Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidungskompetenz für die Löschung eines exekutiven Pfandrechts gemäß § 57 GBG einer - ausdrücklichen - Klarstellung bedarf; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidungskompetenz für die Löschung eines exekutiven Pfandrechts gemäß Paragraph 57, GBG einer - ausdrücklichen - Klarstellung bedarf; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
1. Gemäß § 87 EO kann zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder einem diesem gehörigen Liegenschaftsanteile begründet werden. Die Pfandrechtsbegründung an einer im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft erfolgt durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts (§ 88 Abs 1 EO), wobei für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung grundsätzlich die Bestimmungen des GBG gelten (§ 88 Abs 2 EO). Gemäß § 88 Abs 3 EO ist bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechts die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.1. Gemäß Paragraph 87, EO kann zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder einem diesem gehörigen Liegenschaftsanteile begründet werden. Die Pfandrechtsbegründung an einer im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft erfolgt durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts (Paragraph 88, Absatz eins, EO), wobei für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung grundsätzlich die Bestimmungen des GBG gelten (Paragraph 88, Absatz 2, EO). Gemäß Paragraph 88, Absatz 3, EO ist bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechts die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.
2. Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist gemäß § 89 Abs 1 EO auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Auch in Ansehung der Bewilligung und des Vollzugs dieser Anmerkung haben grundsätzlich die Bestimmungen des GBG zu gelten. Durch diese Anmerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsanteils (§ 89 Abs 2 EO).2. Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist gemäß Paragraph 89, Absatz eins, EO auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Auch in Ansehung der Bewilligung und des Vollzugs dieser Anmerkung haben grundsätzlich die Bestimmungen des GBG zu gelten. Durch diese Anmerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsanteils (Paragraph 89, Absatz 2, EO).
3. Wird die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt, so ist gemäß § 57 Abs 1 GBG auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind. Für den - zulässigen (§ 56 Abs 1 Satz 2 GBG) und auch hier zunächst vorgelegenen - Fall, dass in der angemerkten Rangordnung bloß die Vormerkung des Eigentumsrechts bewilligt wird, enthält § 57 Abs 1 GBG betreffend Zwischeneintragungen keine ausdrückliche Regelung. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat allerdings § 57 Abs 1 GBG dahin ausgelegt, dass - wie hier von den Antragstellern in Anspruch genommen - zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechts in der angemerkten Rangordnung auch die - durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte - Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden kann (5 Ob 39/93 = NZ 1994, 138 [Hofmeister]; 5 Ob 88/90 = NZ 1991, 41 [Hofmeister] = JBl 1991, 723 = SZ 63/180; RIS-Justiz RS0060752).3. Wird die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt, so ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind. Für den - zulässigen (Paragraph 56, Absatz eins, Satz 2 GBG) und auch hier zunächst vorgelegenen - Fall, dass in der angemerkten Rangordnung bloß die Vormerkung des Eigentumsrechts bewilligt wird, enthält Paragraph 57, Absatz eins, GBG betreffend Zwischeneintragungen keine ausdrückliche Regelung. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat allerdings Paragraph 57, Absatz eins, GBG dahin ausgelegt, dass - wie hier von den Antragstellern in Anspruch genommen - zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechts in der angemerkten Rangordnung auch die - durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte - Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden kann (5 Ob 39/93 = NZ 1994, 138 [Hofmeister]; 5 Ob 88/90 = NZ 1991, 41 [Hofmeister] = JBl 1991, 723 = SZ 63/180; RIS-Justiz RS0060752).
4. Das Rekursgericht hat zutreffend dargestellt, dass die für den vorgemerkten Eigentümer nach Rechtfertigung der Vormerkung in § 49 Abs 2 GBG vorgesehene Möglichkeit der Löschung der gegen den Voreigentümer erwirkten Zwischeneintragungen gleich der Löschungsmöglichkeit nach § 57 Abs 1 GBG der Umsetzung des Rangprinzips dient (5 Ob 79/04k = WoBl 2004/94 = ecolex 2004/440). Demnach sind Zwischeneintragungen, die der mit dem Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, nicht zu löschen (5 Ob 125/99i = ÖBA 2000/845 = NZ 2000, 156/466 [Hoyer]; zu § 57 GBG vgl auch 5 Ob 76/84 = NZ 1985/49; RIS-Justiz RS0060997); dies gilt namentlich für Eintragungen, die der Durchsetzung eines schon vor der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung begründeten bücherlichen Rechts dienen, etwa für die Anmerkung der Hypothekarklage eines Gläubigers mit besserem Pfandrang (GlU 12.296), für die Streitanmerkung zu einem bücherlich eingetragenen Recht (NZ 1968, 172), für die Anmerkung der Teilungsklage (SZ 39/106), für die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vorrangig gesicherten Hypothekarforderung (Hofmeister in NZ 1985, 196) oder für die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines vorrangigen Pfandrechts nach § 89 Abs 1 EO (Hoyer in NZ 1996, 286 zu 5 Ob 104/94).4. Das Rekursgericht hat zutreffend dargestellt, dass die für den vorgemerkten Eigentümer nach Rechtfertigung der Vormerkung in Paragraph 49, Absatz 2, GBG vorgesehene Möglichkeit der Löschung der gegen den Voreigentümer erwirkten Zwischeneintragungen gleich der Löschungsmöglichkeit nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG der Umsetzung des Rangprinzips dient (5 Ob 79/04k = WoBl 2004/94 = ecolex 2004/440). Demnach sind Zwischeneintragungen, die der mit dem Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, nicht zu löschen (5 Ob 125/99i = ÖBA 2000/845 = NZ 2000, 156/466 [Hoyer]; zu Paragraph 57, GBG vergleiche auch 5 Ob 76/84 = NZ 1985/49; RIS-Justiz RS0060997); dies gilt namentlich für Eintragungen, die der Durchsetzung eines schon vor der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung begründeten bücherlichen Rechts dienen, etwa für die Anmerkung der Hypothekarklage eines Gläubigers mit besserem Pfandrang (GlU 12.296), für die Streitanmerkung zu einem bücherlich eingetragenen Recht (NZ 1968, 172), für die Anmerkung der Teilungsklage (SZ 39/106), für die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vorrangig gesicherten Hypothekarforderung (Hofmeister in NZ 1985, 196) oder für die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines vorrangigen Pfandrechts nach Paragraph 89, Absatz eins, EO (Hoyer in NZ 1996, 286 zu 5 Ob 104/94).
5. Im vorliegenden Fall geht das zu TZ 2423/2004 unter C-LNR 22a eingetragene Zwangspfandrecht, dessen Löschung von den Antragstellern gemäß § 57 GBG angestrebt wird, aber gerade nicht dem Rang der Rangordnungsanmerkung vor, sondern folgt dieser im Rang nach. Nun hat die Einverleibung des Eigentumsrechts unter Ausnützung der Rangordnung nicht zur Folge, dass das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall - entsprechend dem in § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz - erst mit seiner Einverleibung. Der durch die Rangordnungsanmerkung beabsichtigte Schutz des späteren Erwerbers wird aber durch seinen (befristeten) Anspruch gesichert, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Zwischeneintragungen zu erwirken. Nur dann, wenn er von diesem Anspruch nicht (rechtzeitig) Gebrauch macht, entfällt die Sicherung durch die Rangordnungsanmerkung und der Erwerber ist so zu behandeln, als hätte er in Bezug auf die nicht gelöschte nachrangige Eintragung sein Eigentum im laufenden Range erworben (RIS-Justiz RS0060981). Da hier also die Vormerkung des Eigentums in der angemerkten, dem exekutiven Pfandrecht vorgehenden Rangordnung erfolgt und rechtzeitig (zugleich) die Löschung dieser Zwischeneintragung beantragt worden war, ist dieses auf § 57 Abs 1 GBG beruhende Begehren der Antragsteller grundsätzlich berechtigt (vgl 3 Ob 98/85 = SZ 58/133 = NZ 1985, 236 [Hofmeister]).5. Im vorliegenden Fall geht das zu TZ 2423 aus 2004, unter C-LNR 22a eingetragene Zwangspfandrecht, dessen Löschung von den Antragstellern gemäß Paragraph 57, GBG angestrebt wird, aber gerade nicht dem Rang der Rangordnungsanmerkung vor, sondern folgt dieser im Rang nach. Nun hat die Einverleibung des Eigentumsrechts unter Ausnützung der Rangordnung nicht zur Folge, dass das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall - entsprechend dem in Paragraph 431, ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz - erst mit seiner Einverleibung. Der durch die Rangordnungsanmerkung beabsichtigte Schutz des späteren Erwerbers wird aber durch seinen (befristeten) Anspruch gesichert, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Zwischeneintragungen zu erwirken. Nur dann, wenn er von diesem Anspruch nicht (rechtzeitig) Gebrauch macht, entfällt die Sicherung durch die Rangordnungsanmerkung und der Erwerber ist so zu behandeln, als hätte er in Bezug auf die nicht gelöschte nachrangige Eintragung sein Eigentum im laufenden Range erworben (RIS-Justiz RS0060981). Da hier also die Vormerkung des Eigentums in der angemerkten, dem exekutiven Pfandrecht vorgehenden Rangordnung erfolgt und rechtzeitig (zugleich) die Löschung dieser Zwischeneintragung beantragt worden war, ist dieses auf Paragraph 57, Absatz eins, GBG beruhende Begehren der Antragsteller grundsätzlich berechtigt vergleiche 3 Ob 98/85 = SZ 58/133 = NZ 1985, 236 [Hofmeister]).
6. Zweifelhaft erscheint den Vorinstanzen die Zuständigkeit des Grundbuchsgerichtes für die Bewilligung der Löschung des exekutiven Pfandrechts als Zwischenentragung iSd § 57 Abs 1 GBG; sie verweisen auf die bestehende Anhängigkeit des daraus resultierenden Exekutionsverfahrens und leiten daraus die Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichts ab. Das Erstgericht verweist auch auf die - vermeintlich eine ähnlich gelagerte Situation betreffende - Entscheidung des erkennenden Senates 5 Ob 120/99d = NZ 2001/500 = MietSlg 52/13 = immolex 2000/171, nach der über die Löschung der Anmerkung der Zwangsversteigerung als Zwischeneintragung nicht im Grundbuchs- sondern im Exekutionsverfahren zu entscheiden sei. Dazu ist Folgendes zu erwägen:6. Zweifelhaft erscheint den Vorinstanzen die Zuständigkeit des Grundbuchsgerichtes für die Bewilligung der Löschung des exekutiven Pfandrechts als Zwischenentragung iSd Paragraph 57, Absatz eins, GBG; sie verweisen auf die bestehende Anhängigkeit des daraus resultierenden Exekutionsverfahrens und leiten daraus die Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichts ab. Das Erstgericht verweist auch auf die - vermeintlich eine ähnlich gelagerte Situation betreffende - Entscheidung des erkennenden Senates 5 Ob 120/99d = NZ 2001/500 = MietSlg 52/13 = immolex 2000/171, nach der über die Löschung der Anmerkung der Zwangsversteigerung als Zwischeneintragung nicht im Grundbuchs- sondern im Exekutionsverfahren zu entscheiden sei. Dazu ist Folgendes zu erwägen:
6.1. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung das Exekutionsverfahren erst mit der Einstellung beendet ist (RIS-Justiz RS0001043), doch betreffen die unter diesem Rechtssatz ausgewiesenen Entscheidungen - wie auch jene zu (RIS-Justiz RS0001451) - die Frage, wie lange nach Einverleibung des Zwangspfandes exekutionsrechtliche Klagen nach den §§ 35, 37 EO zulässig sind, wie lange also das Exekutionsverfahren (iSd § 35 Abs 1 EO) „im Zuge" ist. Konkrete Schlussfolgerungen für die Entscheidungskompetenz zur Löschung einer Zwischeneintragung sind daraus nicht zu ziehen.6.1. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung das Exekutionsverfahren erst mit der Einstellung beendet ist (RIS-Justiz RS0001043), doch betreffen die unter diesem Rechtssatz ausgewiesenen Entscheidungen - wie auch jene zu (RIS-Justiz RS0001451) - die Frage, wie lange nach Einverleibung des Zwangspfandes exekutionsrechtliche Klagen nach den Paragraphen 35, 37, EO zulässig sind, wie lange also das Exekutionsverfahren (iSd Paragraph 35, Absatz eins, EO) „im Zuge" ist. Konkrete Schlussfolgerungen für die Entscheidungskompetenz zur Löschung einer Zwischeneintragung sind daraus nicht zu ziehen.
6.2. Der erkennende Senat hat in seiner - allerdings zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 (BGBl I 2000/59) ergangenen - Entscheidung 5 Ob 120/99d = NZ 2001/500 = MietSlg 52/13 = immolex 2000/171 zur Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens als Zwischeneintragung ausgesprochen, es sei darüber nicht im Grundbuchs- sondern im Exekutionsverfahren zu entscheiden. Der erkennende Senat hat diese Entscheidung insbesondere damit begründet, dass gemäß § 134 Abs 3 iVm § 101 EO [idF vor der EO-Novelle 2000] dem betreibenden Gläubiger zum Nachweis eines vorrangigen Pfandrechts die Beseitigung des in der Streitanmerkung gelegenen Hindernisses unter Setzung einer Frist aufzutragen sei; werde dieser Nachweis erbracht, sei das Zwangsversteigerungsverfahren fortzusetzen, sonst sei es gemäß § 134 Abs 3 iVm § 101 EO [idF vor der EO-Novelle 2000] einzustellen. Da die Löschung der Anmerkung der Zwangsversteigerung auch gleichzeitig darüber entscheide, dass der Betreibende seine Forderung nicht mehr im Rang der Anmerkung der Zwangsversteigerung fortführen könne, sei darüber im Exekutionsverfahren zu entscheiden. Die Entscheidung 5 Ob 120/99d ist in der Lehre teilweise auf Zustimmung (vgl Angst in Angst, § 133 EO Rz 23), teilweise auf Ablehnung (vgl Hoyer in seiner Glosse zu 5 Ob 120/99d, NZ 2001, 320) gestoßen. Der erkennende Senat hat für den genannten Fall der Anmerkung der Zwangsversteigerung als Zwischeneintragung erst jüngst in seinen Entscheidungen 5 Ob 280/04v und 5 Ob 281/04s die Frage der Entscheidungskompetenz insbesondere unter dem Gesichtspunkt des durch die EO-Novelle 2000 (BGBl I 2000/59) geänderten § 137 Abs 3 EO nochmals überprüft; in den genannten Entscheidungen gelangt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass bei einer Vormerkung des Eigentums, die der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Rang vorgehe, deren Löschung als Zwischeneintragung durch des Grundbuchsgericht erfolgen könne, wenn dagegen nach dem Buchstand kein Hindernis bestehe; dabei wird betont, dass § 49 Abs 2 und 3 GBG wie auch der hier maßgebliche § 57 Abs 1 GBG gleichsam der Grundbuchsbereinigung dienen und durchaus eine gewisse Parallele zu § 94 Abs 2 GBG (so auch Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis V, NZ 2003/50, 193 [200]) in dem Sinn erkannt werden kann, dass diese Bestimmungen im Fall der Rechtfertigung (oder Löschung) der Vormerkung bzw hier im Fall der Wahrnehmung der angemerkten Rangordnung die Bereinigung des Buchstandes nach Maßgabe der „Zulässigkeit der (zwischenzeitigen) Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand" vorsieht. In diesem Sinn ist der Oberste Gerichtshof - wenngleich ohne ausdrücklich Auseinandersetzung mit dieser Frage - auch schon in den Entscheidungen 5 Ob 88/90 = NZ 1991, 41 [Hofmeister] = JBl 1991, 723 = SZ 63/180, und 5 Ob 89/94 = NZ 1996, 43 [Hoyer], (implizit) von der Kompetenz des Grundbuchsgerichtes zur Bewilligung der Löschung eines exekutiven Pfandrechts gemäß § 57 Abs 1 GBG ausgegangen; daran soll - ausdrücklich - festgehalten werden.6.2. Der erkennende Senat hat in seiner - allerdings zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 (BGBl I 2000/59) ergangenen - Entscheidung 5 Ob 120/99d = NZ 2001/500 = MietSlg 52/13 = immolex 2000/171 zur Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens als Zwischeneintragung ausgesprochen, es sei darüber nicht im Grundbuchs- sondern im Exekutionsverfahren zu entscheiden. Der erkennende Senat hat diese Entscheidung insbesondere damit begründet, dass gemäß Paragraph 134, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 101, EO [idF vor der EO-Novelle 2000] dem betreibenden Gläubiger zum Nachweis eines vorrangigen Pfandrechts die Beseitigung des in der Streitanmerkung gelegenen Hindernisses unter Setzung einer Frist aufzutragen sei; werde dieser Nachweis erbracht, sei das Zwangsversteigerungsverfahren fortzusetzen, sonst sei es gemäß Paragraph 134, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 101, EO [idF vor der EO-Novelle 2000] einzustellen. Da die Löschung der Anmerkung der Zwangsversteigerung auch gleichzeitig darüber entscheide, dass der Betreibende seine Forderung nicht mehr im Rang der Anmerkung der Zwangsversteigerung fortführen könne, sei darüber im Exekutionsverfahren zu entscheiden. Die Entscheidung 5 Ob 120/99d ist in der Lehre teilweise auf Zustimmung vergleiche Angst in Angst, Paragraph 133, EO Rz 23), teilweise auf Ablehnung vergleiche Hoyer in seiner Glosse zu 5 Ob 120/99d, NZ 2001, 320) gestoßen. Der erkennende Senat hat für den genannten Fall der Anmerkung der Zwangsversteigerung als Zwischeneintragung erst jüngst in seinen Entscheidungen 5 Ob 280/04v und 5 Ob 281/04s die Frage der Entscheidungskompetenz insbesondere unter dem Gesichtspunkt des durch die EO-Novelle 2000 (BGBl I 2000/59) geänderten Paragraph 137, Absatz 3, EO nochmals überprüft; in den genannten Entscheidungen gelangt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass bei einer Vormerkung des Eigentums, die der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Rang vorgehe, deren Löschung als Zwischeneintragung durch des Grundbuchsgericht erfolgen könne, wenn dagegen nach dem Buchstand kein Hindernis bestehe; dabei wird betont, dass Paragraph 49, Absatz 2 und 3 GBG wie auch der hier maßgebliche Paragraph 57, Absatz eins, GBG gleichsam der Grundbuchsbereinigung dienen und durchaus eine gewisse Parallele zu Paragraph 94, Absatz 2, GBG (so auch Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis römisch fünf, NZ 2003/50, 193 [200]) in dem Sinn erkannt werden kann, dass diese Bestimmungen im Fall der Rechtfertigung (oder Löschung) der Vormerkung bzw hier im Fall der Wahrnehmung der angemerkten Rangordnung die Bereinigung des Buchstandes nach Maßgabe der „Zulässigkeit der (zwischenzeitigen) Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand" vorsieht. In diesem Sinn ist der Oberste Gerichtshof - wenngleich ohne ausdrücklich Auseinandersetzung mit dieser Frage - auch schon in den Entscheidungen 5 Ob 88/90 = NZ 1991, 41 [Hofmeister] = JBl 1991, 723 = SZ 63/180, und 5 Ob 89/94 = NZ 1996, 43 [Hoyer], (implizit) von der Kompetenz des Grundbuchsgerichtes zur Bewilligung der Löschung eines exekutiven Pfandrechts gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG ausgegangen; daran soll - ausdrücklich - festgehalten werden.
7. Im Ergebnis folgt für den vorliegenden Fall:
Die (mittlerweile gerechtfertigte) Vormerkung des Eigentumsrechts erfolgte im Rang der für die beabsichtigte Veräußerung angemerkten Rangordnung; das exekutive Pfandrecht folgte dieser Rangordnungsanmerkung nach und war daher, weil nach dem Buchstand keinerlei entgegenstehende Hindernisse bestanden, dem Rangprinzip folgend gemäß § 57 Abs 1 GBG zu löschen. Die §§ 87 ff EO enthalten keine Regelungen, die die Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichtes insoweit beschränken.Die (mittlerweile gerechtfertigte) Vormerkung des Eigentumsrechts erfolgte im Rang der für die beabsichtigte Veräußerung angemerkten Rangordnung; das exekutive Pfandrecht folgte dieser Rangordnungsanmerkung nach und war daher, weil nach dem Buchstand keinerlei entgegenstehende Hindernisse bestanden, dem Rangprinzip folgend gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG zu löschen. Die Paragraphen 87, ff EO enthalten keine Regelungen, die die Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichtes insoweit beschränken.