechtsgrund sei nur dann nicht gegeben, wenn das Geschäft selbst noch schwebend unwirksam sei.
In dieser zur Entscheidung vorliegenden Frage liege eine erhebliche
Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet.Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG begründet.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
§ 94 Abs 1 GBG verlangt grundsätzlich nur den urkundlichen Nachweis rechtserzeugender Tatsachen, nicht aber ihres Wirksamwerdens. Das Fehlen aufhebender oder rechtshindernder Umstände und Tatsachen ist also dem Grundbuchsgericht, sofern nicht Sondergesetze, etwa Grundverkehrsgesetze, anderes anordnen, nicht nachzuweisen (SZ 2002/33).Paragraph 94, Absatz eins, GBG verlangt grundsätzlich nur den urkundlichen Nachweis rechtserzeugender Tatsachen, nicht aber ihres Wirksamwerdens. Das Fehlen aufhebender oder rechtshindernder Umstände und Tatsachen ist also dem Grundbuchsgericht, sofern nicht Sondergesetze, etwa Grundverkehrsgesetze, anderes anordnen, nicht nachzuweisen (SZ 2002/33).
Gemäß § 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz bedarf der Erwerb des Eigentums an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer zu seiner Gültigkeit der behördlichen Genehmigung. Nach § 2 leg cit gelten als Ausländer im Sinn dieses Gesetzes unter anderem juristische Personen, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben sowie juristische Personen mit einem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinn der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind.Gemäß Paragraph eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz bedarf der Erwerb des Eigentums an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer zu seiner Gültigkeit der behördlichen Genehmigung. Nach Paragraph 2, leg cit gelten als Ausländer im Sinn dieses Gesetzes unter anderem juristische Personen, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben sowie juristische Personen mit einem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinn der Ziffer eins, oder 2 überwiegend beteiligt sind.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit finden die Bestimmungen des § 1 keine Anwendung auf jene natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften, die ( hier von Bedeutung) zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Art 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon berechtigt sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit finden die Bestimmungen des Paragraph eins, keine Anwendung auf jene natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften, die ( hier von Bedeutung) zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Artikel 40, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon berechtigt sind.
Gemäß § 5 Abs 1 leg cit dürfen die in § 1 Abs 1 genannten Rechte zugunsten eines Ausländers iSd § 2 nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Antragsteller den Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, bzw in den Fällen des § 3 Abs 2 und 3 eine Bestätigung nach § 5 Abs 4 vorlegt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg cit dürfen die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechte zugunsten eines Ausländers iSd Paragraph 2, nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Antragsteller den Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, bzw in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 eine Bestätigung nach Paragraph 5, Absatz 4, vorlegt.
§ 5 Abs 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz lautet:Paragraph 5, Absatz 4, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz lautet:
„ Ist nach § 3 Z 2 oder 3 ein Rechtserwerb von der Genehmigungspflicht des § 1 ausgenommen, hat der Magistrat dies auf Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung)."„ Ist nach Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 ein Rechtserwerb von der Genehmigungspflicht des Paragraph eins, ausgenommen, hat der Magistrat dies auf Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung)."
Es steht daher im vorliegenden Fall in Frage, ob die Anordnung des § 5 Abs 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, die von „Eintragungen", nicht aber wie § 160 BAO von „Einverleibungen" handelt, einer Vormerkung des Eigentumsrechts zugunsten eines „EU-Ausländers" entgegensteht, wenn dem Gesuch keine „Negativbestätigung" nach § 5 Abs 4 Ausländergrunderwerbsgesetz beigelegt ist.Es steht daher im vorliegenden Fall in Frage, ob die Anordnung des Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, die von „Eintragungen", nicht aber wie Paragraph 160, BAO von „Einverleibungen" handelt, einer Vormerkung des Eigentumsrechts zugunsten eines „EU-Ausländers" entgegensteht, wenn dem Gesuch keine „Negativbestätigung" nach Paragraph 5, Absatz 4, Ausländergrunderwerbsgesetz beigelegt ist.
Das ist im Ergebnis aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 5 Ob 72/99w (= NZ 2000/461) die Vorschrift des § 22 Abs 3 letzter Satz StmkGVG, in welche Bestimmung ebenfalls eine Negativbestätigung auch für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten vorgesehen war, für unbedenklich im Sinn der gebotenen Ausländergleichbehandlung angesehen. Diese Entscheidung ist auf Kritik in der Lehre gestoßen (vgl Hoyer Anm zu NZ 2000/461). Kurz danach hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung Konle gegenDer erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 5 Ob 72/99w (= NZ 2000/461) die Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 3, letzter Satz StmkGVG, in welche Bestimmung ebenfalls eine Negativbestätigung auch für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten vorgesehen war, für unbedenklich im Sinn der gebotenen Ausländergleichbehandlung angesehen. Diese Entscheidung ist auf Kritik in der Lehre gestoßen vergleiche Hoyer Anmerkung zu NZ 2000/461). Kurz danach hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung Konle gegen
Österreich vom 1. 6. 1999 (Rs C - 302/97, Slg 1999/I-03099 = wbl
1999, 405 = ecolex 1999, 881) festgestellt, dass der Gesetzgeber im Grundverkehrsrecht zur Durchsetzung grundverkehrsrechtlicher Anliegen nur das jeweils gelindeste, die Kapitalverkehrsfreiheit möglichst wenig einschränkende Mittel einsetzen dürfe. Als gemeinschaftsrechtskonform sei demnach vor allem die Einräumung einer nachträglichen Sanktionsmöglichkeit für die Grundverkehrsbehörde bei Verstößen gegen Beschränkungen des Grundverkehrs durch EU-Ausländer anzusehen. Aus einer weiteren Entscheidung des EuGH vom 5. 3. 2002 Hans Reisch ua gegen Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg ua (Slg 2002/I-02157) lässt sich entnehmen, dass auch ein Anzeigeverfahren, wie es im SbgGVG vorgesehen ist, nämlich eine vorausgehende Erklärung, die mit der Möglichkeit von Sanktionen im Fall des Verstoßen gegen die abgegebene Erklärung bewehrt ist, gemeinschaftsrechtskonform ist.
In 5 Ob 16/02t = SZ 2002/33, welche Entscheidung allerdings keinen konkreten europarechtlichen Bezug hatte, ist der erkennende Senat dem Grundgedanken des EuGH im Urteil Konle gegen Österreich gefolgt und hat eine im nöGVG bestehende Gesetzeslücke durch das gelindeste Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße dadurch geschlossen, dass dem Grundbuchsgericht die Pflicht auferlegt wurde, die Grundverkehrsbehörde von der bewilligten Eintragung zu verständigen (vgl NZ 2003/256 mit Zust Hoyer). Zuletzt hat der erkennende Senat in 5 Ob 58/04x (= NZ 2005/622 mit Zust Hoyer) zur Bestimmung des § 22 Abs 3 StmkGVG ausgesprochen, dass die dort vorgesehene Verpflichtung der EU-Ausländer, der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der Ausübung einer der EU-Grundfreiheiten nachzuweisen, welches Verfahren „gegebenenfalls" mit einer Negativbestätigung endet (§ 22 Abs 3 StmkGVG), der europarechtlichen Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG-Vertrag) widerspricht.In 5 Ob 16/02t = SZ 2002/33, welche Entscheidung allerdings keinen konkreten europarechtlichen Bezug hatte, ist der erkennende Senat dem Grundgedanken des EuGH im Urteil Konle gegen Österreich gefolgt und hat eine im nöGVG bestehende Gesetzeslücke durch das gelindeste Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße dadurch geschlossen, dass dem Grundbuchsgericht die Pflicht auferlegt wurde, die Grundverkehrsbehörde von der bewilligten Eintragung zu verständigen vergleiche NZ 2003/256 mit Zust Hoyer). Zuletzt hat der erkennende Senat in 5 Ob 58/04x (= NZ 2005/622 mit Zust Hoyer) zur Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, StmkGVG ausgesprochen, dass die dort vorgesehene Verpflichtung der EU-Ausländer, der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der Ausübung einer der EU-Grundfreiheiten nachzuweisen, welches Verfahren „gegebenenfalls" mit einer Negativbestätigung endet (Paragraph 22, Absatz 3, StmkGVG), der europarechtlichen Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 56, EG-Vertrag) widerspricht.
Wie es Herzig in „Grundverkehr und europäisches Gemeinschaftsrecht, Überlegungen zum Urteil des EuGH Konle gegen Republik Österreich" wbl 1999, 395 f ausdrückt, sei auch ein „Erklärungsmodell" nur dann gemeinschaftsrechtskonform, wenn es gänzlich auf eine materielle Prüfung vor der grundbücherlichen Durchführung des Liegenschaftserwerbs verzichte (vgl dazu auch die Ausführungen Schneiders in „Die Konle-Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen auf das österreichische Grundverkehrsrecht" ZfV 2000/2). Im Fall des § 22 Abs 3 StmkGVG hat der erkennende Senat auch ausgesprochen, dass maßgeblich sei, dass es bei der gesetzlich vorgesehenen Nachweispflicht mit allfälliger Negativbestätigung jedenfalls zu der vom EuGH in der Entscheidung Konle gegen Österreich verpönten suspensiven Wirkung komme, weil eine vorhergehende Prüfung des Nachweises durch die Grundverkehrsbehörde vorgesehen sei (vgl Herzig aaO).Wie es Herzig in „Grundverkehr und europäisches Gemeinschaftsrecht, Überlegungen zum Urteil des EuGH Konle gegen Republik Österreich" wbl 1999, 395 f ausdrückt, sei auch ein „Erklärungsmodell" nur dann gemeinschaftsrechtskonform, wenn es gänzlich auf eine materielle Prüfung vor der grundbücherlichen Durchführung des Liegenschaftserwerbs verzichte vergleiche dazu auch die Ausführungen Schneiders in „Die Konle-Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen auf das österreichische Grundverkehrsrecht" ZfV 2000/2). Im Fall des Paragraph 22, Absatz 3, StmkGVG hat der erkennende Senat auch ausgesprochen, dass maßgeblich sei, dass es bei der gesetzlich vorgesehenen Nachweispflicht mit allfälliger Negativbestätigung jedenfalls zu der vom EuGH in der Entscheidung Konle gegen Österreich verpönten suspensiven Wirkung komme, weil eine vorhergehende Prüfung des Nachweises durch die Grundverkehrsbehörde vorgesehen sei vergleiche Herzig aaO).
Kraft Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist die Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit des Art 56 EG-Vertrag von den innerstaatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden unmittelbar zu beachten. Entgegenstehende Vorschriften dürfen nicht mehr angewendet werden (R. Weber in Lenz, EG-Vertrag Rn 24 zu Art 56; Ress-Uckrow in Grabitz-Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Anm 25 zu Art 73b EGV; Hoyer in Anm zu NZ 2000/461; NZ 2005/622 ). Zumindest nach Ablauf der Übergangsfrist des Art 17 des Beitrittsvertrags, also ab 1. 1. 2000 sind dem Primärrecht der EU widersprechende nationale Regelungen auch ohne ausdrückliche Aufhebung durch den (Landes-)Gesetzgeber nicht mehr anzuwenden.Kraft Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist die Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit des Artikel 56, EG-Vertrag von den innerstaatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden unmittelbar zu beachten. Entgegenstehende Vorschriften dürfen nicht mehr angewendet werden (R. Weber in Lenz, EG-Vertrag Rn 24 zu Artikel 56,; Ress-Uckrow in Grabitz-Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Anmerkung 25 zu Artikel 73 b, EGV; Hoyer in Anmerkung zu NZ 2000/461; NZ 2005/622 ). Zumindest nach Ablauf der Übergangsfrist des Artikel 17, des Beitrittsvertrags, also ab 1. 1. 2000 sind dem Primärrecht der EU widersprechende nationale Regelungen auch ohne ausdrückliche Aufhebung durch den (Landes-)Gesetzgeber nicht mehr anzuwenden.
Dieselben Erwägungen sind im Fall des hier anzuwendenden § 5 Abs 1 und 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz anzustellen. Die Regelung besagt, dass dann, wenn ein Rechtserwerb nach § 3 Z 2 leg cit von der Genehmigungspflicht des § 1 ausgenommen ist, wie im hier vorliegenden Fall des Eigentumserwerbs durch eine juristische Person mit ihrem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an der Ausländer iSd § 2 Abs 1 oder 2 nicht überwiegend beteiligt sind, sondern ein EU-Ausländer alleiniger Gesellschafter ist, der Magistrat der Stadt Wien „auf Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise" schriftlich eine Negativbestätigung zu erstellen hätte, was nach § 5 Abs 1 leg cit Voraussetzung für die bücherliche Eintragung wäre. Dadurch wird eine Verpflichtung von EU-Ausländern normiert, der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der Unanwendbarkeit des § 1, also das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 und damit die Ausübung einer der EU-Grundfreiheiten nachzuweisen, was jedenfalls ein grundverkehrsbehördliches Verfahren in Gang setzt. Das Gesetz definiert auch nicht, worin jeweils diese Nachweise bestehen sollen. Auch hier ist die Nachweispflicht so ausgestattet, dass es zu der vom EuGH in der Entscheidung Konle gegen Österreich angesprochenen „verpönten suspensiven Wirkung" kommt, weil eine der grundbücherlichen Eintragung vorgehende Prüfung des Nachweises durch die Grundverkerhsbehörde vorgesehen ist (vgl NZ 2005/622). Es ist daher davon auszugehen, dass das Wiener „Nachweismodell" mit der einer grundbücherlichen Eintragung zwingend vorhergehenden Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde (hier des Magistrats der Stadt Wien) der europarechtlichen Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG-Vertrag) widerspricht. Infolge Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist die Bestimmung des § 5 Abs 1 und 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz in den Fällen des § 3 Z 2 leg cit vom Grundbuchsgericht nicht mehr anzuwenden, was auch ohne ausdrückliche Aufhebung durch den Landesgesetzgeber gilt. Das gelindeste ausreichende Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße sieht der erkennende Senat wie schon in den Entscheidungen NZ 2002/556 und NZ 2005/622 in der Verständigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde erster Instanz (Magistratsabteilung 20 - fremdenrechtliche Angelegenheiten - Ausländergrunderwerb) durch das Grundbuchgericht. Eine solche Verständigung wurde zugleich im Spruch dieser Entscheidung angeordnet.Dieselben Erwägungen sind im Fall des hier anzuwendenden Paragraph 5, Absatz eins und 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz anzustellen. Die Regelung besagt, dass dann, wenn ein Rechtserwerb nach Paragraph 3, Ziffer 2, leg cit von der Genehmigungspflicht des Paragraph eins, ausgenommen ist, wie im hier vorliegenden Fall des Eigentumserwerbs durch eine juristische Person mit ihrem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an der Ausländer iSd Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 nicht überwiegend beteiligt sind, sondern ein EU-Ausländer alleiniger Gesellschafter ist, der Magistrat der Stadt Wien „auf Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise" schriftlich eine Negativbestätigung zu erstellen hätte, was nach Paragraph 5, Absatz eins, leg cit Voraussetzung für die bücherliche Eintragung wäre. Dadurch wird eine Verpflichtung von EU-Ausländern normiert, der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der Unanwendbarkeit des Paragraph eins,, also das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2 und damit die Ausübung einer der EU-Grundfreiheiten nachzuweisen, was jedenfalls ein grundverkehrsbehördliches Verfahren in Gang setzt. Das Gesetz definiert auch nicht, worin jeweils diese Nachweise bestehen sollen. Auch hier ist die Nachweispflicht so ausgestattet, dass es zu der vom EuGH in der Entscheidung Konle gegen Österreich angesprochenen „verpönten suspensiven Wirkung" kommt, weil eine der grundbücherlichen Eintragung vorgehende Prüfung des Nachweises durch die Grundverkerhsbehörde vorgesehen ist vergleiche NZ 2005/622). Es ist daher davon auszugehen, dass das Wiener „Nachweismodell" mit der einer grundbücherlichen Eintragung zwingend vorhergehenden Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde (hier des Magistrats der Stadt Wien) der europarechtlichen Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 56, EG-Vertrag) widerspricht. Infolge Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins und 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz in den Fällen des Paragraph 3, Ziffer 2, leg cit vom Grundbuchsgericht nicht mehr anzuwenden, was auch ohne ausdrückliche Aufhebung durch den Landesgesetzgeber gilt. Das gelindeste ausreichende Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße sieht der erkennende Senat wie schon in den Entscheidungen NZ 2002/556 und NZ 2005/622 in der Verständigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde erster Instanz (Magistratsabteilung 20 - fremdenrechtliche Angelegenheiten - Ausländergrunderwerb) durch das Grundbuchgericht. Eine solche Verständigung wurde zugleich im Spruch dieser Entscheidung angeordnet.
Dass eine Negativbestätigung mittlerweile ohnedies erteilt wurde, kann im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidend sein (§ 122 Abs 2 GBG).Dass eine Negativbestätigung mittlerweile ohnedies erteilt wurde, kann im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidend sein (Paragraph 122, Absatz 2, GBG).
Nach ständiger Rechtsprechung kann (entgegen Hoyer, Grundbuchseintrag
im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von
Zwischeneinträgen, NZ 1997, 233; derselbe, Grundbuchsrecht und
Grundbuchspraxis IV, NZ 200, 161) zugleich mit der Vormerkung des
Eigentumsrechts die durch § 49 Abs 1 GBG beschränkte, durch die
Rechtfertigung der Vormerkung bedingte Löschung von
Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden (vgl RIS-Justiz
RS0060952; RS0060752; 5 Ob 88/90 = SZ 63/180 = NZ 1991/198 mit Zust
Hofmeister [siehe dazu auch Bittner, Neue Fragen der Vormerkung, NZ
1991, 26]; 5 Ob 39/93 = NZ 1994/295 mit Zust Hofmeister; 5 Ob 89/94;
5 Ob 2418/96s = NZ 1997, 246; 5 Ob 101/00i = NZ 2001/496 mit Abl.
Hoyer; zuletzt 5 Ob 293/04f = NZ 2006/68 mit Abl. Hoyer; zust.
Feil/Marent/Preisl Grundbuchsrecht Rz 2 zu § 57 GBG mwN). Die nach dem Antrag (bedingt) zu löschenden Zwischeneintragungen sind durchwegs solche, die nach dem tatsächlichen Buchstand (vgl 5 Ob 1034/92 = NZ 1993/254, 43 [Hofmeister]) eine Beeinträchtigung dinglicher Rechte des vorgemerkten Eigentümers bedeuten würden und nicht solche, die sich auf ein der Anmerkung der Rangordnung im Rang vorgesehenes Recht beziehen. Auch andere Hinderungsgründe für die bedingte Löschung liegen nicht vor (vgl Feil/Marent/Preisl aaO Rz 3f zu § 57 GBG mwN). Insoweit war also dem Löschungsgesuch stattzugeben. Als gar nicht durchführbar erweist sich hingegen die beantragte bedingte Löschung der Anmerkung der Zwangsversteigerung in C-LNR 29, weil diese bereits gelöscht ist.Feil/Marent/Preisl Grundbuchsrecht Rz 2 zu Paragraph 57, GBG mwN). Die nach dem Antrag (bedingt) zu löschenden Zwischeneintragungen sind durchwegs solche, die nach dem tatsächlichen Buchstand vergleiche 5 Ob 1034/92 = NZ 1993/254, 43 [Hofmeister]) eine Beeinträchtigung dinglicher Rechte des vorgemerkten Eigentümers bedeuten würden und nicht solche, die sich auf ein der Anmerkung der Rangordnung im Rang vorgesehenes Recht beziehen. Auch andere Hinderungsgründe für die bedingte Löschung liegen nicht vor vergleiche Feil/Marent/Preisl aaO Rz 3f zu Paragraph 57, GBG mwN). Insoweit war also dem Löschungsgesuch stattzugeben. Als gar nicht durchführbar erweist sich hingegen die beantragte bedingte Löschung der Anmerkung der Zwangsversteigerung in C-LNR 29, weil diese bereits gelöscht ist.
Die Konkurseröffnung vom 11. 4. 2006 hat infolge der vorgehenden Ranganmerkung und Ausstellung der Pfandurkunde 3 Monate vor Konkurseröffnung keine Auswirkung auf die Verbücherungsfähigkeit der Hypothek gegen die vorgemerkte Eigentümerin.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher - mit Ausnahme des Begehrens um bedingte Löschung der Anmerkung einer Zwangsversteigerung - berechtigt.
Das hatte - wie im Spruch ersichtlich - zur Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zu führen.