Zutreffend macht der Rechtsmittelwerber unter Berufung auf Würth/Zingher, Wohnrecht 94, § 19 WEG Anm 11, geltend, daß nach dem Gesetzeswortlaut als Voraussetzung für die Ersichtlichmachung die Beglaubigung der Unterschrift eines Miteigentümers, und zwar offenbar desjenigen, der die Ersichtlichmachung im Grundbuch beantragt, genügt. Die von den Vorinstanzen vorgenommene ausdehnende Interpretation dahin, daß die Unterschrift aller Miteigentümer zu beglaubigen wäre, ist nach Auffassung des erkennenden Senates nicht angebracht, weil die Ersichtlichmachung gemäß § 19 Abs 6 WEG nur Evidenzzwecken dient, ohne daß beim Fehlen der Eintragung ein Gutglaubensschutz bestünde; gemäß § 19 Abs 5 WEG wird durch den Wechsel eines Miteigentümers der (von der Regel des Abs 1 abweichende) Aufteilungsschlüssel nicht berührt (vgl Würth/Zingher aaO Rz 10).Zutreffend macht der Rechtsmittelwerber unter Berufung auf Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Paragraph 19, WEG Anmerkung 11, geltend, daß nach dem Gesetzeswortlaut als Voraussetzung für die Ersichtlichmachung die Beglaubigung der Unterschrift eines Miteigentümers, und zwar offenbar desjenigen, der die Ersichtlichmachung im Grundbuch beantragt, genügt. Die von den Vorinstanzen vorgenommene ausdehnende Interpretation dahin, daß die Unterschrift aller Miteigentümer zu beglaubigen wäre, ist nach Auffassung des erkennenden Senates nicht angebracht, weil die Ersichtlichmachung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, WEG nur Evidenzzwecken dient, ohne daß beim Fehlen der Eintragung ein Gutglaubensschutz bestünde; gemäß Paragraph 19, Absatz 5, WEG wird durch den Wechsel eines Miteigentümers der (von der Regel des Absatz eins, abweichende) Aufteilungsschlüssel nicht berührt vergleiche Würth/Zingher aaO Rz 10).
Den Vorinstanzen ist zuzugeben, daß der Wortlaut des vergleichbaren § 17 Abs 4 WEG im Falle der Ersichtlichmachung einer von der Grundregel kraft Vereinbarung abweichenden Abrechnungsperiode die Beglaubigung der Unterschriften "der Miteigentümer" (somit nicht nur des antragstellenden Miteigentümers) erfordert, und daß aus systematischen Gründen eine einheitliche Interpretation von § 17 Abs 4 und § 19 Abs 6 WEG wünschenswert wäre. Ein einheitliches Ergebnis könnte aber auch durch einschränkende Auslegung des § 17 Abs 4 WEG erreicht werden, zumal auch diese Ersichtlichmachung nur Ordnungsfunktion hat (vgl Würth/Zingher, Wohnrecht 94, § 17 WEG Anm 16). Daß die Novellierung des WEG durch das 3. WÄG (vgl zu den bemerkenswerten Umständen der Gesetzwerdung Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ-Sonderheft 1A/94, 2, 27) nicht allzu systematisch erfolgt ist, erweist sich etwa auch daraus, daß bei der Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung gemäß § 17 Abs 2 WEG im Gegensatz zu § 17 Abs 4 und § 19 Abs 6 WEG der Fall der gerichtlichen Entscheidung offenbar vergessen wurde (vgl Würth/Zingher aaO Anm 8). Schlüsse aus der Gesetzessystematik können daher - ebenso wie aus einer (allenfalls vorhandenen) Absicht des Gesetzgebers des 3. WÄG - nur mit Vorsicht und Zurückhaltung gezogen werden.Den Vorinstanzen ist zuzugeben, daß der Wortlaut des vergleichbaren Paragraph 17, Absatz 4, WEG im Falle der Ersichtlichmachung einer von der Grundregel kraft Vereinbarung abweichenden Abrechnungsperiode die Beglaubigung der Unterschriften "der Miteigentümer" (somit nicht nur des antragstellenden Miteigentümers) erfordert, und daß aus systematischen Gründen eine einheitliche Interpretation von Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 19, Absatz 6, WEG wünschenswert wäre. Ein einheitliches Ergebnis könnte aber auch durch einschränkende Auslegung des Paragraph 17, Absatz 4, WEG erreicht werden, zumal auch diese Ersichtlichmachung nur Ordnungsfunktion hat vergleiche Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Paragraph 17, WEG Anmerkung 16). Daß die Novellierung des WEG durch das 3. WÄG vergleiche zu den bemerkenswerten Umständen der Gesetzwerdung Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ-Sonderheft 1A/94, 2, 27) nicht allzu systematisch erfolgt ist, erweist sich etwa auch daraus, daß bei der Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG im Gegensatz zu Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 19, Absatz 6, WEG der Fall der gerichtlichen Entscheidung offenbar vergessen wurde vergleiche Würth/Zingher aaO Anmerkung 8). Schlüsse aus der Gesetzessystematik können daher - ebenso wie aus einer (allenfalls vorhandenen) Absicht des Gesetzgebers des 3. WÄG - nur mit Vorsicht und Zurückhaltung gezogen werden.
§ 19 Abs 2 WEG verlangt eine schriftliche Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer über einen von der Regel des § 19 Abs 1 abweichenden Aufteilungsschlüssels, § 19 Abs 6 WEG für die Ersichtlichmachung des vereinbarten abweichenden Aufteilungsschlüssels darüberhinaus (nach den obigen Ausführungen) die Beglaubigung der Unterschrift des antragstellenden Miteigentümers und sodann eben dessen Grundbuchsantrag. Eine Aufsandungserklärung, wie sie im vorliegenden Fall einer bloßen Ersichtlichmachung vom Antragsteller abgegeben wurde, war daher entbehrlich.Paragraph 19, Absatz 2, WEG verlangt eine schriftliche Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer über einen von der Regel des Paragraph 19, Absatz eins, abweichenden Aufteilungsschlüssels, Paragraph 19, Absatz 6, WEG für die Ersichtlichmachung des vereinbarten abweichenden Aufteilungsschlüssels darüberhinaus (nach den obigen Ausführungen) die Beglaubigung der Unterschrift des antragstellenden Miteigentümers und sodann eben dessen Grundbuchsantrag. Eine Aufsandungserklärung, wie sie im vorliegenden Fall einer bloßen Ersichtlichmachung vom Antragsteller abgegeben wurde, war daher entbehrlich.
Was schließlich den vom Erstgericht zusätzlich herangezogenen Abweisungsgrund anlangt, so ist gemäß § 27 Abs 2 GBG bei Grundbuchsurkunden der Ort und das Datum der Ausfertigung der Urkunde anzugeben. Nach der Urkundenlage bestehen keine Bedenken dagegen, als Ausfertigungsort Wien und als Ausfertigungsdatum den 12.2.1997 anzusehen.Was schließlich den vom Erstgericht zusätzlich herangezogenen Abweisungsgrund anlangt, so ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, GBG bei Grundbuchsurkunden der Ort und das Datum der Ausfertigung der Urkunde anzugeben. Nach der Urkundenlage bestehen keine Bedenken dagegen, als Ausfertigungsort Wien und als Ausfertigungsdatum den 12.2.1997 anzusehen.
Die begehrte Ersichtlichmachung war somit in Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse zu bewilligen.