Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist zulässig, da die Frage zu beurteilen ist, ob und inwieweit die Bemessung des Unterhaltes von der Auslegung einer vertraglichen Regelung, nämlich dem zwischen den Eheleuten im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich abhängt. Somit liegt keine Bemessungsfrage vor (Jud. 60 neu in SZ. XXVII 177 u. a.).Die Revision ist zulässig, da die Frage zu beurteilen ist, ob und inwieweit die Bemessung des Unterhaltes von der Auslegung einer vertraglichen Regelung, nämlich dem zwischen den Eheleuten im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich abhängt. Somit liegt keine Bemessungsfrage vor (Jud. 60 neu in SZ. römisch 27 177 u. a.).
Es steht aber auch nicht der gerichtliche Vergleich vom 23. Dezember 1966 der Geltendmachung des Anspruches im ordentlichen Rechtsweg entgegen. § 10a EO. läßt die sogenannte Bruchteilsexekution nur zu, wenn der Unterhalt in Bruchteilen der Bezüge des Verpflichteten aus einem "Dienst- oder Arbeitsverhältnis" geschuldet wird. Der geltend gemachte Anspruch rührt aber nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beklagten, sondern aus seinem sonstigen Nettoeinkommen her. Bei Bezügen auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit - im vorliegenden Fall auf Grund von Verlagsverträgen - stellt ein Bruchteilstitel, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung[4] S. 255, 258) ausgesprochen hat (ZBl. 1936 Nr. 153 sowie die auf S. 186 der EO. MGA[10] unter Nr. 3 a, 3 b und 3 c angeführte Judikatur), selbst dann keinen vollstreckbaren Exekutionstitel dar, wenn er in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommen wurde. Soweit die Ansprüche der Klägerin sich somit nicht auf das Einkommen des Beklagten aus seinem Dienstverhältnis erstrecken, können sie nicht im Exekutionsverfahren durchgesetzt werden und steht für ihre Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg offen (SZ. VIII 252).Es steht aber auch nicht der gerichtliche Vergleich vom 23. Dezember 1966 der Geltendmachung des Anspruches im ordentlichen Rechtsweg entgegen. Paragraph 10 a, EO. läßt die sogenannte Bruchteilsexekution nur zu, wenn der Unterhalt in Bruchteilen der Bezüge des Verpflichteten aus einem "Dienst- oder Arbeitsverhältnis" geschuldet wird. Der geltend gemachte Anspruch rührt aber nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beklagten, sondern aus seinem sonstigen Nettoeinkommen her. Bei Bezügen auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit - im vorliegenden Fall auf Grund von Verlagsverträgen - stellt ein Bruchteilstitel, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung[4] S. 255, 258) ausgesprochen hat (ZBl. 1936 Nr. 153 sowie die auf S. 186 der EO. MGA[10] unter Nr. 3 a, 3 b und 3 c angeführte Judikatur), selbst dann keinen vollstreckbaren Exekutionstitel dar, wenn er in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommen wurde. Soweit die Ansprüche der Klägerin sich somit nicht auf das Einkommen des Beklagten aus seinem Dienstverhältnis erstrecken, können sie nicht im Exekutionsverfahren durchgesetzt werden und steht für ihre Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg offen (SZ. römisch acht 252).
Bezüglich der vom Beklagten im Unterhaltsvergleich vom 23. Dezember 1966 übernommenen Verpflichtung, der Klägerin neben einem Anteil aus seinem Arbeitsverdienst 33% seines sonstigen, wie immer Namen habenden Nettoeinkommens ab 1. Jänner 1967 zu bezahlen, ist gemäß § 914 ABGB. bei der Auslegung von Verträgen die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Versagt dabei - wie im vorliegenden Fall - die Erforschung des Parteiwillens, dann ist nach dem zweiten Satzteil des § 914 ABGB. die Verkehrsübung heranzuziehen. Das führt allenfalls, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ. XXXVI 89, SZ. XXXIX 216 u. a.), zur Ergänzung des Vertrages um das, was für den eingetretenen, nicht vorgesehenen Fall nach Treu und Glauben sowie nach dem im Vertrag für die ins Auge gefaßten Verhältnisse ausgedrückten Willen zwischen den Parteien rechtens sein soll (Gschnitzer in Klang[2] IV/1 407 ff.).Bezüglich der vom Beklagten im Unterhaltsvergleich vom 23. Dezember 1966 übernommenen Verpflichtung, der Klägerin neben einem Anteil aus seinem Arbeitsverdienst 33% seines sonstigen, wie immer Namen habenden Nettoeinkommens ab 1. Jänner 1967 zu bezahlen, ist gemäß Paragraph 914, ABGB. bei der Auslegung von Verträgen die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Versagt dabei - wie im vorliegenden Fall - die Erforschung des Parteiwillens, dann ist nach dem zweiten Satzteil des Paragraph 914, ABGB. die Verkehrsübung heranzuziehen. Das führt allenfalls, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ. römisch 36 89, SZ. römisch 39 216 u. a.), zur Ergänzung des Vertrages um das, was für den eingetretenen, nicht vorgesehenen Fall nach Treu und Glauben sowie nach dem im Vertrag für die ins Auge gefaßten Verhältnisse ausgedrückten Willen zwischen den Parteien rechtens sein soll (Gschnitzer in Klang[2] IV/1 407 ff.).
Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers ist unter dem was immer für Namen habenden Nettoeinkommen ab 1. Jänner 1967 nach der Übung des Verkehrs nicht erst das durch eine Tätigkeit seit 1. Jänner 1967 erzielte Einkommen zu verstehen. Unter das Nettoeinkommen ab 1. Jänner 1967 fallen vielmehr auch alle Einkünfte aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit, die ab 1. Jänner 1967 fällig werden. Das ergibt sich auf Grund der Bestimmung des § 2 EStG. Nach der angeführten Gesetzesstelle bemißt sich die Einkommensteuer nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres "bezogen" hat. Es ist somit der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten im Kalenderjahr ihres Bezuges maßgebend (Pucharski - Jiresch, Einkommensteuer[7] Anm. 4 b und c zu § 2 EStG.). Ebenso sind bei der Ermittlung des Anspruches des Unterhaltsberechtigten nach § 10a EO. in die Berechnungsgrundlage die gesamten Bezüge des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen, auf die der Verpflichtete für den in Betracht kommenden Zeitraum Anspruch hat (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung[4] S. 263, 264). Damit wird auch beim Bruchteilstitel aus einem Arbeitseinkommen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches, somit auf den Fälligkeitszeitpunkt Bedacht genommen. Auch Nachzahlungen oder Abfindungen werden in dem Monat voll berücksichtigt, in dem sie fällig werden (Neumann - Lichtblau, a.a.O. S. 264). Fällig war aber das Honorar des Beklagten für die im Jahre 1966 umgesetzten Exemplare seiner Werke erst im März oder April 1967.Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers ist unter dem was immer für Namen habenden Nettoeinkommen ab 1. Jänner 1967 nach der Übung des Verkehrs nicht erst das durch eine Tätigkeit seit 1. Jänner 1967 erzielte Einkommen zu verstehen. Unter das Nettoeinkommen ab 1. Jänner 1967 fallen vielmehr auch alle Einkünfte aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit, die ab 1. Jänner 1967 fällig werden. Das ergibt sich auf Grund der Bestimmung des Paragraph 2, EStG. Nach der angeführten Gesetzesstelle bemißt sich die Einkommensteuer nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres "bezogen" hat. Es ist somit der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten im Kalenderjahr ihres Bezuges maßgebend (Pucharski - Jiresch, Einkommensteuer[7] Anmerkung 4 b und c zu Paragraph 2, EStG.). Ebenso sind bei der Ermittlung des Anspruches des Unterhaltsberechtigten nach Paragraph 10 a, EO. in die Berechnungsgrundlage die gesamten Bezüge des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen, auf die der Verpflichtete für den in Betracht kommenden Zeitraum Anspruch hat (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung[4] S. 263, 264). Damit wird auch beim Bruchteilstitel aus einem Arbeitseinkommen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches, somit auf den Fälligkeitszeitpunkt Bedacht genommen. Auch Nachzahlungen oder Abfindungen werden in dem Monat voll berücksichtigt, in dem sie fällig werden (Neumann - Lichtblau, a.a.O. S. 264). Fällig war aber das Honorar des Beklagten für die im Jahre 1966 umgesetzten Exemplare seiner Werke erst im März oder April 1967.
Dem steht auch nicht entgegen, daß es dem Beklagten freistand, durch eine andere Vereinbarung mit dem Verlag einen anderen Zeitpunkt für die Fälligkeit seiner Ansprüche festzusetzen. Auszugehen ist von der bestehenden Vereinbarung.
Allein dem Revisionswerber ist beizupflichten, daß nach den im Vergleich vom 23. Dezember 1966 getroffenen Abreden nur sein wie immer Namen habendes Nettoeinkommen ab 1. Jänner 1967 zu berücksichtigen ist. Eine Erörterung darüber, welche Steuern der Beklagte von dem ihm zukommenden Betrag von insgesamt 13.921.09 S zu entrichten hat, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Beklagte keine hinreichenden Anträge gestellt hat. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1966 ergibt sich, daß der Beklagte für seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert wird. Das Fehlen von Feststellungen über die von dem Betrag von 13.921.09 S zu entrichtenden Steuern bildet einen auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhenden Feststellungsmangel, sodaß die Rechtssache noch nicht spruchreif ist.