Rechtssatz RS0108592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108592
Entscheidungsdatum
02.09.1997
Norm
WEG idF 3.WÄG §19 Abs2
WEG idF 3.WÄG §19 Abs5
WEG idF 3.WÄG §19 Abs6
Rechtssatz
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 6 WEG genügt als Voraussetzung für die Ersichtlichmachung die Beglaubigung der Unterschrift eines Miteigentümers und zwar offenbar desjenigen, der die Ersichtlichmachung im Grundbuch beantragt. Die Unterschrift aller anderen Miteigentümer ist nicht zu beglaubigen, weil die Ersichtlichmachung gemäß § 19 Abs 6 WEG nur Evidenzzwecken dient, ohne daß beim Fehlen der Eintragung ein Gutglaubensschutz besteht; gemäß § 19 Abs 5 WEG wird durch den Wechsel eines Miteigentümers der (von der Regel des Abs 1 abweichende) Aufteilungsschlüssel nicht berührt.Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 19, Absatz 6, WEG genügt als Voraussetzung für die Ersichtlichmachung die Beglaubigung der Unterschrift eines Miteigentümers und zwar offenbar desjenigen, der die Ersichtlichmachung im Grundbuch beantragt. Die Unterschrift aller anderen Miteigentümer ist nicht zu beglaubigen, weil die Ersichtlichmachung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, WEG nur Evidenzzwecken dient, ohne daß beim Fehlen der Eintragung ein Gutglaubensschutz besteht; gemäß Paragraph 19, Absatz 5, WEG wird durch den Wechsel eines Miteigentümers der (von der Regel des Absatz eins, abweichende) Aufteilungsschlüssel nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108592
Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB00394_97W0000_001