Begründung:
Der Erstantragsteller ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 2400, Grundbuch ***** (in der Folge nur: EZ 2400), Grundstück Nr 292/5 und 268/1. Unter C-LNR 1a ist im Grundbuch die Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus dem auf Grundstück 292/5 befindlichen Hausbrunnen "gemäß Punkt VI des Teilungsvertrages vom 8. Jänner 1962 für EZ 1525" einverleibt, unter C-LNR 2a die Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens, Reitens und Viehtreibens über das Grundstück 268/1 "gemäß Punkt VII des Kaufvertrags vom 19. Oktober 1964 für EZ 1525". Im Gutsbestand der Liegenschaft EZ 1525, Grundbuch ***** (in der Folge EZ 1525), standen damals die Grundstücke Nr 268/2, 292/11, 293/9, 293/10 und 293/11.Der Erstantragsteller ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 2400, Grundbuch ***** (in der Folge nur: EZ 2400), Grundstück Nr 292/5 und 268/1. Unter C-LNR 1a ist im Grundbuch die Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus dem auf Grundstück 292/5 befindlichen Hausbrunnen "gemäß Punkt römisch sechs des Teilungsvertrages vom 8. Jänner 1962 für EZ 1525" einverleibt, unter C-LNR 2a die Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens, Reitens und Viehtreibens über das Grundstück 268/1 "gemäß Punkt römisch sieben des Kaufvertrags vom 19. Oktober 1964 für EZ 1525". Im Gutsbestand der Liegenschaft EZ 1525, Grundbuch ***** (in der Folge EZ 1525), standen damals die Grundstücke Nr 268/2, 292/11, 293/9, 293/10 und 293/11.
Punkt VI des Teilungsvertrages lautet:Punkt römisch sechs des Teilungsvertrages lautet:
"...
Damit die Wasserversorgung auch für die mj Anneliese C***** für die Zukunft gewährleistet ist, räumt andererseits Kurt C*****, der nach Inhalt dieses Vertrages der Alleineigentümer der Parzelle 292/5 wird, der mj Anneliese C***** als Alleineigentümerin der Parzellen 268/2 und 292/11 sowie allen Rechtsnachfolgern der mj Annelise C***** im Besitz und Eigentum dieser Parzellen die Dienstbarkeit ein, aus dem auf der Parzelle 292/5 bestehenden Hausbrunnen jederzeit Wasser zu entnehmen; Kurt C***** gestattet der mj Anneliese C***** die Wasserentnahme aus dem Hausbrunnen ohne jede zeitliche Beschränkung; auch ist die Servitutsberechtigte hinsichtlich der Menge des zu entnehmenden Wassers nicht beschränkt, soweit das aus dem Brunnen zu entnehmende Wasser auch tatsächlich der Befriedigung von Bedürfnissen dient, wie diese Bedürfnisse im Besitz der der mj Anneliese C***** mit diesem Teilungsvertrag ins Alleineigentum zufallenden Bau- und Grundflächen entstehen."
Punkt VII des Kaufvertrages lautet:Punkt römisch sieben des Kaufvertrages lautet:
"...
Es ist nun der Wille der Vertragsparteien, dass der genannte Weg von beiden Vertragsparteien als den Eigentümern der anrainenden Liegenschaften, wie bisher zum Zwecke des Gehens, Fahrens, Reitens und Viehtreibens benutzt wird. Hinsichtlich jenes Teiles des Weges, der nach wie vor im Eigentum der Verkäuferin verbleiben wird, besteht bereits die Wegedienstbarkeit zu Gunsten des Käufers Herrn Kurt C*****.
Vorsichtsweise räumt nun aber auch der Käufer, Herr Kurt C*****, als Besitzer und Eigentümer des mit der Parzelle 268/1 KG ***** zu vereinigenden Kaufgegenstandes, der Verkäuferin, Fräulein Anneliese C*****, als Besitzerin und Eigentümerin der Parzellen 268/2 und 292/11 je KG *****, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges, des Reitens und Viehtreibens über den Zugangs- und Zufahrtsweg ein, soweit derselbe nun den Gegenstand dieses Kaufvertrages bildet und also mit der Parzelle 268/1 KG ***** vereint wird."
Bei der Liegenschaft EZ 1525 wurden im A 2-Blatt die Grunddienstbarkeiten an der EZ 2400 angemerkt.
Die Grundstücke 268/2 und 292/11 wurden vom Gutsbestand der EZ 1525 im Jahr 1974 abgeschrieben und die EZ 2370, Grundbuch ***** (in der Folge EZ 2370) eröffnet. Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 2370 ist der Zweitantragsteller.
Die Antragsteller schlossen am 26. 7. 2000 eine Vereinbarung, in der sie - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung - unter anderem vereinbarten, dass der Zweitantragsteller als Eigentümer der von EZ 1525 abgeschriebenen Grundstücke Nr 268/2 und 292/11 auf die zu C-LNR 1a und 2a der EZ 2400 einverleibten Dienstbarkeiten verzichte. Es wurde in der Vereinbarung dargelegt, dass die Grunddienstbarkeiten bei der Begründung bereits auf die Grundstücke Nr 268/2 und 292/11 beschränkt gewesen seien und nach Abschreibung dieser Grundstücke nur mehr die Liegenschaft EZ 2370 allein herrschendes Gut sei.
Anneliese H***** und Werner H***** sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1525, zu deren Gutsbestand die Grundstücke Nr 293/9 und 293/10 gehören.
Die Antragsteller beantragen - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist - die Löschung der zu EZ 2400 zu C-LNR 1a und 2a einverleibten Dienstbarkeiten. Das Erstgericht bewilligte die begehrten Löschungen, wobei es präzisierend hinzufügte "für Grundstücke Nr 268/2, 292/11". Weiters verfügte es die Löschung der Ersichtlichmachung der Dienstbarkeiten auf der Liegenschaft EZ 1525.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Eigentümer der Liegenschaft EZ 1525 wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, dass den Rekurswerbern die Rekurslegitimation fehle, da sie in ihren bücherlichen Rechten nicht verletzt sein könnten. Nach der Urschrift des erstinstanzlichen Beschlusses sei die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit C-LNR 1a und 2a nur zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr 268/2 und 292/11 bewilligt worden. Diese Grundstücke gehören nun zum Bestand der EZ 2370. Eine darüber hinausgehende Löschung, insbesodnere die Löschung der Dienstbarkeiten C-LNR 1a und 2a allgemein "für die EZ 1525" sei nicht bewilligt worden. Ein (allenfalls) von diesem Beschluss abweichender Vollzug der Eintragungen im Grundbuch stelle keinen die Rekurslegitimation begründenden Eingriff in grundbücherliche Rechte der Rekurswerber dar. Das Abweichen der Eintragung von dem die Eintragung anordnenden Beschluss könne nicht mit Rekurs, sondern nur im Verfahren nach § 104 Abs 3 GBG aufgegriffen werden. Die Löschung der Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit vermag auch keinen Eingriff in bücherliche Rechte darzustellen, da anerkannt sei, dass im Servitutsrecht der rechtsbegründende Akt nur in der Einverleibung der Dienstbarkeit im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft liege. Der Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt der herrschenden Liegenschaft komme keine materiellrechtliche Bedeutung zu.Dem dagegen erhobenen Rekurs der Eigentümer der Liegenschaft EZ 1525 wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, dass den Rekurswerbern die Rekurslegitimation fehle, da sie in ihren bücherlichen Rechten nicht verletzt sein könnten. Nach der Urschrift des erstinstanzlichen Beschlusses sei die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit C-LNR 1a und 2a nur zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr 268/2 und 292/11 bewilligt worden. Diese Grundstücke gehören nun zum Bestand der EZ 2370. Eine darüber hinausgehende Löschung, insbesodnere die Löschung der Dienstbarkeiten C-LNR 1a und 2a allgemein "für die EZ 1525" sei nicht bewilligt worden. Ein (allenfalls) von diesem Beschluss abweichender Vollzug der Eintragungen im Grundbuch stelle keinen die Rekurslegitimation begründenden Eingriff in grundbücherliche Rechte der Rekurswerber dar. Das Abweichen der Eintragung von dem die Eintragung anordnenden Beschluss könne nicht mit Rekurs, sondern nur im Verfahren nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG aufgegriffen werden. Die Löschung der Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit vermag auch keinen Eingriff in bücherliche Rechte darzustellen, da anerkannt sei, dass im Servitutsrecht der rechtsbegründende Akt nur in der Einverleibung der Dienstbarkeit im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft liege. Der Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt der herrschenden Liegenschaft komme keine materiellrechtliche Bedeutung zu.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes S 260.000 nicht übersteige. Über Antrag der Revisionsrekurswerber erklärte es in Abänderung des ursprünglichen Ausspruches den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, da allenfalls doch ein vom Beschluss abweichender (fehlerhafter) Vollzug bei der Eintragung einen rekursvermittelnden Eingriff in grundbücherliche Rechte der Beteiligten sein könnte.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs von Anneliese und Werner H***** mit einem Abänderungsantrag.