Der Revisionsrekurs der Zweit- und Drittantragsgegner ist unzulässig, der Revisionsrekurs der Erst-, Acht- und Elftantragsgegner ist berechtigt.
Die Entscheidung über die Anträge betreffend die Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung nach § 15 WGG begehrten Preises (§ 22 Abs 1 Z 3 WGG in der ursprünglichen Fassung) bzw. die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises (§ 22 Abs 1 Z 6 WGG idF des 1. WÄG) ist in das außerstreitige Verfahren nach § 22 WGG verwiesen; die dem § 37 Abs 1 MRG entsprechende Neufassung des Kataloges des § 22 Abs 1 WGG durch das am 25. 7. 1987 in Kraft getretene 1. WÄG sollte nicht eine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine Klarstellung bringen ( Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 3 zu § 22 WGG). Es ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß derartige Anträge nicht nur von den Wohnungswerbern, sondern auch von der Bauvereinigung gestellt werden können (vgl. die zur Antragslegitimation des Vermieters im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Lehre und Rechtsprechung angestellten Erwägungen - Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 11 und 49 zuDie Entscheidung über die Anträge betreffend die Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung nach Paragraph 15, WGG begehrten Preises (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WGG in der ursprünglichen Fassung) bzw. die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG in der Fassung des 1. WÄG) ist in das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 22, WGG verwiesen; die dem Paragraph 37, Absatz eins, MRG entsprechende Neufassung des Kataloges des Paragraph 22, Absatz eins, WGG durch das am 25. 7. 1987 in Kraft getretene 1. WÄG sollte nicht eine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine Klarstellung bringen ( Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 3 zu Paragraph 22, WGG). Es ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß derartige Anträge nicht nur von den Wohnungswerbern, sondern auch von der Bauvereinigung gestellt werden können vergleiche die zur Antragslegitimation des Vermieters im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Lehre und Rechtsprechung angestellten Erwägungen - Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 11 und 49 zu
§ 37 MRG; MietSlg. 36.495/19, 37.493/15 - sowie die Verweisung von Würth-Zingher aaO Rz 4 zu § 22 WGG auf die Ausführungen zuParagraph 37, MRG; MietSlg. 36.495/19, 37.493/15 - sowie die Verweisung von Würth-Zingher aaO Rz 4 zu Paragraph 22, WGG auf die Ausführungen zu
§ 37 Abs 1 MRG).Paragraph 37, Absatz eins, MRG).
Die Sonderbestimmungen des § 22 Abs 2 und 3 WGG sind, wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden. Die Überprüfung der Zulässigkeit des Preises wird nämlich nicht mit der Behauptung begehrt, die Berechnung verstoße gegen § 13 WGG, weil die Baukostenverechnung nicht vollständig oder nicht richtig sei oder Leistungen enthalte, die nicht oder nicht vollständig erbracht worden seien. Die Höhe der Gesamtkosten ist vielmehr nicht strittig. Die Überprüfung der Zulässigkeit/Angemessenheit (vgl. dazu Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 19 zu § 37 MRG) des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 15 WGG, § 14 EntgRV betrifft - zumindest dann, wenn wie hier § 22 Abs 2 und 3 WGG nicht anzuwenden ist - jeweils nur die Bauvereinigung und den einzelnen Wohnungswerber, die rechtlichen Interessen der übrigen Wohnungswerber werden durch die Entscheidung über den Antrag nicht unmittelbar berührt (vgl. dazu Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 52 zu § 37 MRG iVm Rz 7 zu § 22 WGG). Vereinbarungen einer Bauvereinigung mit dem Erwerber einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils) sind nämlich nur insoweit rechtsunwirksam, als sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der §§ 14 bis 20 und 22 WGG abweichenDie Sonderbestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 und 3 WGG sind, wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden. Die Überprüfung der Zulässigkeit des Preises wird nämlich nicht mit der Behauptung begehrt, die Berechnung verstoße gegen Paragraph 13, WGG, weil die Baukostenverechnung nicht vollständig oder nicht richtig sei oder Leistungen enthalte, die nicht oder nicht vollständig erbracht worden seien. Die Höhe der Gesamtkosten ist vielmehr nicht strittig. Die Überprüfung der Zulässigkeit/Angemessenheit vergleiche dazu Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 19 zu Paragraph 37, MRG) des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß Paragraph 15, WGG, Paragraph 14, EntgRV betrifft - zumindest dann, wenn wie hier Paragraph 22, Absatz 2 und 3 WGG nicht anzuwenden ist - jeweils nur die Bauvereinigung und den einzelnen Wohnungswerber, die rechtlichen Interessen der übrigen Wohnungswerber werden durch die Entscheidung über den Antrag nicht unmittelbar berührt vergleiche dazu Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 52 zu Paragraph 37, MRG in Verbindung mit Rz 7 zu Paragraph 22, WGG). Vereinbarungen einer Bauvereinigung mit dem Erwerber einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils) sind nämlich nur insoweit rechtsunwirksam, als sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 20 und 22 WGG abweichen
(§ 21 Abs 1 Z 1 WGG); eine Abweichung zum Vorteil des Vertragspartners ist also - mag sie auch dem Kostendeckungsprinzip widersprechen - gültig. Verfahrensrechtlich folgt daraus, daß der erstgerichtliche Sachbeschluß hinsichtlich aller Wohnungswerber, die ihn unangefochten ließen, in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb der von den Zweit- und Drittantragsgegnern erhobene Revisionsrekurs gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes, der infolge Rekurses der Erst-, Acht- und Elftantragsgegner erging, als unzulässig zurückzuweisen ist.(Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG); eine Abweichung zum Vorteil des Vertragspartners ist also - mag sie auch dem Kostendeckungsprinzip widersprechen - gültig. Verfahrensrechtlich folgt daraus, daß der erstgerichtliche Sachbeschluß hinsichtlich aller Wohnungswerber, die ihn unangefochten ließen, in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb der von den Zweit- und Drittantragsgegnern erhobene Revisionsrekurs gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes, der infolge Rekurses der Erst-, Acht- und Elftantragsgegner erging, als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu den Ausführungen der Revisionsrekurse der Erst-, Acht- und Elftantragsgegner ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Soweit die Revisionsrekurswerber die Befugnis der Antragstellerin in Zweifel ziehen, die Zulässigkeit/Angemessenheit des mit ihnen vereinbarten oder von ihnen begehrten Preises in einem Verfahren nach § 22 WGG überprüfen/feststellen zu lassen, sind sie auf das eingangs Dargelegte zu verweisen.Soweit die Revisionsrekurswerber die Befugnis der Antragstellerin in Zweifel ziehen, die Zulässigkeit/Angemessenheit des mit ihnen vereinbarten oder von ihnen begehrten Preises in einem Verfahren nach Paragraph 22, WGG überprüfen/feststellen zu lassen, sind sie auf das eingangs Dargelegte zu verweisen.
Bei Beantwortung der Frage, welche Methode der Aufteilung der Gesamtkosten dem WGG entspricht, ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von § 15 WGG idF des 1. WÄG (zur Beachtlichkeit von Rechtsänderungen zwingenden Rechts vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1927) und § 14 EntgRV auszugehen, wonach zwar bei Übertragung eines Miteigentumsanteils der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis gilt, aber in Fällen, in denen öffentliche Wohnbauförderungsmittel verwendet wurden, nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel aufzuteilen ist, sofern nicht anderes vereinbart wurde (oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt). Es kommt also bei Verwendung öffentlicher Wohnbauförderungsmittel primär auf die zwischen der Bauvereinigung und dem Wohnungswerber geschlossene Aufteilungsvereinbarung an.Bei Beantwortung der Frage, welche Methode der Aufteilung der Gesamtkosten dem WGG entspricht, ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von Paragraph 15, WGG in der Fassung des 1. WÄG (zur Beachtlichkeit von Rechtsänderungen zwingenden Rechts vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1927) und Paragraph 14, EntgRV auszugehen, wonach zwar bei Übertragung eines Miteigentumsanteils der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis gilt, aber in Fällen, in denen öffentliche Wohnbauförderungsmittel verwendet wurden, nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel aufzuteilen ist, sofern nicht anderes vereinbart wurde (oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt). Es kommt also bei Verwendung öffentlicher Wohnbauförderungsmittel primär auf die zwischen der Bauvereinigung und dem Wohnungswerber geschlossene Aufteilungsvereinbarung an.
Daß die Auslegung, welche die Vorinstanzen den Ende 1981, Anfang 1982 geschlossenen Vereinbarungen angedeihen ließen, gegen die Denkgesetze oder gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln verstießen, vermögen die Revisionsrekurswerber nicht darzutun. Die Revisionsrekurswerber haben aber schon in erster Instanz eingewendet, daß die Antragstellerin ihrer Schlußabrechnung vom 30. 9. 1985 die von ihnen für richtig erachtete Auslegung der erwähnten Vereinbarungen zugrundegelegt habe und die Revisionsrekurswerber diese Aufteilungsmethode anerkannt hätten. Dieser Einwand kann nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht als bedeutungslos angesehen werden. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß es durch ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärungen oder durch schlüssiges Verhalten der Antragstellerin und der Revisionsrekurswerber zu einem die jeweiligen Vertragspartner bindenden Einverständnis über die Aufteilungsmethode in dem von den Revisionsrekurswerbern behaupteten Sinn gekommen ist, so wird im Verhältnis der jeweiligen Vertragspartner dieses Einverständnis als abweichende Vereinbarung im Sinne der §§ 15 Abs 1 letzter Satz WGG und 14 Abs 2 EntgRV der neuerlich zu treffenden Entscheidung zugrundezulegen sein. Es war daher dem Revisionsrekurs der Erst-, Acht- und Elftantragsgegner Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.Daß die Auslegung, welche die Vorinstanzen den Ende 1981, Anfang 1982 geschlossenen Vereinbarungen angedeihen ließen, gegen die Denkgesetze oder gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln verstießen, vermögen die Revisionsrekurswerber nicht darzutun. Die Revisionsrekurswerber haben aber schon in erster Instanz eingewendet, daß die Antragstellerin ihrer Schlußabrechnung vom 30. 9. 1985 die von ihnen für richtig erachtete Auslegung der erwähnten Vereinbarungen zugrundegelegt habe und die Revisionsrekurswerber diese Aufteilungsmethode anerkannt hätten. Dieser Einwand kann nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht als bedeutungslos angesehen werden. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß es durch ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärungen oder durch schlüssiges Verhalten der Antragstellerin und der Revisionsrekurswerber zu einem die jeweiligen Vertragspartner bindenden Einverständnis über die Aufteilungsmethode in dem von den Revisionsrekurswerbern behaupteten Sinn gekommen ist, so wird im Verhältnis der jeweiligen Vertragspartner dieses Einverständnis als abweichende Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 15, Absatz eins, letzter Satz WGG und 14 Absatz 2, EntgRV der neuerlich zu treffenden Entscheidung zugrundezulegen sein. Es war daher dem Revisionsrekurs der Erst-, Acht- und Elftantragsgegner Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.