Begründung:
Das Grundstück 1016 Aussitzung in der KG Fragant war bisher nicht im Grundbuch über diese Katastralgemeinde enthalten. Es bildete einen Bestandteil des öffentlichen Gutes, kam als "Aussitzung" im Grundstücksverzeichnis II vor und war in Kärnten nach § 1 Abs. 2 AllgGAG nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen. Am 26.Juni 1987 beantragte die R*** Ö*** die Einbücherung dieses Grundstückes, das den Anbruchskessel des Klausenkofelbaches umfasse und als öffentliches Wassergut nach § 4 Abs. 1 WRG im Eigentum des Bundes stehe.Das Grundstück 1016 Aussitzung in der KG Fragant war bisher nicht im Grundbuch über diese Katastralgemeinde enthalten. Es bildete einen Bestandteil des öffentlichen Gutes, kam als "Aussitzung" im Grundstücksverzeichnis römisch zwei vor und war in Kärnten nach Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen. Am 26.Juni 1987 beantragte die R*** Ö*** die Einbücherung dieses Grundstückes, das den Anbruchskessel des Klausenkofelbaches umfasse und als öffentliches Wassergut nach Paragraph 4, Absatz eins, WRG im Eigentum des Bundes stehe.
Nach den Daten des Vermessungsamtes Spittal an der Drau war das Grundstück mit dem 14.Juli 1987 öffentliches Gut (Gewässer). Im Zuge des Erhebungsverfahrens behauptete die G*** F***, in deren Gemeindegebiet das einzubüchernde Grundstück liegt, dieses sei nicht öffentliches Gut, diente nicht dem Gemeingebrauch, sei schon vor der Anlegung der Grundbücher im 19. Jahrhundert Gemeindevermögen geworden und habe der Deckung der Aufwendungen durch die Gemeinde gedient.
Die Gemeinde beantragte, für das Grundstück eine neue Einlage zu eröffnen und dort das Eigentum der Gemeinde einzuverleiben. Die R*** Ö*** sei auf der Grundfläche nur auf Grund des gesetzlichen Auftrages tätig und dort von der Gemeinde geduldet worden. Die von der R*** Ö*** vorgenommene Aufforstung, Entwässerung und Begrünung könne nicht als Nutzung gewertet werden, weil sie dazu nach dem Gesetz verpflichtet war.
Die R*** Ö*** machte geltend, das Grundstück sei
früher bewaldet gewesen. In schneereichen Wintern sei es in den Jahrzehnten von 1827 bis 1882 durch Hochwasser zu Aussitzungen (Abrutschungen) und Vermurungen gekommen. Auf Grund des Gesetzes des Herzogtums Kärnten vom 20.April 1885 über die Verbauung des Klausenkofelsammelgebietes sei ein Übereinkommen über die vorzunehmenden Maßnahmen getroffen worden.
Der mit der Einbücherung befaßte Richter hat aus den Grundbuchsanlegungsakten festgestellt, daß die das öffentliche Gut betreffenden Teile fehlen, das einzubüchernde Grundstück aber seit der Grundbuchsanlegung als öffentliches Gut behandelt wurde und als "Aussitzung" (Einzugsgebiet des Klausenkofelbaches) behandelt wurde, den Entwurf der neuen Grundbuchseinlage aufgelegt, in der in BOZ 1 als Eigentümer des öffentlichen Gutes die R*** Ö*** (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Wasserbau) einverleibt ist, und Zeit und Ort der Auflegung durch Kundmachung verlautbart (§ 28 AllgGAG).Der mit der Einbücherung befaßte Richter hat aus den Grundbuchsanlegungsakten festgestellt, daß die das öffentliche Gut betreffenden Teile fehlen, das einzubüchernde Grundstück aber seit der Grundbuchsanlegung als öffentliches Gut behandelt wurde und als "Aussitzung" (Einzugsgebiet des Klausenkofelbaches) behandelt wurde, den Entwurf der neuen Grundbuchseinlage aufgelegt, in der in BOZ 1 als Eigentümer des öffentlichen Gutes die R*** Ö*** (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Wasserbau) einverleibt ist, und Zeit und Ort der Auflegung durch Kundmachung verlautbart (Paragraph 28, AllgGAG).
Die Gemeinde hat nun ihre schon vorgetragenen Einwände fristgerecht mittels der Einwendungen nach § 29 Abs. 1 AllgGAG geltend gemacht und behauptet, das einzubüchernde Grundstück sei bewaldet und nie öffentliches Wassergut gewesen. Das Grundstück sei stets Gemeindevermögen gewesen, die dort errichteten Sperren der Wildbachverbauung hätten nie die ganze über 32 ha große Fläche verbaut. Eigentümer sei die G*** F*** als Rechtsnachfolgerin der G*** F***. Die R*** Ö*** habe amDie Gemeinde hat nun ihre schon vorgetragenen Einwände fristgerecht mittels der Einwendungen nach Paragraph 29, Absatz eins, AllgGAG geltend gemacht und behauptet, das einzubüchernde Grundstück sei bewaldet und nie öffentliches Wassergut gewesen. Das Grundstück sei stets Gemeindevermögen gewesen, die dort errichteten Sperren der Wildbachverbauung hätten nie die ganze über 32 ha große Fläche verbaut. Eigentümer sei die G*** F*** als Rechtsnachfolgerin der G*** F***. Die R*** Ö*** habe am
Gemeindevermögen durch die Wildbachverbauung keinen Besitz erworben. Die R*** Ö*** wieder verwies auf die Eigenschaft des Grundstücks als verlassenes Wasserbett und ihre jahrzehntelang von der Wildbach- und Lawinenverbauung des Bundes durch Aufforstung, Pflege und Bewirtschaftung dieses Grundstücks gesetzten Besitzhandlungen.
Der mit der Grundbuchsergänzung befaßte Richter legte die Akten mit dem Hinweis auf die gegen den Entwurf der Grundbuchseinlage angebrachten Einwendungen und die Notwendigkeit der Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes dem Oberlandesgericht vor.
Das Oberlandesgericht hat mit dem nun von der G*** F*** angefochtenen Beschluß nach § 35 Abs. 1 AllgGAG den 1.Feber 1989 als den Tag festgesetzt, mit dem die gemäß § 30 Abs. 3 AllgGAG verfaßte Grundbuchseinlage als Grundbuch zu behandeln ist, und zugleich das Verfahren zu dessen Richtigstellung eingeleitet.Das Oberlandesgericht hat mit dem nun von der G*** F*** angefochtenen Beschluß nach Paragraph 35, Absatz eins, AllgGAG den 1.Feber 1989 als den Tag festgesetzt, mit dem die gemäß Paragraph 30, Absatz 3, AllgGAG verfaßte Grundbuchseinlage als Grundbuch zu behandeln ist, und zugleich das Verfahren zu dessen Richtigstellung eingeleitet.