Rechtssatz RS0000506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000506
Entscheidungsdatum
16.04.1969
Rechtssatz
Wurde ein Bruchteiltitel für ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geschaffen, so steht der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches im ordentlichen Rechtsweg der im Scheiungsverfahren geschlossene Unterhaltsvergleich, der den nicht einer Exekution zugänglichen Bruchteiltitel enthält, nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000506
Dokumentnummer
JJR_19690416_OGH0002_0050OB00040_6900000_001