Rechtssatz RS0115397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115397
Entscheidungsdatum
16.02.2023
Rechtssatz
Die Ermittlung der tatsächlichen in der Zukunft zu erzielenden Ersparnis ist nicht nur naturnotwendig nicht möglich, sondern vom Gesetzgeber gar nicht gefordert. Durch die Möglichkeit der verbrauchsabhängigen Verrechnung der Wärmekosten soll der einzelne Wärmeabnehmer zur sparsameren Verwendung von Wärme motiviert werden. Es bestehen Erfahrungswerte von dem zu erwartenden Einsparungspotential. Dieses ist zwar unter Bedachtnahme auf das konkrete Wohnobjekt für den Einzelfall zu ermitteln, kann aber immer nur eine nach dem Stand der Technik abzuschätzende hypothetische Größe sein, wobei der Sachverständige seine Beurteilung nach dem Stand der Technik vorzunehmen hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 70/01g
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 70/01g
- 10 Ob 36/21y
Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 Ob 36/21y
- 5 Ob 203/22x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.02.2023 5 Ob 203/22x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115397
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0050OB00070_01G0000_001