Aus der Begründung:
Die Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches durch den Erstrichter war verfehlt. Nach § 393 ZPO. kann ein Zwischenurteil nur dann gefällt werden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Das trifft bei der Art des geltend gemachten Anspruches (Begehren auf Herausgabe einer beweglichen Sache) nicht zu. Ein Zwischenantrag auf Feststellung nach den §§ 236 und 259 ZPO. wurde von keiner der beiden Parteien gestellt, so daß auch ein Zwischenurteil nach § 393 Abs. 2 ZPO. nicht möglich war. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, daß die Beklagten nur ein ihnen angeblich zustehendes Retentionsrecht wegen des von ihnen auf die Sache gemachten Aufwandes dem Klageanspruch auf Herausgabe des Anhängers entgegengesetzt haben, nicht aber die Forderung wegen des ihnen zustehenden Aufwandersatzes aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendet haben. Das Erstgericht hat demnach, soweit es die "compensando eingewendete Gegenforderung" als dem Gründe nach zu Recht bestehend erkannte, über einen Anspruch entschieden, der von der beklagten Partei gar nicht erhoben wurde.Die Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches durch den Erstrichter war verfehlt. Nach Paragraph 393, ZPO. kann ein Zwischenurteil nur dann gefällt werden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Das trifft bei der Art des geltend gemachten Anspruches (Begehren auf Herausgabe einer beweglichen Sache) nicht zu. Ein Zwischenantrag auf Feststellung nach den Paragraphen 236 und 259 ZPO. wurde von keiner der beiden Parteien gestellt, so daß auch ein Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz 2, ZPO. nicht möglich war. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, daß die Beklagten nur ein ihnen angeblich zustehendes Retentionsrecht wegen des von ihnen auf die Sache gemachten Aufwandes dem Klageanspruch auf Herausgabe des Anhängers entgegengesetzt haben, nicht aber die Forderung wegen des ihnen zustehenden Aufwandersatzes aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendet haben. Das Erstgericht hat demnach, soweit es die "compensando eingewendete Gegenforderung" als dem Gründe nach zu Recht bestehend erkannte, über einen Anspruch entschieden, der von der beklagten Partei gar nicht erhoben wurde.
Nach Art. 1 des Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945, StGBl. Nr. 4, wurde das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 im Sinn der Regierungserklärung StGBl. Nr. 3/1945 wieder in Wirksamkeit gesetzt. Zur Zeit der Veräußerung des Anhängers durch die Gemeinde S. am 18. Juli 1945 war die Besetzung Österreichs bereits vollendet. Daß eine Verschiebung der Einflußsphären der einzelnen Besatzungsmächte erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte, war jedenfalls für S. und die Aufnahme des Gerichtsbetriebes an diesem Ort ohne wesentlichen Einfluß. Im Juli 1945 konnte zumindest für die nächste Zeit mit der Aufnahme eines geordneten Gerichtsbetriebes gerechnet werden, da zu diesem Zeitpunkt die Kriegshandlungen bereits beendet und die Besetzung durchgeführt waren. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nicht schon zur Zeit der Veräußerung des Anhängers die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht möglich gewesen wäre. Die Selbsthilfe darf nämlich, wenn sie berechtigt sein soll, nur insoweit ausgeübt werden, als der Eingriff in fremde Rechte notwendig ist, um einen dem Recht entsprechenden Zustand wiederherzustellen (Wolff in Klang 2. Aufl. I 143 zu § 19). Auch bei Funktionieren der Behördentätigkeit wäre es der Sparkasse S. nicht möglich gewesen, ohne gerichtliches Urteil den Verkauf von Sachen ihres Schuldners zu erwirken. Zur Sicherung von Geldforderungen gewährt die Exekutionsordnung nur Sicherungsmittel, zu denen die Veräußerung von Sachen des Gegners der gefährdeten Partei nicht gehört. Es liegt daher in der Veräußerung des Anhängers durch die Gemeinde S., von der gar nicht behauptet wird, daß ihr selbst eine Forderung gegen den Kläger in diesem Zeitpunkt zustand, ein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte des Klägers. Daraus folgt die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 19 ABGB. Der Umstand, daß eine Verwahrung von Sachen einen Geldaufwand des Gläubigers erfordert, vermag die Veräußerung der Sache als berechtigte Selbsthilfe im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nicht zu rechtfertigen. Auch die gefährdete Partei muß die Kosten einer Verwahrung bei einer auf ihren Antrag bewilligten einstweiligen Verfügung vorläufig tragen.Nach Artikel eins, des Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945, StGBl. Nr. 4, wurde das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 im Sinn der Regierungserklärung StGBl. Nr. 3 aus 1945, wieder in Wirksamkeit gesetzt. Zur Zeit der Veräußerung des Anhängers durch die Gemeinde S. am 18. Juli 1945 war die Besetzung Österreichs bereits vollendet. Daß eine Verschiebung der Einflußsphären der einzelnen Besatzungsmächte erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte, war jedenfalls für S. und die Aufnahme des Gerichtsbetriebes an diesem Ort ohne wesentlichen Einfluß. Im Juli 1945 konnte zumindest für die nächste Zeit mit der Aufnahme eines geordneten Gerichtsbetriebes gerechnet werden, da zu diesem Zeitpunkt die Kriegshandlungen bereits beendet und die Besetzung durchgeführt waren. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nicht schon zur Zeit der Veräußerung des Anhängers die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht möglich gewesen wäre. Die Selbsthilfe darf nämlich, wenn sie berechtigt sein soll, nur insoweit ausgeübt werden, als der Eingriff in fremde Rechte notwendig ist, um einen dem Recht entsprechenden Zustand wiederherzustellen (Wolff in Klang 2. Aufl. römisch eins 143 zu Paragraph 19,). Auch bei Funktionieren der Behördentätigkeit wäre es der Sparkasse S. nicht möglich gewesen, ohne gerichtliches Urteil den Verkauf von Sachen ihres Schuldners zu erwirken. Zur Sicherung von Geldforderungen gewährt die Exekutionsordnung nur Sicherungsmittel, zu denen die Veräußerung von Sachen des Gegners der gefährdeten Partei nicht gehört. Es liegt daher in der Veräußerung des Anhängers durch die Gemeinde S., von der gar nicht behauptet wird, daß ihr selbst eine Forderung gegen den Kläger in diesem Zeitpunkt zustand, ein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte des Klägers. Daraus folgt die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 19, ABGB. Der Umstand, daß eine Verwahrung von Sachen einen Geldaufwand des Gläubigers erfordert, vermag die Veräußerung der Sache als berechtigte Selbsthilfe im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nicht zu rechtfertigen. Auch die gefährdete Partei muß die Kosten einer Verwahrung bei einer auf ihren Antrag bewilligten einstweiligen Verfügung vorläufig tragen.
Die Beklagten haben daher durch den mit der Gemeinde S. abgeschlossenen Kaufvertrag keinen gültigen Titel für den Eigentumserwerb erhalten. Da die Besitzergreifung an der Sache durch die Gemeinde S. auf Grund einseitigen Willensentschlusses vorgenommen wurde, ist der Besitz des Anhängers dem Kläger von der Gemeinde eigenmächtig entzogen worden. Die Beklagten, denen der Besitz von der Gemeinde übertragen wurde, setzen als Rechtsnachfolger der Gemeinde deren Besitz fort (s. Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 67 ff.). Sie treten in die Stellung ihres Vormannes und erhalten der sachlichen Ausdehnung und den rechtlichen Schranken nach nicht mehr, als ihr Auktor zur Zeit der Übergabe hatte (vgl. GlU. 9274). Mit anderen Worten: es wird der fehlerhafte Besitz der Gemeinde als Besitzvorgängerin von den Beklagten als den Besitznachfolgern fortgesetzt. Gleichgültig ist, ob ihnen die Tatsache der Entziehung bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein mußte. Auch wenn sich die Beklagten auf ihre Gutgläubigkeit beim Besitzerwerb berufen könnten, wäre für sie nichts gewonnen, weil sie als Besitznachfolger die Fehlerhaftigkeit des Besitzes ihres Vormannes damit nicht beseitigen könnten (vgl. §§ 372 und 373 ABGB.). Es ist daher ohne Belang, daß die Beklagten als nunmehrige Besitzer der Sache den Entziehungsakt nicht selbst gesetzt haben. Entscheidend ist allein, daß es sich um eine eigenmächtig entzogene Sache handelt. Diese kann aber gemäß § 1440 ABGB. nicht Gegenstand des Retentionsrechtes sein. Der Zweck der Bestimmung des § 1440 ABGB. ist es, denjenigen, der ein Recht auf Herausgabe der Sache hat, davor zu schützen, daß seinem Restitutionsanspruch ein Retentionsrecht entgegengesetzt wird, obwohl die Sache, bezüglich welcher dieses Recht geltend gemacht wird, dem die Herausgabe Fordernden eigenmächtig oder listig entzogen worden ist oder auf Grund eines Verwahrungs- oder Bestandvertrages aus seinem Besitz gekommen ist. Dieser Schutz würde viel von seiner Wirksamkeit einbüßen, wollte man dem auch vom Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt beipflichten, daß dem Besitznachfolger des Entziehers, dessen gutgläubiger Besitzerwerb zu vermuten ist (§ 328 ABGB.), die Kenntnis der eigenmächtigen Entziehung nachgewiesen weiden müßte. Das war auch offenbar nicht in der Absicht der III. Teilnovelle gelegen, vor deren Inkrafttreten das Zurückbehaltungsrecht durch § 471 ABGB. (alte Fassung) überhaupt ausgeschlossen war. So wird denn auch in der Entscheidung JBl. 1935 S. 430 ausgesprochen, daß das Zurückbehaltungsrecht des § 471 ABGB. nicht Redlichkeit voraussetze, und in der Entscheidung SZ. VIII 23 auf § 53 der III. Teilnovelle (§ 1440 ABGB.) verwiesen, der nur sage, daß eigenmächtig entzogene Stücke kein Gegenstand des Zurückbehaltungsrechtes seien. Auf die Frage der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes werde nicht Gewicht gelegt, und zwar nach der im § 334 ABGB. gegebenen Umschreibung des Begriffes "Redlichkeit" mit Grund nicht. Der Oberste Gerichtshof vermag aus diesen Erwägungen den in der Entscheidung EvBl. 1948 Nr. 832 ausgesprochenen Rechtssatz, das Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB. setze voraus, daß die Sache vom Verpflichteten nicht eigenmächtig oder listig entzogen wurde, es stehe zwar nicht dem Diebstahlsteilnehmer, wohl aber demjenigen zu, der erst nachträglich von der unredlichen (diebischen) Herkunft der Sache Kenntnis erhalten habe, nicht aufrechtzuerhalten.Die Beklagten haben daher durch den mit der Gemeinde S. abgeschlossenen Kaufvertrag keinen gültigen Titel für den Eigentumserwerb erhalten. Da die Besitzergreifung an der Sache durch die Gemeinde S. auf Grund einseitigen Willensentschlusses vorgenommen wurde, ist der Besitz des Anhängers dem Kläger von der Gemeinde eigenmächtig entzogen worden. Die Beklagten, denen der Besitz von der Gemeinde übertragen wurde, setzen als Rechtsnachfolger der Gemeinde deren Besitz fort (s. Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 67 ff.). Sie treten in die Stellung ihres Vormannes und erhalten der sachlichen Ausdehnung und den rechtlichen Schranken nach nicht mehr, als ihr Auktor zur Zeit der Übergabe hatte vergleiche GlU. 9274). Mit anderen Worten: es wird der fehlerhafte Besitz der Gemeinde als Besitzvorgängerin von den Beklagten als den Besitznachfolgern fortgesetzt. Gleichgültig ist, ob ihnen die Tatsache der Entziehung bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein mußte. Auch wenn sich die Beklagten auf ihre Gutgläubigkeit beim Besitzerwerb berufen könnten, wäre für sie nichts gewonnen, weil sie als Besitznachfolger die Fehlerhaftigkeit des Besitzes ihres Vormannes damit nicht beseitigen könnten vergleiche Paragraphen 372 und 373 ABGB.). Es ist daher ohne Belang, daß die Beklagten als nunmehrige Besitzer der Sache den Entziehungsakt nicht selbst gesetzt haben. Entscheidend ist allein, daß es sich um eine eigenmächtig entzogene Sache handelt. Diese kann aber gemäß Paragraph 1440, ABGB. nicht Gegenstand des Retentionsrechtes sein. Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 1440, ABGB. ist es, denjenigen, der ein Recht auf Herausgabe der Sache hat, davor zu schützen, daß seinem Restitutionsanspruch ein Retentionsrecht entgegengesetzt wird, obwohl die Sache, bezüglich welcher dieses Recht geltend gemacht wird, dem die Herausgabe Fordernden eigenmächtig oder listig entzogen worden ist oder auf Grund eines Verwahrungs- oder Bestandvertrages aus seinem Besitz gekommen ist. Dieser Schutz würde viel von seiner Wirksamkeit einbüßen, wollte man dem auch vom Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt beipflichten, daß dem Besitznachfolger des Entziehers, dessen gutgläubiger Besitzerwerb zu vermuten ist (Paragraph 328, ABGB.), die Kenntnis der eigenmächtigen Entziehung nachgewiesen weiden müßte. Das war auch offenbar nicht in der Absicht der römisch drei. Teilnovelle gelegen, vor deren Inkrafttreten das Zurückbehaltungsrecht durch Paragraph 471, ABGB. (alte Fassung) überhaupt ausgeschlossen war. So wird denn auch in der Entscheidung JBl. 1935 S. 430 ausgesprochen, daß das Zurückbehaltungsrecht des Paragraph 471, ABGB. nicht Redlichkeit voraussetze, und in der Entscheidung SZ. römisch acht 23 auf Paragraph 53, der römisch drei. Teilnovelle (Paragraph 1440, ABGB.) verwiesen, der nur sage, daß eigenmächtig entzogene Stücke kein Gegenstand des Zurückbehaltungsrechtes seien. Auf die Frage der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes werde nicht Gewicht gelegt, und zwar nach der im Paragraph 334, ABGB. gegebenen Umschreibung des Begriffes "Redlichkeit" mit Grund nicht. Der Oberste Gerichtshof vermag aus diesen Erwägungen den in der Entscheidung EvBl. 1948 Nr. 832 ausgesprochenen Rechtssatz, das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB. setze voraus, daß die Sache vom Verpflichteten nicht eigenmächtig oder listig entzogen wurde, es stehe zwar nicht dem Diebstahlsteilnehmer, wohl aber demjenigen zu, der erst nachträglich von der unredlichen (diebischen) Herkunft der Sache Kenntnis erhalten habe, nicht aufrechtzuerhalten.
Da also nach dem Gesagten den Beklagten für den von ihnen auf die Sache gemachten Aufwand kein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB. zusteht, wäre allerdings die Sache im Sinne der Stattgebung des auf Herausgabe gerichteten Anspruches des Klägers bereits spruchreif. Auch bezüglich des geltend gemachten Benützungsentgelts ist das Klagebegehren dem Gründe nach berechtigt, weil die Beklagten, wie vom Erstgericht unangefochten festgestellt wurde, die Sache des Klägers, also eine fremde Sache, ohne Rechtsgrund benützt haben. Der Anspruch auf Leistung eines Benützungsentgeltes findet seine Grundlage in der Anwendung der §§ 1041, 1431 ABGB., worauf der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat (s. etwa JBl. 1954 S. 120).Da also nach dem Gesagten den Beklagten für den von ihnen auf die Sache gemachten Aufwand kein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB. zusteht, wäre allerdings die Sache im Sinne der Stattgebung des auf Herausgabe gerichteten Anspruches des Klägers bereits spruchreif. Auch bezüglich des geltend gemachten Benützungsentgelts ist das Klagebegehren dem Gründe nach berechtigt, weil die Beklagten, wie vom Erstgericht unangefochten festgestellt wurde, die Sache des Klägers, also eine fremde Sache, ohne Rechtsgrund benützt haben. Der Anspruch auf Leistung eines Benützungsentgeltes findet seine Grundlage in der Anwendung der Paragraphen 1041, 1431, ABGB., worauf der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat (s. etwa JBl. 1954 S. 120).
Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses kommt gleichwohl nicht in Betracht, da hiedurch dem Berufungsgericht implicite die Fällung eines Teilurteiles aufgetragen würde. Ein solcher Auftrag ist aber nicht zulässig, weil die Erlassung eines Teilurteils prozeßtechnische Ermessenssache ist (vgl. SZ. XI 167, EvBl. 1956 Nr. 191 u. a.).Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses kommt gleichwohl nicht in Betracht, da hiedurch dem Berufungsgericht implicite die Fällung eines Teilurteiles aufgetragen würde. Ein solcher Auftrag ist aber nicht zulässig, weil die Erlassung eines Teilurteils prozeßtechnische Ermessenssache ist vergleiche SZ. römisch elf 167, EvBl. 1956 Nr. 191 u. a.).