Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Durch die Einigung der Streitteile über Mietgegenstand, Höhe des Mietzinses, Durchführung der Instandsetzung des Mietgegenstandes durch den Mieter gegen Anrechnung der Kosten auf den Mietzins, Beginn des Mietverhältnisses nach Durchführung der Umbauarbeiten und dem dabei gegebenen Abschlußwillen kam bereits im Jahre 1981 ein Mietvertrag, nicht bloß ein Vorvertrag mit der Verpflichtung zum späteren Abschluß eines Mietvertrages, zustande. Bei einem Konsensualvertrag - wie einem Mietvertrag - ist nämlich im Zweifelsfall kein Vorvertrag anzunehmen, weil der Vertragsinhalt mit dem des Hauptvertrages ident ist und ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, daß die Parteien den umständlicheren Weg über den Vorvertrag gehen wollten (Reischauer in Rummel2, Rz 1 zu § 936 mwN; Würth in Rummel2, Rz 6 zu § 1092-1094; MietSlg. 32.120 und in einem vergleichbaren Fall MietSlg. XXXVII/38). Die Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses ist daher nach den im Jahre 1981 geltenden Vorschriften zu beurteilen (MietSlg. 35.311); eine nach damaligen Vorschriften rechtsunwirksame Mietzinsvereinbarung wird gemäß § 43 Abs 2 MRG nicht deswegen wirksam, weil sie nach den seit 1.1.1982 gültigen Bestimmungen des MRG zulässig wäre.Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Durch die Einigung der Streitteile über Mietgegenstand, Höhe des Mietzinses, Durchführung der Instandsetzung des Mietgegenstandes durch den Mieter gegen Anrechnung der Kosten auf den Mietzins, Beginn des Mietverhältnisses nach Durchführung der Umbauarbeiten und dem dabei gegebenen Abschlußwillen kam bereits im Jahre 1981 ein Mietvertrag, nicht bloß ein Vorvertrag mit der Verpflichtung zum späteren Abschluß eines Mietvertrages, zustande. Bei einem Konsensualvertrag - wie einem Mietvertrag - ist nämlich im Zweifelsfall kein Vorvertrag anzunehmen, weil der Vertragsinhalt mit dem des Hauptvertrages ident ist und ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, daß die Parteien den umständlicheren Weg über den Vorvertrag gehen wollten (Reischauer in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 936, mwN; Würth in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 1092 -, 1094,; MietSlg. 32.120 und in einem vergleichbaren Fall MietSlg. XXXVII/38). Die Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses ist daher nach den im Jahre 1981 geltenden Vorschriften zu beurteilen (MietSlg. 35.311); eine nach damaligen Vorschriften rechtsunwirksame Mietzinsvereinbarung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, MRG nicht deswegen wirksam, weil sie nach den seit 1.1.1982 gültigen Bestimmungen des MRG zulässig wäre.
Es wird daher mit den Parteien zu erörtern und im Rahmen allenfalls widerstreitenden Vorbringens zu klären sein, ob für dieses Mietverhältnis die zinsrechtlichen Vorschriften des Mietengesetzes galten oder nicht, etwa wegen der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 2 Z 1, 2 oder 7 MG. Sollte eine solche Ausnahmebestimmung zutreffen, so bestünden gegen die damalige Zulässigkeit des für die instandgesetzte Wohnung vereinbarten Hauptmietzinses von S 2.500/Monat - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten - keine Bedenken, weil ja die Kosten der vom Mieter durchgeführten Instandsetzung von diesem Mietzins in 66 Monatsraten abzuziehen wären, also der Mieter nur als Darlehensgeber des Vermieters fungierte.Es wird daher mit den Parteien zu erörtern und im Rahmen allenfalls widerstreitenden Vorbringens zu klären sein, ob für dieses Mietverhältnis die zinsrechtlichen Vorschriften des Mietengesetzes galten oder nicht, etwa wegen der Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 7 MG. Sollte eine solche Ausnahmebestimmung zutreffen, so bestünden gegen die damalige Zulässigkeit des für die instandgesetzte Wohnung vereinbarten Hauptmietzinses von S 2.500/Monat - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten - keine Bedenken, weil ja die Kosten der vom Mieter durchgeführten Instandsetzung von diesem Mietzins in 66 Monatsraten abzuziehen wären, also der Mieter nur als Darlehensgeber des Vermieters fungierte.
Sollten jedoch die zinsrechtlichen Bestimmungen des Mietengesetzes maßgebend sein, so bewirkte die Tatsache, daß erst vom Mieter eine Instandsetzung der Räume von einer sogenannten Substandardwohnung in eine solche der Kategorie B erfolgte, nicht die Maßgeblichkeit der Bestimmung des § 16 Abs 3 MG idF der MG-Nov 1974, wonach für eine Substandardwohnung nur ein Mietzins von S 4,--/m2 vereinbart werden durfte. Dies folgt daraus, daß dann, wenn die Instandsetzung zwar durch den Mieter, aber auf Kosten des Vermieters durchgeführt wurde (zB wie in diesem Fall durch Gewährung einer entsprechenden Zinsreduktion), in wirtschaftlicher Hinsicht dieselbe Lage hergestellt wurde, die bestanden hätte, wenn der Vermieter die Investition selbst ausgeführt hätte (vgl MietSlg. 36.587). Dabei ist zu bemerken, daß einer angemessenen Verzinsung des vom Vermieter im voraus aufgewendeten Betrages von ca S 70.000,-- durch den vereinbarten Abzug von monatlich S 1.500,-- für die Dauer von 66 Monaten Rechnung getragen wurde, entspricht dies doch bei einer mittleren Laufzeit von 33 Monaten einer Verzinsung von über 7 % p.a. kontokorrentmäßig. Ob aber eine Vermietung zu einem frei vereinbarten Mietzins nach den sonstigen Vorschriften des § 16 MG zulässig war, wird erst beurteilt werden können, wenn die Frage der Einhaltung der dort vorgesehenen Fristen für die Neuvermietung mit den Parteien erörtert wurde. Sollte die Einhaltung dieser Frist nicht nachgewiesen sein, wofür im Streitfall den Vermieter die Beweislast trifft (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, § 16 MG Rz 4) - auch der vorausgehende bestimmungsgemäße Gebrauch durch den Eigentümer würde die Frist nicht in Lauf setzen (5 Ob 20/88) - wäre nur die Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses von S 1,-- pro Friedenskrone 1914 zulässig gewesen.Sollten jedoch die zinsrechtlichen Bestimmungen des Mietengesetzes maßgebend sein, so bewirkte die Tatsache, daß erst vom Mieter eine Instandsetzung der Räume von einer sogenannten Substandardwohnung in eine solche der Kategorie B erfolgte, nicht die Maßgeblichkeit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, MG in der Fassung der MG-Nov 1974, wonach für eine Substandardwohnung nur ein Mietzins von S 4,--/m2 vereinbart werden durfte. Dies folgt daraus, daß dann, wenn die Instandsetzung zwar durch den Mieter, aber auf Kosten des Vermieters durchgeführt wurde (zB wie in diesem Fall durch Gewährung einer entsprechenden Zinsreduktion), in wirtschaftlicher Hinsicht dieselbe Lage hergestellt wurde, die bestanden hätte, wenn der Vermieter die Investition selbst ausgeführt hätte vergleiche MietSlg. 36.587). Dabei ist zu bemerken, daß einer angemessenen Verzinsung des vom Vermieter im voraus aufgewendeten Betrages von ca S 70.000,-- durch den vereinbarten Abzug von monatlich S 1.500,-- für die Dauer von 66 Monaten Rechnung getragen wurde, entspricht dies doch bei einer mittleren Laufzeit von 33 Monaten einer Verzinsung von über 7 % p.a. kontokorrentmäßig. Ob aber eine Vermietung zu einem frei vereinbarten Mietzins nach den sonstigen Vorschriften des Paragraph 16, MG zulässig war, wird erst beurteilt werden können, wenn die Frage der Einhaltung der dort vorgesehenen Fristen für die Neuvermietung mit den Parteien erörtert wurde. Sollte die Einhaltung dieser Frist nicht nachgewiesen sein, wofür im Streitfall den Vermieter die Beweislast trifft (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 16, MG Rz 4) - auch der vorausgehende bestimmungsgemäße Gebrauch durch den Eigentümer würde die Frist nicht in Lauf setzen (5 Ob 20/88) - wäre nur die Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses von S 1,-- pro Friedenskrone 1914 zulässig gewesen.
Durch das MRG wurden seinerzeit rechtswirksam vereinbarte Mietzinse nur insoweit betroffen, als der Mieter nach § 44 Abs 2 und 3 MRG unter den dort genannten Voraussetzungen (hier vor allem:Durch das MRG wurden seinerzeit rechtswirksam vereinbarte Mietzinse nur insoweit betroffen, als der Mieter nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG unter den dort genannten Voraussetzungen (hier vor allem:
wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 5 MRG für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses nicht erfüllt sind) eine Herabsetzung bis auf das Eineinhalbfache des nach den jetzigen Vorschriften zu ermittelnden Kategorienmietzinses - hier:wenn die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses nicht erfüllt sind) eine Herabsetzung bis auf das Eineinhalbfache des nach den jetzigen Vorschriften zu ermittelnden Kategorienmietzinses - hier:
Kategorie B - verlangen kann. Der Antrag der Antragstellerin läßt sich als solches Begehren deuten (s Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, § 44 MRG Rz 7), so daß eine allfällige Mietzinsreduktion mit dem der Zustellung des Antrages an den Vermieter folgenden Zinstermin wirksam geworden wäre. Eine Ausnahme von den zinsrechtlichen Vorschriften des MRG ist - wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten - nicht gegeben:Kategorie B - verlangen kann. Der Antrag der Antragstellerin läßt sich als solches Begehren deuten (s Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 44, MRG Rz 7), so daß eine allfällige Mietzinsreduktion mit dem der Zustellung des Antrages an den Vermieter folgenden Zinstermin wirksam geworden wäre. Eine Ausnahme von den zinsrechtlichen Vorschriften des MRG ist - wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten - nicht gegeben:
Der Ausnahmefall des § 1 Abs 4 Z 2 MRG ist unabhängig davon, ob die der Antragstellerin vermieteten Räume seinerzeit als Wohnung zu qualifizieren waren, nicht gegeben, weil für die Vereitelung des Ausnahmefalles nicht das Vorhandensein von drei Wohnungen, sondern das Vorhandensein von mehr Mietgegenständen als zwei Wohnungen erforderlich ist (MietSlg. 36.244). Nach der Aktenlage waren aber in diesem Fall jedenfalls zwei Wohnungen und die an die Antragstellerin vermieteten Räume vorhanden.Der Ausnahmefall des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG ist unabhängig davon, ob die der Antragstellerin vermieteten Räume seinerzeit als Wohnung zu qualifizieren waren, nicht gegeben, weil für die Vereitelung des Ausnahmefalles nicht das Vorhandensein von drei Wohnungen, sondern das Vorhandensein von mehr Mietgegenständen als zwei Wohnungen erforderlich ist (MietSlg. 36.244). Nach der Aktenlage waren aber in diesem Fall jedenfalls zwei Wohnungen und die an die Antragstellerin vermieteten Räume vorhanden.
Der im Jahre 1982 von den Vertragsteilen errichtete schriftliche Vertrag ist keine neue Vereinbarung, sondern lediglich die schriftliche Fixierung der seinerzeit getroffenen mündlichen Vereinbarung. Es liegt daher keine Vereinbarung eines Mietzinses nach Bestehen des Mietverhältnisses in der Dauer von sechs Monaten vor.
Im fortzusetzenden Verfahren wird auch das die Wohnungskategorie betreffende Feststellungsbegehren zu erledigen sein. Diesbezüglich werden jedoch der andere Mieter (W***) und der Hauseigentümer, der eine Wohnung auf dieser Liegenschaft benützt, gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG dem Verfahren beizuziehen sein, weil deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten (MietSlg. 36.504/43 ua).Im fortzusetzenden Verfahren wird auch das die Wohnungskategorie betreffende Feststellungsbegehren zu erledigen sein. Diesbezüglich werden jedoch der andere Mieter (W***) und der Hauseigentümer, der eine Wohnung auf dieser Liegenschaft benützt, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG dem Verfahren beizuziehen sein, weil deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten (MietSlg. 36.504/43 ua).
Über das Rückzahlungsbegehren ist nur dann zu entscheiden, wenn sich eine solche Verpflichtung des Vermieters - ohne zusätzlichen Verfahrensaufwand - ergibt.
Der angefochtene Beschluß war daher - wenn auch aus anderen Gründen als den von der zweiten Instanz angeführten - zu bestätigen.