Aus der Begründung:
Der Rekurs des Konkurskommissärs OLGR. Dr. X. Y. ist gemäß § 514 ZPO. (§ 172 KO.) deshalb zulässig, weil die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz ohne Überprüfung der Sachentscheidung bloß wegen mangelnder Rekurslegitimation erfolgte und daher keine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne des § 528 (1) ZPO. vorliegt (2 Ob 664/57 = EvBl. 1958 Nr. 151 u. a.). Der Rekurs ist aber nicht begrundet.Der Rekurs des Konkurskommissärs OLGR. Dr. römisch zehn. Y. ist gemäß Paragraph 514, ZPO. (Paragraph 172, KO.) deshalb zulässig, weil die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz ohne Überprüfung der Sachentscheidung bloß wegen mangelnder Rekurslegitimation erfolgte und daher keine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne des Paragraph 528, (1) ZPO. vorliegt (2 Ob 664/57 = EvBl. 1958 Nr. 151 u. a.). Der Rekurs ist aber nicht begrundet.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt (s. SZ. XXI 5, EvBl. 1962 Nr. 144 u. a.) ausgeführt hat, sagt die Konkursordnung - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden § 155 KO. - nicht, wer zur Erhebung des im § 176 KO. geregelten Rechtsmittels des Rekurses berechtigt ist; doch ist im Sinne der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichtes aus § 176 (3) KO. zu entnehmen, daß die Rekurslegitimation nur einem "Beteiligten" zusteht. Es kommt also im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Rekurslegitimation des Konkurskommissärs nur darauf an, ob er als ein am Konkursverfahren Beteiligter anzusehen ist oder nicht. Beteiligt am Konkursverfahren könnte der Rechtsmittelwerber bloß dann sein, wenn dadurch, daß seinem Antrag auf Enthebung als Konkurskommissär keine Folge gegeben wurde, in seiner Person irgendwelche rechtlich geschützte Interessen verletzt worden wären. Mit Recht weist in diesem Zusammenhang das Rekursgericht aber darauf hin, daß der Konkurskommissär persönlich durch das Konkursverfahren in seiner Rechtssphäre überhaupt nicht irgendwie berührt werden darf, weil er sonst ausgeschlossen oder befangen wäre, was diesfalls von ihm gar nicht behauptet wurde. Deshalb, weil das Landesgericht Feldkirch in Auslegung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - also durchaus im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit - offenbar im Sinne der Glosse Novaks zu der in JBl. 1962 S. 640 ff. veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juli 1962, 5 Ob 165/62, angenommen hat, dem § 79 (1) zweiter Satz KO. sei durch § 77 (1) RDG. nicht derogiert worden, kann keineswegs gesagt werden, daß der entgegen seinem Wunsch nicht seiner Stellung als Konkurskommissär enthobene OLGR. Dr. X. Y. dadurch irgendwie in seiner persönlichen Rechtssphäre beeinträchtigt worden wäre. Denn hiedurch wird nur seine dienstliche Tätigkeit berührt, aber nicht irgendwelche über diese dienstliche Tätigkeit hinausgehenden persönlichen Interessen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt (s. SZ. römisch 21 5, EvBl. 1962 Nr. 144 u. a.) ausgeführt hat, sagt die Konkursordnung - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Paragraph 155, KO. - nicht, wer zur Erhebung des im Paragraph 176, KO. geregelten Rechtsmittels des Rekurses berechtigt ist; doch ist im Sinne der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichtes aus Paragraph 176, (3) KO. zu entnehmen, daß die Rekurslegitimation nur einem "Beteiligten" zusteht. Es kommt also im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Rekurslegitimation des Konkurskommissärs nur darauf an, ob er als ein am Konkursverfahren Beteiligter anzusehen ist oder nicht. Beteiligt am Konkursverfahren könnte der Rechtsmittelwerber bloß dann sein, wenn dadurch, daß seinem Antrag auf Enthebung als Konkurskommissär keine Folge gegeben wurde, in seiner Person irgendwelche rechtlich geschützte Interessen verletzt worden wären. Mit Recht weist in diesem Zusammenhang das Rekursgericht aber darauf hin, daß der Konkurskommissär persönlich durch das Konkursverfahren in seiner Rechtssphäre überhaupt nicht irgendwie berührt werden darf, weil er sonst ausgeschlossen oder befangen wäre, was diesfalls von ihm gar nicht behauptet wurde. Deshalb, weil das Landesgericht Feldkirch in Auslegung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - also durchaus im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit - offenbar im Sinne der Glosse Novaks zu der in JBl. 1962 S. 640 ff. veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juli 1962, 5 Ob 165/62, angenommen hat, dem Paragraph 79, (1) zweiter Satz KO. sei durch Paragraph 77, (1) RDG. nicht derogiert worden, kann keineswegs gesagt werden, daß der entgegen seinem Wunsch nicht seiner Stellung als Konkurskommissär enthobene OLGR. Dr. römisch zehn. Y. dadurch irgendwie in seiner persönlichen Rechtssphäre beeinträchtigt worden wäre. Denn hiedurch wird nur seine dienstliche Tätigkeit berührt, aber nicht irgendwelche über diese dienstliche Tätigkeit hinausgehenden persönlichen Interessen.
Bloß deshalb, weil der Konkurskommissär in diesem Fall entgegen der Ansicht des Landesgeriches Feldkirch den Standpunkt vertritt, er könne im Hinblick auf § 77 (1) RDG. nicht mehr gemäß § 79 (1) KO. zum Konkurskommissär bestellt werden, kann ihm also entgegen seiner in seinem Rekurs vorgetragenen Ansicht nicht ein Rekursrecht gegen eine diesbezügliche Entscheidung des Konkursgerichtes zuerkannt werden, mag sich seine Rechtsansicht auch auf eine von ihm zitierte, zu dieser Frage einmal ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stützen, die übrigens auch nur im Wege der Gesetzesauslegung gewonnen worden ist und der schon gemäß § 12 ABGB. niemals die Kraft eines Gesetzes zukommen kann.Bloß deshalb, weil der Konkurskommissär in diesem Fall entgegen der Ansicht des Landesgeriches Feldkirch den Standpunkt vertritt, er könne im Hinblick auf Paragraph 77, (1) RDG. nicht mehr gemäß Paragraph 79, (1) KO. zum Konkurskommissär bestellt werden, kann ihm also entgegen seiner in seinem Rekurs vorgetragenen Ansicht nicht ein Rekursrecht gegen eine diesbezügliche Entscheidung des Konkursgerichtes zuerkannt werden, mag sich seine Rechtsansicht auch auf eine von ihm zitierte, zu dieser Frage einmal ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stützen, die übrigens auch nur im Wege der Gesetzesauslegung gewonnen worden ist und der schon gemäß Paragraph 12, ABGB. niemals die Kraft eines Gesetzes zukommen kann.
Insofern der Rechtsmittelwerber meint, falls er weiterhin als Konkurskommissär tätig würde, würde er seinem Diensteid und seinen Dienstpflichten zuwiderhandeln, weil er die Gesetze nicht beachten würde und gezwungen wäre, solche Dienstgeschäfte zu erledigen, die durch die festgesetzte Geschäftsverteilung nicht gedeckt wären, so greift auch dies nicht durch. Denn wenn er infolge eines mit seiner Rechtsansicht nicht übereinstimmenden Rechtsstandpunktes des Konkursgerichtes über die Auslegung der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften (§ 79 KO.) weiterhin Konkurskommissär bleiben muß, kann er seine richterlichen Pflichten dadurch schon deshalb nicht verletzen, weil er für die Rechtsansicht des Konkursgerichtes niemals verantwortlich gemacht werden könnte, selbst wenn sie wirklich rechtsirrig sein sollte.Insofern der Rechtsmittelwerber meint, falls er weiterhin als Konkurskommissär tätig würde, würde er seinem Diensteid und seinen Dienstpflichten zuwiderhandeln, weil er die Gesetze nicht beachten würde und gezwungen wäre, solche Dienstgeschäfte zu erledigen, die durch die festgesetzte Geschäftsverteilung nicht gedeckt wären, so greift auch dies nicht durch. Denn wenn er infolge eines mit seiner Rechtsansicht nicht übereinstimmenden Rechtsstandpunktes des Konkursgerichtes über die Auslegung der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften (Paragraph 79, KO.) weiterhin Konkurskommissär bleiben muß, kann er seine richterlichen Pflichten dadurch schon deshalb nicht verletzen, weil er für die Rechtsansicht des Konkursgerichtes niemals verantwortlich gemacht werden könnte, selbst wenn sie wirklich rechtsirrig sein sollte.
Aus der Bestimmung des § 514 (3) ZPO., laut der gegen Beschlüsse, durch welche gemäß § 51 (2) ZPO. der Ersatz der Kosten dem Gericht auferlegt wird, die hienach zum Kostenersatz verpflichteten Richter Rekurs ergreifen können, geht auch eindeutig hervor, daß einem Richter nur dann ein Rekursrecht zukommt, wenn er - hier infolge einer ihn treffenden Kostenersatzpflicht - in seiner persönlichen Sphäre berührt und dadurch Beteiligter wird.Aus der Bestimmung des Paragraph 514, (3) ZPO., laut der gegen Beschlüsse, durch welche gemäß Paragraph 51, (2) ZPO. der Ersatz der Kosten dem Gericht auferlegt wird, die hienach zum Kostenersatz verpflichteten Richter Rekurs ergreifen können, geht auch eindeutig hervor, daß einem Richter nur dann ein Rekursrecht zukommt, wenn er - hier infolge einer ihn treffenden Kostenersatzpflicht - in seiner persönlichen Sphäre berührt und dadurch Beteiligter wird.
Daß der Richter im Verfahren außer Streitsachen gemäß § 15 AußStrG.Daß der Richter im Verfahren außer Streitsachen gemäß Paragraph 15, AußStrG.
- außer wenn ihm selbst eine Strafe oder ein Schadenersatz auferlegt worden ist und er dadurch zum Beteiligten geworden ist - auch selbst ein Rechtsmittel ergreifen kann, wenn er "von der obergerichtlichen Verordnung für Personen, welche sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Schaden besorgt", kann - abgesehen davon, daß gemäß § 172 KO. subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und Jurisdiktionsnorm und nicht die des Verfahrens außer Streitsachen im Konkursverfahren anzuwenden sind - deshalb im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, weil es sich bei der angeführten Gesetzesstelle (§ 15 AußStrG.) um eine singuläre Bestimmung zum Schutz der Personen handelt, die gemäß § 21 ABGB. unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Daß eine solche Ausnahmebestimmung im Wege eines Analogieschlusses niemals auf den Gemeinschuldner angewendet werden könnte, liegt auf der Hand. Aber auch hinsichtlich der anderen am Konkursverfahren beteiligten Personen kommt eine sinngemäße Anwendung nicht in Betracht.- außer wenn ihm selbst eine Strafe oder ein Schadenersatz auferlegt worden ist und er dadurch zum Beteiligten geworden ist - auch selbst ein Rechtsmittel ergreifen kann, wenn er "von der obergerichtlichen Verordnung für Personen, welche sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Schaden besorgt", kann - abgesehen davon, daß gemäß Paragraph 172, KO. subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und Jurisdiktionsnorm und nicht die des Verfahrens außer Streitsachen im Konkursverfahren anzuwenden sind - deshalb im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, weil es sich bei der angeführten Gesetzesstelle (Paragraph 15, AußStrG.) um eine singuläre Bestimmung zum Schutz der Personen handelt, die gemäß Paragraph 21, ABGB. unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Daß eine solche Ausnahmebestimmung im Wege eines Analogieschlusses niemals auf den Gemeinschuldner angewendet werden könnte, liegt auf der Hand. Aber auch hinsichtlich der anderen am Konkursverfahren beteiligten Personen kommt eine sinngemäße Anwendung nicht in Betracht.
Ob und unter welchen Umständen dem Masseverwalter gegen Verfügungen des Konkursgerichtes ein Rechtsmittel zusteht oder nicht (s. hiezu EvBl. 1965 Nr. 409), ist für die Beurteilung der Frage der Rekurslegitimation des OLGR. Dr. X. Y. als Konkurskommissär in diesem Verfahren nicht entscheidungswesentlich, weshalb auf die darauf bezugnehmenden Ausführungen in seinem Rekurs nicht näher einzugehen war. Schließlich ist dem Hinweis des Rekurswerbers auf § 79 (3) KO. entgegenzuhalten, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Abberufung des Konkurskommissärs handelt, sondern um die Abweisung eines von ihm gestellten Enthebungsantrages. Im übrigen hätte der Konkurskommissär nach der Ansicht von Bartsch - Pollak I S. 386 zu § 79 KO. Anm. 13 bzw. II S. 313 Anm. 15 zu § 29 AO. auch gegen seine Abberufung gemäß § 79 (3) KO. kein Rekursrecht.Ob und unter welchen Umständen dem Masseverwalter gegen Verfügungen des Konkursgerichtes ein Rechtsmittel zusteht oder nicht (s. hiezu EvBl. 1965 Nr. 409), ist für die Beurteilung der Frage der Rekurslegitimation des OLGR. Dr. römisch zehn. Y. als Konkurskommissär in diesem Verfahren nicht entscheidungswesentlich, weshalb auf die darauf bezugnehmenden Ausführungen in seinem Rekurs nicht näher einzugehen war. Schließlich ist dem Hinweis des Rekurswerbers auf Paragraph 79, (3) KO. entgegenzuhalten, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Abberufung des Konkurskommissärs handelt, sondern um die Abweisung eines von ihm gestellten Enthebungsantrages. Im übrigen hätte der Konkurskommissär nach der Ansicht von Bartsch - Pollak römisch eins S. 386 zu Paragraph 79, KO. Anmerkung 13 bzw. römisch zwei S. 313 Anmerkung 15 zu Paragraph 29, AO. auch gegen seine Abberufung gemäß Paragraph 79, (3) KO. kein Rekursrecht.
Aus den angeführten Erwägungen hat die zweite Instanz die Rekurslegitimation des OLGR. Dr. X. Y. als Konkurskommissär in diesem Verfahren mit Recht verneint.Aus den angeführten Erwägungen hat die zweite Instanz die Rekurslegitimation des OLGR. Dr. römisch zehn. Y. als Konkurskommissär in diesem Verfahren mit Recht verneint.