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Rechtssatz RS0058848

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058848

Geschäftszahl

5Ob42/90

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Norm

EntgRV §14
WGG §15
WGG §22

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, welche Methode der Aufteilung der Gesamtkosten dem WGG entspricht, ist - wenn die Rechtsmittelinstanz nach Inkrafttreten des 1.WÄG entscheidet - von Paragraph 15, WGG in der Fassung des 1.WÄG und Paragraph 14, EntgRV auszugehen, wonach zwar bei Übertragung eines Miteigentumsanteil der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis gilt, aber in Fällen, in denen öffentliche Wohnbauförderungsmittel verwendet wurden, nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel aufzuteilen ist, sofern nicht anderes vereinbart wurde (oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt). Es kommt also bei Verwendung öffentlicher Wohnbauförderungsmittel primär auf die zwischen der Bauvereinigung und dem Wohnungswerber geschlossene Aufteilungsvereinbarung an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 42/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 42/90
    Veröff: WoBl 1991,81 = MietSlg XLII/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0058848

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_0050OB00042_9000000_001