Begründung:
Mit dem angefochtenen Sachbeschluß (Punkt II der im übrigen unbekämpft gebliebenen Entscheidung) wies das Rekursgericht in Abänderung einer dem Sachantrag stattgebenden Entscheidung der ersten Instanz das Begehren der Antragstellerin ab, die Antragsgegner (mit Ausnahme der unter 12 und 43 angeführten Parteien, hinsichtlich derer das Verfahren - ebenfalls unbekämpft - als nichtig aufgehoben wurde) gemäß Art III Abs 5 der BauRG-Nov 1990 zur Zahlung erhöhter Bauzinse zu verpflichten. Es geht dabei um Baurechtsverträge wie sie mit durchaus vergleichbaren Gegebenheiten bereits in zahlreichen anderen Verfahren abgehandelt wurden (vgl 5 Ob 115/97s uva).Mit dem angefochtenen Sachbeschluß (Punkt römisch zwei der im übrigen unbekämpft gebliebenen Entscheidung) wies das Rekursgericht in Abänderung einer dem Sachantrag stattgebenden Entscheidung der ersten Instanz das Begehren der Antragstellerin ab, die Antragsgegner (mit Ausnahme der unter 12 und 43 angeführten Parteien, hinsichtlich derer das Verfahren - ebenfalls unbekämpft - als nichtig aufgehoben wurde) gemäß Artikel römisch drei, Absatz 5, der BauRG-Nov 1990 zur Zahlung erhöhter Bauzinse zu verpflichten. Es geht dabei um Baurechtsverträge wie sie mit durchaus vergleichbaren Gegebenheiten bereits in zahlreichen anderen Verfahren abgehandelt wurden vergleiche 5 Ob 115/97s uva).
Begründet wurde diese Entscheidung allein damit, daß die Antragstellerin das am 19.6.1991 (also kurz vor dem 1.7.1991, dem nach Art III Abs 7 BauRG-Nov 1990 letztmöglichen Tag der Antragstellung) eingeleitete Verfahren nach einem zwischenzeitigen Ruhen nicht gehörig fortgesetzt habe, sodaß der Verjährungseinwand der Antragsgegner greife. Die hiefür maßgeblichen Feststellungen lauten wie folgt:Begründet wurde diese Entscheidung allein damit, daß die Antragstellerin das am 19.6.1991 (also kurz vor dem 1.7.1991, dem nach Artikel römisch drei, Absatz 7, BauRG-Nov 1990 letztmöglichen Tag der Antragstellung) eingeleitete Verfahren nach einem zwischenzeitigen Ruhen nicht gehörig fortgesetzt habe, sodaß der Verjährungseinwand der Antragsgegner greife. Die hiefür maßgeblichen Feststellungen lauten wie folgt:
Das Ruhen des gegenständlichen Verfahrens wurde von den Parteien am 5.10.1993 im Hinblick auf das Testverfahren 9 Msch 50/91 des Bezirksgerichtes Döbling vereinbart und dem Gericht mitgeteilt. Am 2.2.1994 langte die betreffende OGH-Entscheidung bei der MA 69 ein, welche tags darauf die Finanzabteilung der Antragstellerin und wieder tags darauf Stadtrat Edlinger davon verständigte. Die Antragstellerin hatte bereits mit anderen Baurechtsnehmern Vergleiche abgeschlossen oder auch außergerichtlich Einigungen erzielt. Diese waren zum Teil für die Baurechtsnehmer nicht so günstig, wie dies nach der OGH-Entscheidung hätte sein müssen. Es wurde nunmehr bei der Antragstellerin beraten, sowohl für die bereits verglichenen als auch für die streitgegenständlichen Anträge eine einheitliche Vorgangsweise zu finden und möglichst eine Gleichbehandlung aller Baurechtsnehmer zu erzielen. Am 23.2.1994 fand eine Besprechung mit Stadtrat Edlinger über die weitere Vorgangsweise statt. Anläßlich dieser Besprechung wurde dem Stadtrat ein 7 Seiten starker Bericht übermittelt. Vom 26.2. bis 5.3.1994 war der Zeuge Dr.Rytina, der einzige Jurist, der mit der gegenständlichen Sache bei der Antragstellerin betraut werden kann, auf Urlaub. Am 24.3.1994 gab es eine neuerliche Besprechung mit Stadtrat Edlinger, der die weitere Vorgangsweise nach einer Pressekonferenz entscheiden wollte, zumal schon die Volksanwaltschaft bei ihm bezüglich den gegenständlichen Baurechtsangelegenheiten um Auskunft gebeten hatte. Dr.Rytina war vom 26.3. bis 4.4.1994 erneut auf Urlaub. Am 11.4.1994 fand eine weitere Besprechung mit Stadtrat Edlinger statt. Hiebei wurde diesem durch die MA 69 der Entwurf eines Antrages an den Gemeinderat übermittelt. Stadtrat Edlinger gab für diesen Antrag wenige Tage vor dem 5.5.1994 grünes Licht. Der Gemeinderatsantrag wurde von da an entsprechend der Wiener Stadtverfassung behandelt, sodaß es am 30.6.1994 zu einem Gemeinderatsbeschluß kam, welcher eine Fortsetzung der gegenständlichen Verfahren unter gleichzeitiger Anbietung eines neuen Vergleichsvorschlages beinhaltete. Der Fortsetzungsantrag langte schließlich bei Gericht am 1.7.1994 ein.
In rechtlicher Hinsicht wurde dazu vom Rekursgericht ausgeführt:
Gemäß Art III Abs 7 BauRG-Nov 1990 erlösche der Anspruch auf Erhöhung des Bauzinses, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Damit sei die Ausführung des eingeräumten Gestaltungsrechtes an eine Präklusivfrist gebunden worden. Nach herrschender Auffassung seien auf Präklusivfristen die Verjährungsvorschriften weitgehend analog anzuwenden (vgl SZ 56/108, SZ 58/180, SZ 49/106, SZ 45/80, EvBl 1991/123). Ob und wie weit eine analoge Anwendung im Einzelfall gerechtfertigt ist, habe sich am Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu orientieren (vgl EvBl 1986, 30, SZ 58/180, EvBl 1991/123). Schon aus dem in der zitierten Gesetzesbestimmung vorgesehenen Erlöschen des Anspruchs auf Erhöhung des Bauzinses innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der BauRG-Nov 1990 sei der Sinn und Zweck dieser Bestimmung im Interesse nach ehester Klärung, ob nun eine Erhöhung des Bauzinses stattfindet oder nicht, zu sehen (vgl Feil, Baurechtsgesetz, 20 f). Es sei daher § 1497 ABGB auf die Präklusivfrist der Übergangsbestimmung des Art III Abs 7 BauRG-Nov 1990 anzuwenden.Gemäß Artikel römisch drei, Absatz 7, BauRG-Nov 1990 erlösche der Anspruch auf Erhöhung des Bauzinses, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Damit sei die Ausführung des eingeräumten Gestaltungsrechtes an eine Präklusivfrist gebunden worden. Nach herrschender Auffassung seien auf Präklusivfristen die Verjährungsvorschriften weitgehend analog anzuwenden vergleiche SZ 56/108, SZ 58/180, SZ 49/106, SZ 45/80, EvBl 1991/123). Ob und wie weit eine analoge Anwendung im Einzelfall gerechtfertigt ist, habe sich am Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu orientieren vergleiche EvBl 1986, 30, SZ 58/180, EvBl 1991/123). Schon aus dem in der zitierten Gesetzesbestimmung vorgesehenen Erlöschen des Anspruchs auf Erhöhung des Bauzinses innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der BauRG-Nov 1990 sei der Sinn und Zweck dieser Bestimmung im Interesse nach ehester Klärung, ob nun eine Erhöhung des Bauzinses stattfindet oder nicht, zu sehen vergleiche Feil, Baurechtsgesetz, 20 f). Es sei daher Paragraph 1497, ABGB auf die Präklusivfrist der Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Absatz 7, BauRG-Nov 1990 anzuwenden.
Unterziehe man unter diesem Gesichtspunkt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt einer Prüfung, sei den Antragsgegnern beizupflichten, daß die Antragstellerin das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. Die Parteien hätten mit beidseits gefertigtem, am 5.10.1993 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die Vereinbarung einfachen Ruhens des Verfahrens bekanntgegeben, wohingegen die Antragstellerin erst am 1.7.1994 die Fortsetzung des Verfahrens begehrt habe. Selbst wenn man bedenke, daß das Ruhen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf das zu 9 Msch 50/91 vor dem Bezirksgericht Döbling abgeführten "Testverfahren" vereinbart wurde, sei zu berücksichtigen, daß im letztgenannten Verfahren bereits am 2.2.1994 die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bei der MA 69 einlangte und bis zur Einbringung des Fortsetzungsantrages am 1.7.1994 fast 5 Monate verstrichen sind. Berufe sich eine Partei auf die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung, so sei es Sache der Gegenseite, beachtliche Gründe für die Untätigkeit nachzuweisen, wobei diese Gründe für die Untätigkeit im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müßten (vgl Schubert in Rummel II2 Rz 10 zu § 1497 ABGB; vgl auch SZ 52/30; SZ 54/177; JBl 1990, 530). Die Antragstellerin habe aber ihr Untätigbleiben bis zum Fortsetzungsantrag nach Ergehen der oberstgerichtlichen Entscheidung im genannten "Testverfahren" nur mit internen Umständen, die eine Entscheidungsfindung bei der Antragstellerin erst am 30.6.1994 möglich gemacht hätten, gerechtfertigt. Das seien keine Gründe, die im Verhältnis zwischen den Streitteilen gelegen sind (vgl SZ 54/177). Die vom Erstgericht angestellten Überlegungen, der Antragstellerin sei ein längerer Zeitraum zur Willensbildung zuzugestehen, würden deshalb ausscheiden. Könne der Anspruchsberechtigte beachtliche und stichhältige Gründe für die Unterlassung der Fortsetzung des Verfahrens nicht dartun, genüge - nach Ende der Präklusivfrist - der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit (vgl Schubert in Rummel II2 Rz 10 zu § 1497 ABGB; vgl bei mehr als 2 Monaten SZ 58/180; bei 4,5 Monaten SZ 43/176).Unterziehe man unter diesem Gesichtspunkt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt einer Prüfung, sei den Antragsgegnern beizupflichten, daß die Antragstellerin das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. Die Parteien hätten mit beidseits gefertigtem, am 5.10.1993 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die Vereinbarung einfachen Ruhens des Verfahrens bekanntgegeben, wohingegen die Antragstellerin erst am 1.7.1994 die Fortsetzung des Verfahrens begehrt habe. Selbst wenn man bedenke, daß das Ruhen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf das zu 9 Msch 50/91 vor dem Bezirksgericht Döbling abgeführten "Testverfahren" vereinbart wurde, sei zu berücksichtigen, daß im letztgenannten Verfahren bereits am 2.2.1994 die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bei der MA 69 einlangte und bis zur Einbringung des Fortsetzungsantrages am 1.7.1994 fast 5 Monate verstrichen sind. Berufe sich eine Partei auf die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung, so sei es Sache der Gegenseite, beachtliche Gründe für die Untätigkeit nachzuweisen, wobei diese Gründe für die Untätigkeit im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müßten vergleiche Schubert in Rummel II2 Rz 10 zu Paragraph 1497, ABGB; vergleiche auch SZ 52/30; SZ 54/177; JBl 1990, 530). Die Antragstellerin habe aber ihr Untätigbleiben bis zum Fortsetzungsantrag nach Ergehen der oberstgerichtlichen Entscheidung im genannten "Testverfahren" nur mit internen Umständen, die eine Entscheidungsfindung bei der Antragstellerin erst am 30.6.1994 möglich gemacht hätten, gerechtfertigt. Das seien keine Gründe, die im Verhältnis zwischen den Streitteilen gelegen sind vergleiche SZ 54/177). Die vom Erstgericht angestellten Überlegungen, der Antragstellerin sei ein längerer Zeitraum zur Willensbildung zuzugestehen, würden deshalb ausscheiden. Könne der Anspruchsberechtigte beachtliche und stichhältige Gründe für die Unterlassung der Fortsetzung des Verfahrens nicht dartun, genüge - nach Ende der Präklusivfrist - der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit vergleiche Schubert in Rummel II2 Rz 10 zu Paragraph 1497, ABGB; vergleiche bei mehr als 2 Monaten SZ 58/180; bei 4,5 Monaten SZ 43/176).
Schon aus diesem Grund sei das Bauzinserhöhungsbegehren der Antragstellerin abzuweisen. Es erübrige sich jegliches Eingehen auf die weiters von den Antragsgegnern gegen die erstinstanzliche Entscheidung geltend gemachten Rekursgründe. Es könnten aber auch die von der Antragstellerin im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß vorgebrachten Argumente auf sich beruhen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß - soweit überblickbar - keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des § 1497 ABGB auf die Präklusivfrist des Art III Abs 5 BauRG-Nov 1990 vorliege.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß - soweit überblickbar - keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 1497, ABGB auf die Präklusivfrist des Artikel römisch drei, Absatz 5, BauRG-Nov 1990 vorliege.
Die Antragstellerin hat den rekursgerichtlichen Sachbeschluß fristgerecht mit Revisionsrekurs angefochten. Sie vertritt den Standpunkt, daß ihr nicht der Vorwurf der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens gemacht werden könne, weil sie sofort nach Abschluß der internen Entscheidungsfindung (am 30.6.1994) den Fortsetzungsantrag gestellt habe (am 1.7.1994). Bei der Beurteilung komme es nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Gründe des Zuwartens an (4 Ob 514/64, 8 Ob 191/78), wobei auch auf die Umstände des Falles Bedacht zu nehmen sei (SZ 43/29, 43/176, 45/97, 54/177, 58/112 ua), insbesondere bei einem komplizierten Sachverhalt und angesichts des Gesamtkomplexes noch offener und bereits erledigter Verfahren. Weiters sei zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin als Gebietskörperschaft aufgrund ihrer aufwendigen Verwaltungsstruktur zur Willensbildung naturgemäß längere Zeit benötige, als eine Privatperson (5 Ob 93/97 f, Arb 6566, 9891). Die Antragstellerin sei bemüht gewesen, bei der großen Zahl der Außerstreitverfahren - die Fristsetzung des Gesetzgebers habe die Einbringung der Anträge erzwungen - in den Gerichtsverfahren zu unstrittigen Lösungen zu kommen, womit sie auch äußerst erfolgreich gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe das Rekursgericht die Entscheidungen, wonach die Gründe für das Zuwarten im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müßten, mißverstanden. Diese Judikatur bringe lediglich zum Ausdruck, daß Schwierigkeiten, die nur im Bereich des Zuwartenden liegen, etwa Beweisschwierigkeiten (EvBl 1973/248, 1976/6), Anwaltswechsel (SZ 54/177), Angst des Klägers vor der Entmündigung (SZ 49/106), Mangel an finanziellen Mitteln zur Weiterführung des Prozesses (4 Ob 109/82), ein Zuwarten nicht rechtfertigen. Ein derartiger Fall liege jedoch hier nicht vor.
Eine sofortige Antragstellung auf Fortsetzung der ruhenden Verfahren nach Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wäre gar nicht sinnvoll gewesen, weil die Vertreter der Antragstellerin von dem sie bindenden Gemeinderatsbeschluß, wonach die Verfahren auf Basis einer wirtschaftlichen Angemessenheit des neuen Bauzinses zu führen seien, nicht hätten abgehen dürfen und keinerlei Erklärungen abgeben oder Vergleiche hätten schließen können, welche von einer bloßen Wertsicherung des ursprünglichen Bauzinses ausgehen. Diese Ermächtigung sei erst mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 30.6.1994 gegeben worden. Überhaupt sei maßgebend, ob das Verhalten der Antragstellerin den Schluß auf ihr mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 863 ABGB - also mit einer vernünftigerweise jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit - zuläßt (Klang IV 656 f, SZ 45/97, EvBl 1973/248, OGH 4.2.1976, 8 Ob 281/75, EvBl 1977/70, ZVR 1978/185, JBl 1978/210). Nur unter diesem Gesichtspunkt komme es auch auf die Dauer des Zuwartens an (8 Ob 281/75). Ein mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens sei jedoch der Antragstellerin nach der Sachlage nicht zu unterstellen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits zu 5 Ob 93/97f in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, daß der Zeitraum für die gehörige Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens einen zeitlichen Spielraum lasse, der aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auch mehrere Monate betragen könne (OGH 10.5.1955, 4 Ob 170/54, OGH 17.3.1964, 4 Ob 514/64) und bei den gegenständlichen Bauzinsfestsetzungsverfahren das mehrmonatige Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag durch die Schwierigkeit der Entscheidungsfindung aufgrund der Organisationsstruktur der antragstellenden Gebietskörperschaft sowie das Bemühen um eine Gleichbehandlung der Bauberechtigten (auch derer, die sich mit der Antragstellerin bereits verglichen hatten) bedingt gewesen sei. Selbst bei analoger Anwendung der Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fristbestimmung des Art III Abs 7 BauRG-Nov 1990 sei somit der Eintritt von Verjährung (Verfristung) zu verneinen.Eine sofortige Antragstellung auf Fortsetzung der ruhenden Verfahren nach Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wäre gar nicht sinnvoll gewesen, weil die Vertreter der Antragstellerin von dem sie bindenden Gemeinderatsbeschluß, wonach die Verfahren auf Basis einer wirtschaftlichen Angemessenheit des neuen Bauzinses zu führen seien, nicht hätten abgehen dürfen und keinerlei Erklärungen abgeben oder Vergleiche hätten schließen können, welche von einer bloßen Wertsicherung des ursprünglichen Bauzinses ausgehen. Diese Ermächtigung sei erst mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 30.6.1994 gegeben worden. Überhaupt sei maßgebend, ob das Verhalten der Antragstellerin den Schluß auf ihr mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 863, ABGB - also mit einer vernünftigerweise jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit - zuläßt (Klang römisch vier 656 f, SZ 45/97, EvBl 1973/248, OGH 4.2.1976, 8 Ob 281/75, EvBl 1977/70, ZVR 1978/185, JBl 1978/210). Nur unter diesem Gesichtspunkt komme es auch auf die Dauer des Zuwartens an (8 Ob 281/75). Ein mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens sei jedoch der Antragstellerin nach der Sachlage nicht zu unterstellen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits zu 5 Ob 93/97f in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, daß der Zeitraum für die gehörige Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens einen zeitlichen Spielraum lasse, der aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auch mehrere Monate betragen könne (OGH 10.5.1955, 4 Ob 170/54, OGH 17.3.1964, 4 Ob 514/64) und bei den gegenständlichen Bauzinsfestsetzungsverfahren das mehrmonatige Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag durch die Schwierigkeit der Entscheidungsfindung aufgrund der Organisationsstruktur der antragstellenden Gebietskörperschaft sowie das Bemühen um eine Gleichbehandlung der Bauberechtigten (auch derer, die sich mit der Antragstellerin bereits verglichen hatten) bedingt gewesen sei. Selbst bei analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB auf die Fristbestimmung des Artikel römisch drei, Absatz 7, BauRG-Nov 1990 sei somit der Eintritt von Verjährung (Verfristung) zu verneinen.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß des Rekursgerichtes dahingehend abzuändern, daß den Anträgen der Antragstellerin im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses Pkt 1 sowie in der im Rekurs der Antragstellerin, eingelangt am 7.6.1996, aufgeworfenen Frage der Solidarhaftung stattgegeben werde; in eventu möge die angefochtene Entscheidung aufgehoben und dem Rekursgericht, allenfalls dem Erstgericht, die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.
Von den Antragsgegnern (mit Ausnahme der zu 12 und 43 angeführten Parteien) liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den angefochtenen Sachbeschluß zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht in der Frage der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens die Rechtslage verkannte; er erweist sich deshalb auch - im Sinne einer Stattgebung des Aufhebungsbegehrens der Antragstellerin - als berechtigt.