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Rechtssatz RS0069921

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069921

Geschäftszahl

5Ob4/95; 6Ob34/26g

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Norm

MRG §16
MRG aF §16 Abs4

Rechtssatz

Die Anpassung der gesetzlichen Höchstsätze an die inflationäre Entwicklung, die Paragraph 16, Absatz 4, aF MRG vorsieht, hat für sich allein keinen Einfluß auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses. Wird also eine entsprechende Anpassung nicht ausdrücklich vereinbart, bleibt es beim vertraglichen fixierten Hauptmietzins auch dann, wenn sich auf Grund der Indexveränderungen die gesetzlichen Obergrenzen erhöhen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 4/95
    Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 4/95
  • 6 Ob 34/26g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 6 Ob 34/26g
    vgl; Beisatz: Die Wertsicherung des Hauptmietzinses setzt grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung voraus. Insbesondere hat beispielsweise die Erhöhung der Richtwerte für sich allein keinen Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069921

Im RIS seit

13.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19950113_OGH0002_0050OB00004_9500000_002