Die Revisionsrekurse sind nicht berechtigt:
1. Bestimmtheit des Begehrens - Zulässigkeit der Anträge:
An die Bestimmtheit von Sachanträgen sind in den besonderen Außerstreitverfahren nach § 25 HeizKG - wie in allen Verfahren, die den Regeln des § 37 Abs 3 MRG unterliegen - keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (5 Ob 15/01v mwN); es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar, das heißt das Verfahrensziel klar umschrieben ist.An die Bestimmtheit von Sachanträgen sind in den besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 25, HeizKG - wie in allen Verfahren, die den Regeln des Paragraph 37, Absatz 3, MRG unterliegen - keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (5 Ob 15/01v mwN); es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar, das heißt das Verfahrensziel klar umschrieben ist.
Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller vor der Schlichtungsstelle sehr allgemein gehaltene Anträge auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten unter den Gesichtspunkten der §§ 5, 9 und 13 HeizKG, sowie die nicht mehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Anordnung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten und Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten gestellt.Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller vor der Schlichtungsstelle sehr allgemein gehaltene Anträge auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten unter den Gesichtspunkten der Paragraphen 5, 9 und 13 HeizKG, sowie die nicht mehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Anordnung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten und Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten gestellt.
Gemäß § 25 Abs 1 Z 2 HeizKG kann im Außerstreitverfahren die Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte nach den § 5 Abs 1 und §§ 10 bis 13 HeizKG zum Verfahrensgegenstand gemacht werden. Da § 13 Abs 3 HeizKG einen gesetzlichen Aufteilungsschlüssel normiert, der zur Anwendung kommt, wenn eine andere Verteilung nicht vereinbart wurde, ist auch die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Heranziehung dieses Schlüssels im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens nach dem HeizKG zulässig. Sowohl die Überprüfung als auch die Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte setzt aber die Kenntnis der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten und damit des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit, deren Gesamtverbrauch und -kosten Grundlage der Aufteilung sind, voraus. Insoweit haben daher die allgemein gehaltenen Anträge auch die Überprüfung der gesetzmäßigen Bildung der gesamten Heizungs- und Warmwasserkostensumme zum Inhalt, sodass davon auszugehen ist, dass sich auch Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung einerseits im Rahmen der Anträge hält und andererseits im Rahmen eines Verfahrens nach § 25 Abs 1 HeizKG behandelt werden kann, auch wenn diese Bestimmung eine taxativ gemeinte Aufzählung der Kompetenztatbestände enthält (RIS-Justiz RS0118538 = 5 Ob 274/03k).Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, HeizKG kann im Außerstreitverfahren die Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte nach den Paragraph 5, Absatz eins und Paragraphen 10 bis 13 HeizKG zum Verfahrensgegenstand gemacht werden. Da Paragraph 13, Absatz 3, HeizKG einen gesetzlichen Aufteilungsschlüssel normiert, der zur Anwendung kommt, wenn eine andere Verteilung nicht vereinbart wurde, ist auch die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Heranziehung dieses Schlüssels im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens nach dem HeizKG zulässig. Sowohl die Überprüfung als auch die Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte setzt aber die Kenntnis der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten und damit des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit, deren Gesamtverbrauch und -kosten Grundlage der Aufteilung sind, voraus. Insoweit haben daher die allgemein gehaltenen Anträge auch die Überprüfung der gesetzmäßigen Bildung der gesamten Heizungs- und Warmwasserkostensumme zum Inhalt, sodass davon auszugehen ist, dass sich auch Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung einerseits im Rahmen der Anträge hält und andererseits im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 25, Absatz eins, HeizKG behandelt werden kann, auch wenn diese Bestimmung eine taxativ gemeinte Aufzählung der Kompetenztatbestände enthält (RIS-Justiz RS0118538 = 5 Ob 274/03k).
2. Zur wirtschaftlichen Einheit:
Nach der Definition in § 2 Z 7 HeizKG sind unter „wirtschaftlicher Einheit" eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärmeversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind, zu verstehen. Der Umfang einer wirtschaftlichen Einheit hängt daher nicht nur von der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage, sondern auch von der gemeinsamen Abrechnung ab. Fraglich ist daher, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen und von wem die Abrechnung und damit die bestehende wirtschaftliche Einheit geändert werden kann. Ziel des Heizkostenabrechnungsgesetzes ist es, beim Einsatz von Energie zur Erzeugung von Wärme größtmögliche Sparsamkeit anzuregen, um einerseits die nicht unerschöpflichen Ressourcen an Energieträgern nicht zu vergeuden und andererseits bei der Energieumwandlung entstehende Umweltbelastungen zu minimieren. Es steht primär die Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes im Vordergrund und nicht die Ersparnis der einzelnen Wohnungseigentümer (5 Ob 70/01g). So legt § 1 HeizKG programmatisch fest, dass zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen mit Wärme versorgt werden, die Heiz- und Warmwasserkosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen sind, soferne die Wärmeabnehmer Einfluss auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben. Das Gesetz fußt auf einer Vereinbarung des Bundes und der Länder gemäß § 15a B-VG über die Einsparung von Energie, die neben Bestimmungen über energiesparende Maßnahmen, zB beim Wärmeschutz und der Beheizung von Gebäuden oder im Gewerbebereich, auch Regelungen über die individuelle Heizkostenabrechnung enthält. Zur Aufteilung von Heizkosten verweist Art 16 dieser Vereinbarung darauf, dass in Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgungsanlage dann, wenn Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, die gesamten Heizungskosten zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung der festgestellten individuellen Verbrauchsanteile aufzuteilen sind. Entsprechend dieser Verpflichtung wurde vom Bundesgesetzgeber (nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1991, G 43/91-9, mit dem § 14 Abs 1 zweiter Satz des damaligen WGG als verfassungswidrig aufgehoben wurde) zur materienübergreifenden Regelung der Aufteilung der Wärmekosten bei zentralen Heizungsanlagen das HeizKG als eigenes Gesetz erlassen, um über den Geltungsbereich des MRG, WGG und des WEG hinaus auch die Anwendung auf andere Bereiche zu gewährleisten (RV, 716 BlgNR 28. GP 10 f). Die Regierungsvorlage nimmt ausdrücklich darauf Bezug, dass es sich bei der Ermittlung der Verbrauchsanteile nur um einen approximativen Vorgang handeln könne, bei dem eine gewisse Schwankungsbreite und Fehlerquote solange in Kauf genommen werden müsse, als diese Unschärfe nicht zu groben Verzerrungen des Aufteilungsergebnisses gegenüber den tatsächlichen Abläufen führe und damit ihren Zweck, nämlich die Herstellung einer Grundlage für die unterschiedliche Heranziehung der Wärmeabnehmer zur Tragung der Energiekosten entsprechend ihrem Heizverhalten und damit verbunden der Motivation der einzelnen Wärmeabnehmer zu möglichst sparsamen Inanspruchnahme von Wärme, hinreichend erfülle.Nach der Definition in Paragraph 2, Ziffer 7, HeizKG sind unter „wirtschaftlicher Einheit" eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärmeversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind, zu verstehen. Der Umfang einer wirtschaftlichen Einheit hängt daher nicht nur von der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage, sondern auch von der gemeinsamen Abrechnung ab. Fraglich ist daher, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen und von wem die Abrechnung und damit die bestehende wirtschaftliche Einheit geändert werden kann. Ziel des Heizkostenabrechnungsgesetzes ist es, beim Einsatz von Energie zur Erzeugung von Wärme größtmögliche Sparsamkeit anzuregen, um einerseits die nicht unerschöpflichen Ressourcen an Energieträgern nicht zu vergeuden und andererseits bei der Energieumwandlung entstehende Umweltbelastungen zu minimieren. Es steht primär die Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes im Vordergrund und nicht die Ersparnis der einzelnen Wohnungseigentümer (5 Ob 70/01g). So legt Paragraph eins, HeizKG programmatisch fest, dass zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen mit Wärme versorgt werden, die Heiz- und Warmwasserkosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen sind, soferne die Wärmeabnehmer Einfluss auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben. Das Gesetz fußt auf einer Vereinbarung des Bundes und der Länder gemäß Paragraph 15 a, B-VG über die Einsparung von Energie, die neben Bestimmungen über energiesparende Maßnahmen, zB beim Wärmeschutz und der Beheizung von Gebäuden oder im Gewerbebereich, auch Regelungen über die individuelle Heizkostenabrechnung enthält. Zur Aufteilung von Heizkosten verweist Artikel 16, dieser Vereinbarung darauf, dass in Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgungsanlage dann, wenn Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, die gesamten Heizungskosten zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung der festgestellten individuellen Verbrauchsanteile aufzuteilen sind. Entsprechend dieser Verpflichtung wurde vom Bundesgesetzgeber (nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1991, G 43/91-9, mit dem Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz des damaligen WGG als verfassungswidrig aufgehoben wurde) zur materienübergreifenden Regelung der Aufteilung der Wärmekosten bei zentralen Heizungsanlagen das HeizKG als eigenes Gesetz erlassen, um über den Geltungsbereich des MRG, WGG und des WEG hinaus auch die Anwendung auf andere Bereiche zu gewährleisten (RV, 716 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 10 f). Die Regierungsvorlage nimmt ausdrücklich darauf Bezug, dass es sich bei der Ermittlung der Verbrauchsanteile nur um einen approximativen Vorgang handeln könne, bei dem eine gewisse Schwankungsbreite und Fehlerquote solange in Kauf genommen werden müsse, als diese Unschärfe nicht zu groben Verzerrungen des Aufteilungsergebnisses gegenüber den tatsächlichen Abläufen führe und damit ihren Zweck, nämlich die Herstellung einer Grundlage für die unterschiedliche Heranziehung der Wärmeabnehmer zur Tragung der Energiekosten entsprechend ihrem Heizverhalten und damit verbunden der Motivation der einzelnen Wärmeabnehmer zu möglichst sparsamen Inanspruchnahme von Wärme, hinreichend erfülle.
Als einer der Schwerpunkte des Entwurfes wird die Schaffung detaillierter Bestimmungen über die Art und Weise einer verbrauchsabhängigen Aufteilung der gemeinschaftlichen Wärmekosten genannt. Diese Aufteilung kann nach § 13 HeizKG von den Wärmeabnehmern und dem Wärmeabgeber durch Vereinbarung hinsichtlich dreier Aspekte autonom bestimmt werden, nämlich 1. die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten, 2. des Teiles der Energiekosten, der innerhalb eines in § 10 des HeizKG vorgegebenen Rahmens nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist und 3. der Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und Wasserkosten, insbesondere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nützungsmöglichkeiten der Wärmeabnehmer. Eine solche Vereinbarungen bedarf der Schriftform und muss einstimmig erfolgen. Mangels Vereinbarung normiert § 13 Abs 3 HeizKG einen gesetzlichen Aufteilungsschlüssel sowohl für die Trennung von Heiz- und Warmwasserkosten als auch die Aufteilung der Energiekosten nach Verbrauchsanteilen und nicht verbrauchsabhängigen Anteilen. Obwohl der Gesetzgeber also detaillierte Bestimmungen über die Voraussetzungen sowie die Art und Weise der verbrauchsabhängigen Aufteilung gemeinschaftlicher Energiekosten durch das HeizKG schaffen wollte, hat er die Möglichkeit einer Festlegung bzw Veränderung der wirtschaftlichen Einheit als Bezugsgröße für deren Aufteilung nicht geregelt und diesbezüglich auch nicht auf andere Gesetze, etwa das WEG, verwiesen. Bedenkt man, dass die Zielsetzung des Gesetzes nicht in einer Stärkung der Autonomie und Willensbildung der Gemeinschaftsteilhaber liegt, für die im Gegenteil mit den statuierten Erfordernissen der Einstimmigkeit und Schriftlichkeit sogar besonders hohe Hürden geschaffen wurden, sondern in der rationellen und sparsamen Energieverwendung und der Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes (5 Ob 70/01g), ist der Wille des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass wirtschaftliche Einheiten nach den technischen Möglichkeiten der Zuordnung des Energieverbrauches zu bilden sind und nicht durch autonome Willensbildung, sei es im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung nach WEG, sei es im Rahmen der Verwaltung nach ABGB. Liegen daher die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung getrennter wirtschaftlicher Einheiten im Rahmen des Anforderungsprofiles des HeizKG an Messgenauigkeit und Beeinflussbarkeit der Energieabnahme vor, sind zur Erreichung der Ziele des HeizKG den technischen Möglichkeiten entsprechend getrennte wirtschaftliche Einheiten zu bilden (vgl auch LG Feldkirch 2 R 45/06t; RIS-Justiz RS0000146; Horvath, Heizkostenabrechnung Rz 177), ohne dass eine davon abweichende autonome Festlegung durch den Wärmeabgeber (vgl dazu Hauswirth, Das Heizkostenabrechnungsgesetz in seiner Anwendung durch den Immobilienverwalter, wobl 1993, 87) oder gemeinsam mit den Wärmeabnehmern möglich wäre.Als einer der Schwerpunkte des Entwurfes wird die Schaffung detaillierter Bestimmungen über die Art und Weise einer verbrauchsabhängigen Aufteilung der gemeinschaftlichen Wärmekosten genannt. Diese Aufteilung kann nach Paragraph 13, HeizKG von den Wärmeabnehmern und dem Wärmeabgeber durch Vereinbarung hinsichtlich dreier Aspekte autonom bestimmt werden, nämlich 1. die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten, 2. des Teiles der Energiekosten, der innerhalb eines in Paragraph 10, des HeizKG vorgegebenen Rahmens nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist und 3. der Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und Wasserkosten, insbesondere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nützungsmöglichkeiten der Wärmeabnehmer. Eine solche Vereinbarungen bedarf der Schriftform und muss einstimmig erfolgen. Mangels Vereinbarung normiert Paragraph 13, Absatz 3, HeizKG einen gesetzlichen Aufteilungsschlüssel sowohl für die Trennung von Heiz- und Warmwasserkosten als auch die Aufteilung der Energiekosten nach Verbrauchsanteilen und nicht verbrauchsabhängigen Anteilen. Obwohl der Gesetzgeber also detaillierte Bestimmungen über die Voraussetzungen sowie die Art und Weise der verbrauchsabhängigen Aufteilung gemeinschaftlicher Energiekosten durch das HeizKG schaffen wollte, hat er die Möglichkeit einer Festlegung bzw Veränderung der wirtschaftlichen Einheit als Bezugsgröße für deren Aufteilung nicht geregelt und diesbezüglich auch nicht auf andere Gesetze, etwa das WEG, verwiesen. Bedenkt man, dass die Zielsetzung des Gesetzes nicht in einer Stärkung der Autonomie und Willensbildung der Gemeinschaftsteilhaber liegt, für die im Gegenteil mit den statuierten Erfordernissen der Einstimmigkeit und Schriftlichkeit sogar besonders hohe Hürden geschaffen wurden, sondern in der rationellen und sparsamen Energieverwendung und der Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes (5 Ob 70/01g), ist der Wille des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass wirtschaftliche Einheiten nach den technischen Möglichkeiten der Zuordnung des Energieverbrauches zu bilden sind und nicht durch autonome Willensbildung, sei es im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung nach WEG, sei es im Rahmen der Verwaltung nach ABGB. Liegen daher die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung getrennter wirtschaftlicher Einheiten im Rahmen des Anforderungsprofiles des HeizKG an Messgenauigkeit und Beeinflussbarkeit der Energieabnahme vor, sind zur Erreichung der Ziele des HeizKG den technischen Möglichkeiten entsprechend getrennte wirtschaftliche Einheiten zu bilden vergleiche auch LG Feldkirch 2 R 45/06t; RIS-Justiz RS0000146; Horvath, Heizkostenabrechnung Rz 177), ohne dass eine davon abweichende autonome Festlegung durch den Wärmeabgeber vergleiche dazu Hauswirth, Das Heizkostenabrechnungsgesetz in seiner Anwendung durch den Immobilienverwalter, wobl 1993, 87) oder gemeinsam mit den Wärmeabnehmern möglich wäre.
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass von zwei getrennten wirtschaftlichen Einheiten iSd HeizKG auszugehen ist, weil nach den Feststellungen die technischen Voraussetzungen für eine getrennte Messung und Erfassung des Verbrauchs beider Häuser vorliegen. Die weiteren Voraussetzungen der Anwendung des HeizKG, insb die ausreichende Beeinflussbarkeit des Energieverbrauchs, werden einerseits in den Revisionsrekursen nicht in Frage gestellt bzw ergeben sich andererseits aus den in Rechtskraft erwachsenen Teilen der erstinstanzlichen Entscheidung (so insb der ausreichende technische Standard der Verbrauchsermittlung).
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG.Die Kostenentscheidungen beruhen auf Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG.