Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Erstantragsgegnerin stützt sich darauf, dass die Pflicht der Erstantragsgegnerin und die Pflicht der Zweitantragsgegner eine untrennbare Einheit darstellen, weshalb auch das von der Erstantragsgegnerin erhobene diesbezügliche Vorbringen beachtlich sei. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, den einzelnen Wohnungseigentümern allenfalls durch Anschlag und durch Zustellung an einen Wohnungseigentümer, Gelegenheit zum Sachvorbringen in erster Instanz zu gewähren.
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt nach ständiger Rechtsprechung jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek in Rechberger2, vor § 461 ZPO, Rz 9 mwN). Die Erstantragsgegnerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes Punkt 2 (Duldungspflicht der Zweitantragsgegner) nicht beschwert. Die Duldungsverpflichtung richtet sich ausschließlich gegen die Zweitantragsgegner, somit von der Erstantragsgegenerin verschiedene Parteien. Es liegt somit keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen war.Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt nach ständiger Rechtsprechung jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek in Rechberger2, vor Paragraph 461, ZPO, Rz 9 mwN). Die Erstantragsgegnerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes Punkt 2 (Duldungspflicht der Zweitantragsgegner) nicht beschwert. Die Duldungsverpflichtung richtet sich ausschließlich gegen die Zweitantragsgegner, somit von der Erstantragsgegenerin verschiedene Parteien. Es liegt somit keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen war.
Zu 2.:
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin verweist darauf, dass feststehe, dass die tatsächlich zu erzielende Energieverbrauchsreduktion aus technischer Sicht nicht berechenbar sei. Die Ö-NORM M 5930 habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens des HeizKG noch nicht existiert, weshalb der Gesetzgeber diese Norm nicht zur Heranziehung der Einsparungsvorausschau heranziehen habe wollen. Eine Ö-NORM sei bis jetzt nicht als verbindlich zur Feststellung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 und 2 HeizKG erklärt worden. Daraus sei die Intention des Gesetzgebers ableitbar, dass nicht Durchschnittswerte, Regelwerte oder Normen ausschlaggebend sein sollen, sondern dass die Frage der Wirtschaftlichkeit jeweils auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen sei, zumal die Duldungspflicht einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstelle. Beim gegenständlichen Haus sei zu beachten, dass die nach Süden gekehrte Seite einen weit weniger hohen Energieverbrauch zu verzeichnen habe, als die nordseitigen Wohnungen. Es bestehe daher pro Wohnung eine unterschiedliche Einsparungsmöglichkeit bzw könnte sogar ein Mehrverbrauch eintreten, wenn in sonnenseitig gelegenen Wohnungen eine Einsparung durch Zurückdrehen der Heizung erfolge. Der von der Ö-NORM herangezogene Einsparungsfaktor stütze sich lediglich auf psychologische Effekte. Auf Grund der Nähe zur Technischen Universität und der hier anmietenden Studenten sei jedoch davon auszugehen, dass diese auf Grund ihrer Lebensweise und allenfalls auch vereinnahmten pauschalen Mietzinse überhaupt keinen Sparwillen haben. Auf Grund der Ordinations- und Büronutzungen im Hause und der dort aufhältigen Arbeitnehmer und den Arbeitnehmerschutzbestimmungen werde auch auf eine wohltemperierte Umgebung Wert gelegt werden, zumal Heizkosten dort lediglich einen steuerlichen Absetzposten darstellen. Die erwartete Einsparung von 20 % sei daher durch keinerlei Grundlagen im Verfahren gedeckt. Es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, er wolle den Wohnungseigentümern Maßnahmen aufzwingen, wenn nicht von vornherein feststünde, dass diese Maßnahmen tatsächlich auch einen wirtschaftlichen Erfolg bringen. Der tatsächliche wirtschaftliche Erfolg müsse daher von vornherein feststehen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber nun einen wirtschaftlichen Vorteil nach Gegenüberstellung von Energieeinsparung mit den zu erwartenden Mehrkosten von mehr als 10 % im Auge hatte oder ausschließlich die Einsparung an Energie mindestens 10 % zu betragen habe. Jedenfalls ergebe sich, dass eine 10 %-ige Einsparung sogar bei Gegenüberstellung einer normmäßigen Einsparung von 20 % gegenüber den erforderlichen Investitionen nicht möglich sei.Die Revisionswerberin verweist darauf, dass feststehe, dass die tatsächlich zu erzielende Energieverbrauchsreduktion aus technischer Sicht nicht berechenbar sei. Die Ö-NORM M 5930 habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens des HeizKG noch nicht existiert, weshalb der Gesetzgeber diese Norm nicht zur Heranziehung der Einsparungsvorausschau heranziehen habe wollen. Eine Ö-NORM sei bis jetzt nicht als verbindlich zur Feststellung der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 HeizKG erklärt worden. Daraus sei die Intention des Gesetzgebers ableitbar, dass nicht Durchschnittswerte, Regelwerte oder Normen ausschlaggebend sein sollen, sondern dass die Frage der Wirtschaftlichkeit jeweils auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen sei, zumal die Duldungspflicht einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstelle. Beim gegenständlichen Haus sei zu beachten, dass die nach Süden gekehrte Seite einen weit weniger hohen Energieverbrauch zu verzeichnen habe, als die nordseitigen Wohnungen. Es bestehe daher pro Wohnung eine unterschiedliche Einsparungsmöglichkeit bzw könnte sogar ein Mehrverbrauch eintreten, wenn in sonnenseitig gelegenen Wohnungen eine Einsparung durch Zurückdrehen der Heizung erfolge. Der von der Ö-NORM herangezogene Einsparungsfaktor stütze sich lediglich auf psychologische Effekte. Auf Grund der Nähe zur Technischen Universität und der hier anmietenden Studenten sei jedoch davon auszugehen, dass diese auf Grund ihrer Lebensweise und allenfalls auch vereinnahmten pauschalen Mietzinse überhaupt keinen Sparwillen haben. Auf Grund der Ordinations- und Büronutzungen im Hause und der dort aufhältigen Arbeitnehmer und den Arbeitnehmerschutzbestimmungen werde auch auf eine wohltemperierte Umgebung Wert gelegt werden, zumal Heizkosten dort lediglich einen steuerlichen Absetzposten darstellen. Die erwartete Einsparung von 20 % sei daher durch keinerlei Grundlagen im Verfahren gedeckt. Es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, er wolle den Wohnungseigentümern Maßnahmen aufzwingen, wenn nicht von vornherein feststünde, dass diese Maßnahmen tatsächlich auch einen wirtschaftlichen Erfolg bringen. Der tatsächliche wirtschaftliche Erfolg müsse daher von vornherein feststehen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber nun einen wirtschaftlichen Vorteil nach Gegenüberstellung von Energieeinsparung mit den zu erwartenden Mehrkosten von mehr als 10 % im Auge hatte oder ausschließlich die Einsparung an Energie mindestens 10 % zu betragen habe. Jedenfalls ergebe sich, dass eine 10 %-ige Einsparung sogar bei Gegenüberstellung einer normmäßigen Einsparung von 20 % gegenüber den erforderlichen Investitionen nicht möglich sei.
Ziel des Heizkostenabrechnungsgesetzes ist es, zu erreichen, dass beim Einsatz von Energie zur Erzeugung von Wärme so sparsam wie möglich vorgegangen wird, um einerseits die nicht unerschöpflichen Ressourcen an Energieträgern nicht zu vergeuden und andererseits die bei der Energieumwandlung entstehenden Umweltbelastungen zu minimieren. Im Sinne dieser Aufgabenstellung haben der Bund und die Länder die am 15. August 1980 in Kraft getretene Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von Energie geschlossen (BGBl 1980/Nr 351), die neben Bestimmungen über energiesparende Maßnahmen auch Regelungen über die individuelle Heizkostenabrechnung enthält (RV 716 BlgNR 18. GP, S 10). Durch § 6 HeizKG sollte unter den dort genannten Voraussetzungen jedem Wärmeabnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ausstattung des Gebäudes mit Messvorrichtungen und damit eine verbrauchsabhängige Wärmekostenaufteilung durchzusetzen, von der dann wiederum eine Motivation zum sparsameren Umgang mit Wärmeenergie erwartet werden kann (RV aaO, S 12). Die Regierungsvorlage verweist auch auf den Zweck der Verbrauchsermittlung. Es soll damit nämlich die Herstellung einer Grundlage für die unterschiedliche Heranziehung der Wärmeabnehmer zur Tragung der Energiekosten entsprechend ihrem Heizverhalten und damit verbunden auch die Motivation des einzelnen Wärmeabnehmers zur möglichst sparsamen Inanspruchnahme von Wärme gewährleistet werden (RV aaO, S 13).Ziel des Heizkostenabrechnungsgesetzes ist es, zu erreichen, dass beim Einsatz von Energie zur Erzeugung von Wärme so sparsam wie möglich vorgegangen wird, um einerseits die nicht unerschöpflichen Ressourcen an Energieträgern nicht zu vergeuden und andererseits die bei der Energieumwandlung entstehenden Umweltbelastungen zu minimieren. Im Sinne dieser Aufgabenstellung haben der Bund und die Länder die am 15. August 1980 in Kraft getretene Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einsparung von Energie geschlossen (BGBl 1980/Nr 351), die neben Bestimmungen über energiesparende Maßnahmen auch Regelungen über die individuelle Heizkostenabrechnung enthält Regierungsvorlage 716 BlgNR 18. GP, S 10). Durch Paragraph 6, HeizKG sollte unter den dort genannten Voraussetzungen jedem Wärmeabnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ausstattung des Gebäudes mit Messvorrichtungen und damit eine verbrauchsabhängige Wärmekostenaufteilung durchzusetzen, von der dann wiederum eine Motivation zum sparsameren Umgang mit Wärmeenergie erwartet werden kann Regierungsvorlage aaO, S 12). Die Regierungsvorlage verweist auch auf den Zweck der Verbrauchsermittlung. Es soll damit nämlich die Herstellung einer Grundlage für die unterschiedliche Heranziehung der Wärmeabnehmer zur Tragung der Energiekosten entsprechend ihrem Heizverhalten und damit verbunden auch die Motivation des einzelnen Wärmeabnehmers zur möglichst sparsamen Inanspruchnahme von Wärme gewährleistet werden Regierungsvorlage aaO, S 13).
In Übereinstimmung mit dem erklärten Regelungszweck ist im § 6 Abs 1 Z 2 HeizKG auch von der zu "erwartenden Einsparung an Energiekosten" die Rede. Damit ist der Revisionsrekurswerberin zu erwidern, dass die Ermittlung der tatsächlichen in der Zukunft zu erzielenden Ersparnis nicht nur naturnotwendig nicht möglich ist, sondern vom Gesetzgeber gar nicht gefordert wird. Durch die Möglichkeit der verbrauchsabhängigen Verrechnung der Wärmekosten soll der einzelne Wärmeabnehmer zur sparsameren Verwendung von Wärme motiviert werden. Es bestehen Erfahrungswerte von dem zu erwartenden Einsparungspotential. Dieses ist zwar unter Bedachtnahme auf das konkrete Wohnobjekt für den Einzelfall zu ermitteln, kann aber immer nur eine nach dem Stand der Technik abzuschätzende hypothetische Größe sein.In Übereinstimmung mit dem erklärten Regelungszweck ist im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, HeizKG auch von der zu "erwartenden Einsparung an Energiekosten" die Rede. Damit ist der Revisionsrekurswerberin zu erwidern, dass die Ermittlung der tatsächlichen in der Zukunft zu erzielenden Ersparnis nicht nur naturnotwendig nicht möglich ist, sondern vom Gesetzgeber gar nicht gefordert wird. Durch die Möglichkeit der verbrauchsabhängigen Verrechnung der Wärmekosten soll der einzelne Wärmeabnehmer zur sparsameren Verwendung von Wärme motiviert werden. Es bestehen Erfahrungswerte von dem zu erwartenden Einsparungspotential. Dieses ist zwar unter Bedachtnahme auf das konkrete Wohnobjekt für den Einzelfall zu ermitteln, kann aber immer nur eine nach dem Stand der Technik abzuschätzende hypothetische Größe sein.
Im gegenständlichen Verfahren hat sich das Erstgericht mit dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten nicht begnügt, sondern selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat nach dem Stand der Technik seine Beurteilung vorzunehmen. Welche Ermittlungsmethode die zielführendste ist, hat der Sachverständige ebenfalls nach dem Stand der Technik zu beurteilen (vgl zum LBG 2 Ob 601/93, 4 Ob 528/95, 4 Ob 2010/96h, 1 Ob 230/98z).Im gegenständlichen Verfahren hat sich das Erstgericht mit dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten nicht begnügt, sondern selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat nach dem Stand der Technik seine Beurteilung vorzunehmen. Welche Ermittlungsmethode die zielführendste ist, hat der Sachverständige ebenfalls nach dem Stand der Technik zu beurteilen vergleiche zum LBG 2 Ob 601/93, 4 Ob 528/95, 4 Ob 2010/96h, 1 Ob 230/98z).
Die "Österreichischen Normen" (ÖNormen) werden vom Österreichischen Normungsinstitut, einem privatrechtlich konstituierten Verein, herausgegeben. Soweit ÖNormen durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, kommt ihnen der Charakter einer generellen Norm zu, sonst sind sie nur Richtlinien (1 Ob 359/98w, 7 Ob 265/00x Rummel in Rummel2, § 861 ABGB Rz 12; Apathy in Schwimann2, § 861 ABGB Rz 5). Die ÖNorm M 5930 hat die Heizkostenabrechnung auf dem HeizKG basierend zum Inhalt. Auch wenn sie nicht für verbindlich erklärt wurde, stellt sie doch den Stand der Technik dar. Der Sachverständige hat sich mit den konkreten Gegebenheiten des Wohnobjektes auseinandergesetzt und darauf sein Gutachten gestützt. Es gibt nach dem erstinstanzlichen Vorbringen keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gutachten auf Schlussfolgerungen beruht, die mit den Gesetzen der Logik oder Erfahrung unvereinbar wäre. Damit sind der Beurteilung die auf dem Gutachten fußenden Feststellungen zugrundezulegen.Die "Österreichischen Normen" (ÖNormen) werden vom Österreichischen Normungsinstitut, einem privatrechtlich konstituierten Verein, herausgegeben. Soweit ÖNormen durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, kommt ihnen der Charakter einer generellen Norm zu, sonst sind sie nur Richtlinien (1 Ob 359/98w, 7 Ob 265/00x Rummel in Rummel2, Paragraph 861, ABGB Rz 12; Apathy in Schwimann2, Paragraph 861, ABGB Rz 5). Die ÖNorm M 5930 hat die Heizkostenabrechnung auf dem HeizKG basierend zum Inhalt. Auch wenn sie nicht für verbindlich erklärt wurde, stellt sie doch den Stand der Technik dar. Der Sachverständige hat sich mit den konkreten Gegebenheiten des Wohnobjektes auseinandergesetzt und darauf sein Gutachten gestützt. Es gibt nach dem erstinstanzlichen Vorbringen keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gutachten auf Schlussfolgerungen beruht, die mit den Gesetzen der Logik oder Erfahrung unvereinbar wäre. Damit sind der Beurteilung die auf dem Gutachten fußenden Feststellungen zugrundezulegen.
Die in § 6 Abs 1 HeizKG normierten Voraussetzungen sind gegeben. Es ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass § 6 Abs 1 Z 2 lit a und b HeizKG schon nach der verbalen Interpretation zwei getrennt zu beurteilende Kriterien normiert. Abgesehen davon entspricht dies auch der oben dargelegten Zielsetzung des Heizkostenabrechnungsgesetzes, da hier primär die Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes im Vordergrund steht und nicht die Ersparnis der einzelnen Wohnungseigentümer. Die zu erwartende Einsparung an Energiekosten soll aber höher anzusetzen sein, als die durch die Erfassung der Verbrauchsanteile entstehenden Kosten.Die in Paragraph 6, Absatz eins, HeizKG normierten Voraussetzungen sind gegeben. Es ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b HeizKG schon nach der verbalen Interpretation zwei getrennt zu beurteilende Kriterien normiert. Abgesehen davon entspricht dies auch der oben dargelegten Zielsetzung des Heizkostenabrechnungsgesetzes, da hier primär die Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes im Vordergrund steht und nicht die Ersparnis der einzelnen Wohnungseigentümer. Die zu erwartende Einsparung an Energiekosten soll aber höher anzusetzen sein, als die durch die Erfassung der Verbrauchsanteile entstehenden Kosten.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.