Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerberin ist beizupflichten, daß die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, auf eine Erhöhung der Kategoriemietzinse gemäß § 16 Abs 4 aF MRG sei im Zuge einer Miezinsüberprüfung von Amts wegen Bedacht zu nehmen, falls die Parteien eine Wertsicherung des Hauptmietzinses vereinbart haben, in den angeführten Judikaturbelegen keine Deckung findet. Diese Entscheidungen geben für eine Lösung des verfahrensgegenständlichen Rechtsproblems vor allem deshalb nichts her, weil für die Beurteilung der Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses gemäß § 16 MRG stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung maßgeblich ist (SZ 56/110; EWr I/16/32 ua), wogegen für die Beurteilung eines Herabsetzungsbegehrens nach § 44 Abs 2 und 3 MRG (MietSlg 37.571), für die Bemessung des Hauptmietzinses bei Eintritt in einen Wohnungsmietvertrag nach § 46 Abs 2 MRG (MietSlg 40.606) und für die Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18 ff MRG (MietSlg 41.275/16) andere Beurteilungsmaßstäbe gelten. Im erstgenannten Fall war zu berücksichtigen, daß die Ermäßigung einer rechtsgestaltenden Erklärung des Mieters bedarf, im zweiten, daß der Vermieter so gestellt werden soll, als hätte er mit dem Eintrittsberechtigten einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, und im dritten Fall war auf die fiktiven Berechnungsgrundlagen des § 18 Abs 1 Z 6 aF MRG abzustellen, die sich auf den jeweils geltenden Kategoriemietzins beziehen.Der Rechtsmittelwerberin ist beizupflichten, daß die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, auf eine Erhöhung der Kategoriemietzinse gemäß Paragraph 16, Absatz 4, aF MRG sei im Zuge einer Miezinsüberprüfung von Amts wegen Bedacht zu nehmen, falls die Parteien eine Wertsicherung des Hauptmietzinses vereinbart haben, in den angeführten Judikaturbelegen keine Deckung findet. Diese Entscheidungen geben für eine Lösung des verfahrensgegenständlichen Rechtsproblems vor allem deshalb nichts her, weil für die Beurteilung der Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses gemäß Paragraph 16, MRG stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung maßgeblich ist (SZ 56/110; EWr I/16/32 ua), wogegen für die Beurteilung eines Herabsetzungsbegehrens nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG (MietSlg 37.571), für die Bemessung des Hauptmietzinses bei Eintritt in einen Wohnungsmietvertrag nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG (MietSlg 40.606) und für die Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraphen 18, ff MRG (MietSlg 41.275/16) andere Beurteilungsmaßstäbe gelten. Im erstgenannten Fall war zu berücksichtigen, daß die Ermäßigung einer rechtsgestaltenden Erklärung des Mieters bedarf, im zweiten, daß der Vermieter so gestellt werden soll, als hätte er mit dem Eintrittsberechtigten einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, und im dritten Fall war auf die fiktiven Berechnungsgrundlagen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, aF MRG abzustellen, die sich auf den jeweils geltenden Kategoriemietzins beziehen.
Hier begehrt die Antragstellerin gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 aF MRG die Überprüfung der Zulässigkeit des am 19.2.1990 mit der Antragsgegnerin vereinbarten Hauptmietzinses. Eine solche Überprüfung hat sich, wie bereits erwähnt, an den im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Mietzinsobergrenzen zu orientieren, da § 16 aF MRG (vgl die Einleitungssätze der Absätze 1 und 2, aber auch die Festlegung auf die Urkategorie in Abs 3) eben daran die Zulässigkeit der Vereinbarung mißt. Die Anpassung der gesetzlichen Höchstsätze an die inflationäre Entwicklung, die § 16 Abs 4 aF MRG vorsieht, hat für sich allein keinen Einfluß auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses. Wird also eine entsprechende Anpassung nicht ausdrücklich vereinbart, bleibt es beim vertraglich fixierten Hauptmietzins auch dann, wenn sich auf Grund der Indexveränderungen die gesetzlichen Obergrenzen erhöhen (Rieder, MRG, 23; Palten, Das neue MRG, 206, Rz 115; Würth in Korinek - Krejci, HBzMRG, 362). Auswirkungen auf die Höhe des Hauptmietzinses hat § 16 Abs 4 MRG (sieht man von Neuvermietungen und den bereits besprochenen Fällen indirekter Einflußnahme ab) nur bei Wertsicherungsvereinbarungen.Hier begehrt die Antragstellerin gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 16, aF MRG die Überprüfung der Zulässigkeit des am 19.2.1990 mit der Antragsgegnerin vereinbarten Hauptmietzinses. Eine solche Überprüfung hat sich, wie bereits erwähnt, an den im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Mietzinsobergrenzen zu orientieren, da Paragraph 16, aF MRG vergleiche die Einleitungssätze der Absätze 1 und 2, aber auch die Festlegung auf die Urkategorie in Absatz 3,) eben daran die Zulässigkeit der Vereinbarung mißt. Die Anpassung der gesetzlichen Höchstsätze an die inflationäre Entwicklung, die Paragraph 16, Absatz 4, aF MRG vorsieht, hat für sich allein keinen Einfluß auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses. Wird also eine entsprechende Anpassung nicht ausdrücklich vereinbart, bleibt es beim vertraglich fixierten Hauptmietzins auch dann, wenn sich auf Grund der Indexveränderungen die gesetzlichen Obergrenzen erhöhen (Rieder, MRG, 23; Palten, Das neue MRG, 206, Rz 115; Würth in Korinek - Krejci, HBzMRG, 362). Auswirkungen auf die Höhe des Hauptmietzinses hat Paragraph 16, Absatz 4, MRG (sieht man von Neuvermietungen und den bereits besprochenen Fällen indirekter Einflußnahme ab) nur bei Wertsicherungsvereinbarungen.
Folgerichtig hat das Rekursgericht als Ansatzpunkt seiner Überlegungen die Wertsicherungsklausel des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages gewählt. § 16 Abs 6 aF MRG stellt jedoch klar, daß der Vermieter von einer Wertsicherung immer nur dann und soweit Gebrauch machen kann, als er dem Mieter den erhöhten Hauptmietzins (unter Wahrung weiterer Kautelen, die hier nicht zu erörtern sind) bekannt gibt bzw unter Berufung auf den Indexsprung vorschreibt (vgl Würth,Folgerichtig hat das Rekursgericht als Ansatzpunkt seiner Überlegungen die Wertsicherungsklausel des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages gewählt. Paragraph 16, Absatz 6, aF MRG stellt jedoch klar, daß der Vermieter von einer Wertsicherung immer nur dann und soweit Gebrauch machen kann, als er dem Mieter den erhöhten Hauptmietzins (unter Wahrung weiterer Kautelen, die hier nicht zu erörtern sind) bekannt gibt bzw unter Berufung auf den Indexsprung vorschreibt vergleiche Würth,
Die Überschreitung des 10%igen Schwellenwertes des § 16 Abs 4 MRG und seine Folgen, ImmZ 1984, 104; derselbe in einer Anmerkung zu WoBl 1991, 62/50). Versäumt er diese Bekanntgabe, verliert er den Anspruch auf die mittlerweile fällig gewordenen Wertsicherungsbeträge, da ihre rückwirkende Geltendmachung nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs 6 MRG nicht in Betracht kommt (SZ 59/48 mwN; WoBl 1989, 94/44; WoBl 1991, 62/50; EWr I/16/32 ua).Die Überschreitung des 10%igen Schwellenwertes des Paragraph 16, Absatz 4, MRG und seine Folgen, ImmZ 1984, 104; derselbe in einer Anmerkung zu WoBl 1991, 62/50). Versäumt er diese Bekanntgabe, verliert er den Anspruch auf die mittlerweile fällig gewordenen Wertsicherungsbeträge, da ihre rückwirkende Geltendmachung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 6, MRG nicht in Betracht kommt (SZ 59/48 mwN; WoBl 1989, 94/44; WoBl 1991, 62/50; EWr I/16/32 ua).
Daß sich dessen auch das Rekursgericht bewußt gewesen ist, zeigt sein Lösungsvorschlag, dem Antragsgegner die Geltendmachung der Hauptmietzinserhöhung anläßlich des Indexsprunges am 1.12.1991 zu unterstellen, weil ja für ihn vor der Feststellung, den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins überschritten zu haben, kein Anlaß für ein Erhöhungsbegehren bestand. Auf die Möglichkeit oder Zumutbarkeit, die Wertsicherung nach Maßgabe des § 16 Abs 6 aF MRG geltend zu machen, kommt es jedoch nicht an (vgl MietSlg 36.346; idS auch MietSlg 41.233 zur Geltendmachung der Hauptmietzinserhöhung nach § 12 Abs 3 aF MRG). Erst die Bekanntgabe, daß sich der Hauptmietzins auf Grund der vereinbarten Wertsicherung erhöht habe, in Verbindung mit einem entsprechenden Zahlungsbegehren löst die Pflicht des Mieters zur Zahlung des neuen Hauptmietzinses aus, weshalb es bis zur Erfüllung dieser (und anderer in § 16 Abs 6 aF MRG erwähnter) Voraussetzungen beim bisher zulässigen Hauptmietzins zu bleiben hat.Daß sich dessen auch das Rekursgericht bewußt gewesen ist, zeigt sein Lösungsvorschlag, dem Antragsgegner die Geltendmachung der Hauptmietzinserhöhung anläßlich des Indexsprunges am 1.12.1991 zu unterstellen, weil ja für ihn vor der Feststellung, den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins überschritten zu haben, kein Anlaß für ein Erhöhungsbegehren bestand. Auf die Möglichkeit oder Zumutbarkeit, die Wertsicherung nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 6, aF MRG geltend zu machen, kommt es jedoch nicht an vergleiche MietSlg 36.346; idS auch MietSlg 41.233 zur Geltendmachung der Hauptmietzinserhöhung nach Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG). Erst die Bekanntgabe, daß sich der Hauptmietzins auf Grund der vereinbarten Wertsicherung erhöht habe, in Verbindung mit einem entsprechenden Zahlungsbegehren löst die Pflicht des Mieters zur Zahlung des neuen Hauptmietzinses aus, weshalb es bis zur Erfüllung dieser (und anderer in Paragraph 16, Absatz 6, aF MRG erwähnter) Voraussetzungen beim bisher zulässigen Hauptmietzins zu bleiben hat.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher wie im Spruch zu entscheiden, ohne auf die weiteren Argumente der Rechtsmittelwerberin eingehen zu müssen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO.