Aus der Begründung:
Entscheidend ist, ob das Messerschleifereiunternehmen des Josef N. nach dem 19. Februar 1950 von seinen Erben als Erbengemeinschaft oder als Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes fortgeführt wurde. Zwischen beiden Formen besteht ein enger Zusammenhang, und die Trennungslinie ist nicht immer leicht zu finden. Nach den Ausführungen Wahles in Klang 2. Aufl. V 499 ff., 540, denen auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist, ist eine Erwerbsgesellschaft nur dann anzunehmen, wenn sich die Miteigentümer verpflichten, die gemeinsame Sache gemeinsam wirtschaftlich zu nutzen. Die gemeinsame Verwaltung und Benützung des gemeinschaftlichen Eigentums muß der Zweck der Personenvereinigung sein; er darf nicht die bloße Folge des Miteigentumsverhältnisses sein. Das entscheidende Kriterium für das Vorliegen einer Gesellschaft ist somit die affectio societatis, die Absicht, gemeinsam zu wirtschaften.Entscheidend ist, ob das Messerschleifereiunternehmen des Josef N. nach dem 19. Februar 1950 von seinen Erben als Erbengemeinschaft oder als Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes fortgeführt wurde. Zwischen beiden Formen besteht ein enger Zusammenhang, und die Trennungslinie ist nicht immer leicht zu finden. Nach den Ausführungen Wahles in Klang 2. Aufl. römisch fünf 499 ff., 540, denen auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist, ist eine Erwerbsgesellschaft nur dann anzunehmen, wenn sich die Miteigentümer verpflichten, die gemeinsame Sache gemeinsam wirtschaftlich zu nutzen. Die gemeinsame Verwaltung und Benützung des gemeinschaftlichen Eigentums muß der Zweck der Personenvereinigung sein; er darf nicht die bloße Folge des Miteigentumsverhältnisses sein. Das entscheidende Kriterium für das Vorliegen einer Gesellschaft ist somit die affectio societatis, die Absicht, gemeinsam zu wirtschaften.
Gemäß § 1175 ABGB. kann eine Erwerbsgesellschaft nur durch Vertrag begrundet werden. Dieser Vertrag, der ein neues Wirtschaftssubjekt grundet, unterscheidet die Gesellschaft von der einfachen Rechtsgemeinschaft (Wahle a. a. O.). gewiß kann dieser Vertrag auch stillschweigend geschlossen werden. Ein solcher stillschweigender Abschluß wird häufig in der gemeinsamen Fortführung eines ererbten Unternehmens durch die Erben nach der Einantwortung liegen. Wenn aber die Miterben, die Frage, ob eine Gesellschaft gegrundet werden soll oder nicht, offenhalten und das Unternehmen vorläufig fortführen, dann entsteht im Innenverhältnis keine Gesellschaft (Wahle a. a. O. 502). Ob das eine oder das andere gegeben ist, hängt somit vom Parteiwillen, von der affectio societatis, ab.Gemäß Paragraph 1175, ABGB. kann eine Erwerbsgesellschaft nur durch Vertrag begrundet werden. Dieser Vertrag, der ein neues Wirtschaftssubjekt grundet, unterscheidet die Gesellschaft von der einfachen Rechtsgemeinschaft (Wahle a. a. O.). gewiß kann dieser Vertrag auch stillschweigend geschlossen werden. Ein solcher stillschweigender Abschluß wird häufig in der gemeinsamen Fortführung eines ererbten Unternehmens durch die Erben nach der Einantwortung liegen. Wenn aber die Miterben, die Frage, ob eine Gesellschaft gegrundet werden soll oder nicht, offenhalten und das Unternehmen vorläufig fortführen, dann entsteht im Innenverhältnis keine Gesellschaft (Wahle a. a. O. 502). Ob das eine oder das andere gegeben ist, hängt somit vom Parteiwillen, von der affectio societatis, ab.
Das Erstgericht hat das Vorliegen einer auf den Abschluß einer Erwerbsgesellschaft gerichteten übereinstimmenden Parteienabsicht nicht als erwiesen angenommen. Das Berufungsgericht hat hiezu nicht Stellung genommen. Wie oben wiedergegeben wurde, glaubt es, aus einzelnen Feststellungen des Erstgerichtes sowie aus der neunjährigen Dauer des gemeinsamen Wirtschaften den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages erschließen zu können. Hierin kann ihm aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden.
Den Revisionsausführungen ist beizupflichten, daß die Vereinbarungen, auf die sich das Berufungsgericht stützt, auch bei einer schlichten Erbengemeinschaft geschlossen werden können, ja müssen, da sonst deren Fortführung nicht möglich wäre. Die lange Dauer dieser Fortführung ist gewiß ein Indiz für die Annahme eines stillschweigenden Gesellschaftsvertrages, das aber nicht durchgreift, wenn das Nichtzustandekommen einer Willensübereinstimmung der Parteien feststeht.
Das Berufungsverfahren ist somit insofern mangelhaft geblieben, als das Berufungsgericht zu wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes nicht Stellung genommen hat, weshalb eine abschließende Beurteilung der Sache nicht möglich ist. Es mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bemerkt sei, daß selbst dann, wenn das Berufungsgericht gleichfalls zur Annahme gelangte, daß zwischen den Erben des Josef N. bloß eine sich auch auf die Erben der Maria N. erstreckende Erbengemeinschaft und keine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes vorliegt, der Klägerin gemäß Art. XLII EGZPO. zunächst nur mit Teilurteil ein Rechnungslegungsanspruch zuerkannt werden könnte. Die Entscheidung über den derzeit noch ziffernmäßig unbestimmten Anspruch auf Auszahlung von Ertragsanteilen müßte dem Endurteil vorbehalten werden (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II S. 98; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. I S. 377; SZ. XXIII 190).Bemerkt sei, daß selbst dann, wenn das Berufungsgericht gleichfalls zur Annahme gelangte, daß zwischen den Erben des Josef N. bloß eine sich auch auf die Erben der Maria N. erstreckende Erbengemeinschaft und keine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes vorliegt, der Klägerin gemäß "Art". XLII EGZPO. zunächst nur mit Teilurteil ein Rechnungslegungsanspruch zuerkannt werden könnte. Die Entscheidung über den derzeit noch ziffernmäßig unbestimmten Anspruch auf Auszahlung von Ertragsanteilen müßte dem Endurteil vorbehalten werden vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei S. 98; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. römisch eins S. 377; SZ. römisch 23 190).