Begründung:
Das Erstgericht setzte mit Sachbeschluß die Anteile der Mietgegenstände an den Gesamtkosten des Hauses Graz, Naglergasse 14 mit Wirksamkeitsbeginn 1. Jänner 1985 fest. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers mit Sachbeschluß nicht Folge.
Gegen den bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, der die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend macht.
Die Erstantragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach § 37 Abs. 3 Z 18 Satz 3 Fall 1 MRG ist ein Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluß des Rekursgerichtes, soweit durch diesen ein erstrichterlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist, nur dann zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dieser - positive oder negative - Ausspruch des Rekursgerichtes kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Die als abschließend anzusehende Regelung des § 37 Abs. 3 Z 18 MRG ist durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 unberührt geblieben; ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne der §§ 528 Abs. 2 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist im Regelungsbereich des § 37 Abs. 3 Z 18 MRG nicht vorgesehen (MietSlg. 38.560, 38.562; 5 Ob 173/86 ua). Die besondere Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Angelegenheiten des § 37 Abs. 1 MRG schaltet auch die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so die Vorschrift des § 16 AußStrG, aus (MietSlg. 38.562 ua).Die Erstantragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, Satz 3 Fall 1 MRG ist ein Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluß des Rekursgerichtes, soweit durch diesen ein erstrichterlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist, nur dann zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dieser - positive oder negative - Ausspruch des Rekursgerichtes kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Die als abschließend anzusehende Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG ist durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 unberührt geblieben; ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne der Paragraphen 528, Absatz 2, 502 Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist im Regelungsbereich des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG nicht vorgesehen (MietSlg. 38.560, 38.562; 5 Ob 173/86 ua). Die besondere Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Angelegenheiten des Paragraph 37, Absatz eins, MRG schaltet auch die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so die Vorschrift des Paragraph 16, AußStrG, aus (MietSlg. 38.562 ua).