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Rechtssatz RS0115397

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115397

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Rechtssatz

Die Ermittlung der tatsächlichen in der Zukunft zu erzielenden Ersparnis ist nicht nur naturnotwendig nicht möglich, sondern vom Gesetzgeber gar nicht gefordert. Durch die Möglichkeit der verbrauchsabhängigen Verrechnung der Wärmekosten soll der einzelne Wärmeabnehmer zur sparsameren Verwendung von Wärme motiviert werden. Es bestehen Erfahrungswerte von dem zu erwartenden Einsparungspotential. Dieses ist zwar unter Bedachtnahme auf das konkrete Wohnobjekt für den Einzelfall zu ermitteln, kann aber immer nur eine nach dem Stand der Technik abzuschätzende hypothetische Größe sein, wobei der Sachverständige seine Beurteilung nach dem Stand der Technik vorzunehmen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 70/01g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 70/01g
  • 10 Ob 36/21y
    Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 Ob 36/21y
  • 5 Ob 203/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.02.2023 5 Ob 203/22x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115397

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0050OB00070_01G0000_001