Rechtssatz RS0116328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116328
Entscheidungsdatum
24.10.2006
Norm
nöGVG §1 Z4 litb
nöGVG §8
nöGVG §9
Rechtssatz
Bei der Wahrung der Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs durch das Grundbuchsgericht ist entweder überhaupt keine echte Lücke des nöGVG zu erkennen oder die Lücke durch das gelindeste der sich anbietenden Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße zu schließen, nämlich die Verständigung des Amtes der NiederösterreichischenLandesregierung beziehungsweise der dort eingerichteten Ausländergrundverkehrskommission (§§ 8, 9 nöGVG).Bei der Wahrung der Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs durch das Grundbuchsgericht ist entweder überhaupt keine echte Lücke des nöGVG zu erkennen oder die Lücke durch das gelindeste der sich anbietenden Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße zu schließen, nämlich die Verständigung des Amtes der NiederösterreichischenLandesregierung beziehungsweise der dort eingerichteten Ausländergrundverkehrskommission (Paragraphen 8, 9, nöGVG).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 16/02t
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 16/02t
Veröff: SZ 2002/33
- 5 Ob 212/06x
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 5 Ob 212/06x
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 5 Abs 1 und 4 Wr AuslGVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116328
Dokumentnummer
JJR_20020312_OGH0002_0050OB00016_02T0000_001