Rechtssatz RS0069921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069921
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Norm
MRG §16
MRG aF §16 Abs4
Rechtssatz
Die Anpassung der gesetzlichen Höchstsätze an die inflationäre Entwicklung, die § 16 Abs 4 aF MRG vorsieht, hat für sich allein keinen Einfluß auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses. Wird also eine entsprechende Anpassung nicht ausdrücklich vereinbart, bleibt es beim vertraglichen fixierten Hauptmietzins auch dann, wenn sich auf Grund der Indexveränderungen die gesetzlichen Obergrenzen erhöhen.Die Anpassung der gesetzlichen Höchstsätze an die inflationäre Entwicklung, die Paragraph 16, Absatz 4, aF MRG vorsieht, hat für sich allein keinen Einfluß auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses. Wird also eine entsprechende Anpassung nicht ausdrücklich vereinbart, bleibt es beim vertraglichen fixierten Hauptmietzins auch dann, wenn sich auf Grund der Indexveränderungen die gesetzlichen Obergrenzen erhöhen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 4/95
Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 4/95
- 6 Ob 34/26g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 6 Ob 34/26g
vgl; Beisatz: Die Wertsicherung des Hauptmietzinses setzt grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung voraus. Insbesondere hat beispielsweise die Erhöhung der Richtwerte für sich allein keinen Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069921
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19950113_OGH0002_0050OB00004_9500000_002