Begründung:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten - gestützt auf die in den mit ihnen abgeschlossenen Wohnungsreservierungs- und Kaufverträgen enthaltenen diesbezüglichen Vereinbarungen - die anteilige Nachzahlung von Baukosten in der Höhe von 1,039.691,90 S s.A.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil nicht die Klägerin von ihnen eine Nachzahlung zu fordern habe, sondern sie vielmehr gegen die Klägerin einen anteiligen Anspruch auf Rückzahlung zuviel bezahlter Baukosten hätten.
Im Zuge des Verfahrens stellten sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Zwischenfeststellungsanträge. Das darüber im Sinne des Feststellungsantrages der Klägerin unter Abweisung des diesbezüglichen Antrages der Beklagten ergangene Zwischenurteil des Erstgerichtes wurde vom Berufungsgericht aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die von beiden Teilen dagegen erhobenen Rekurse blieben erfolglos (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. April 1990, 5 Ob 10/90, der auch die ihr zugrundeliegenden Verfahrensergebnisse zu entnehmen sind).
Im zweiten Rechtsgang ergänzten die von Dr. Kadlec vertretenen Beklagten das zu ihrem Zwischenfeststellungsantrag erstattete Vorbringen dahin, daß der in der abgeschlossenen Vereinbarung des anteiligen Ersatzes der Baukosten der Wohnung in einer pauschalierten Höhe je Quadratmeter Wohnfläche zu erblickende Verzicht des Käufers auf die ihm grundsätzlich zustehende Rechnungslegung gemäß § 24 WEG nichtig sei, weil der ihnen von dem in der Gründungsphase übermächtigen Organisator abgenötigte Verzicht eine typische Verletzung der zugunsten der Käufer erlassenen relativen Schutzbestimmung des § 24 WEG darstelle. Darüber hinaus liege Nichtigkeit der Pauschalierung selbst insbesondere im Hinblick auf die listige Irreführung über die Höhe und Aufteilung der Baukosten vor. Die Klägerin habe ihnen über die von ihr tatsächlich aufgewendeten Gesamtbaukosten Abrechnung zu legen und seien sie, Beklagte, verpflichtet, ihr diese im Verhältnis der Nutzflächen ihrer Wohnungen zur Gesamtnutzfläche zu ersetzen, während die Klägerin für die auf die Quadratmeternutzfläche ihrer Garagen und Geschäftslokale entfallenden Baukosten selbst aufzukommen habe. Darüber hinaus ergäbe sich die Rechnungslegungspflicht der Klägerin im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 5 Ob 10/90 gemäß Analogie aus § 1200 ABGB. Die weiteren unter Hinweis auf den Förderungsakt und den Prüfungsbericht des Magistrates der Stadt Wien MAbt. 25 betreffend das gegenständliche Bauvorhaben erstatteten Ausführungen gipfeln in der Behauptung, daß die Beklagten von der Klägerin durch den Vertragstext, der darin genannte Quadratmeterpreis stelle den Ersatz der Kosten der Wohnung samt anteiligen Kosten der Hausbesorgerwohnung und des Kinderwagenabstellraums dar, von Anfang an listig irregeführt worden seien, und daß die Klägerin ihre eigenen Objekte sich von ihnen habe zahlen lassen. Da somit die Vereinbarung über die Pauschalierung des Baukostenersatzes samt Erhöhungen und der darin gelegene Vorausverzicht auf Rechnungslegung nichtig seien, habe die Klägerin ordnungsgemäß Rechnung über ihre tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im einzelnen unter Angabe des Datums, Rechtsgrundes und der Belegnummer im Sinne der in MietSlg. 34/8 veröffentlichten Entscheidung zu legen, wozu sie "gemäß Schlußseite ihrer ON 62 unschwer in der Lage" sein werde. Sie stellten daher den Antrag, der klagenden Partei - wie bereits einmal in ON 47 dA geschehen - mit Beschluß aufzutragen, mittels Schriftsatzes (dreifach) binnen 4 Wochen bei sonstiger Präklusion die Höhe der ihr tatsächlich aufgelaufenen Baukosten bekanntzugeben und diese aufzuschlüsseln, ebenso die bestrittene bessere Ausstattung und die hiefür getätigten Aufwendungen. Gleichzeitig modifizierten bzw. ergänzten sie das Feststellungsbegehren ihres Zwischenantrages im Sinne der weiteren Feststellung, daß die Pauschalierung des Baukostenersatzes mit 8.944 S je Quadratmeter zuzüglich Erhöhung nach dem Baukostenindex gemäß 4.) der Wohnungsreservierung und der darin gelegene Verzicht auf die Rechnungslegung der tatsächlichen Baukosten rechtsunwirksam seien.Im zweiten Rechtsgang ergänzten die von Dr. Kadlec vertretenen Beklagten das zu ihrem Zwischenfeststellungsantrag erstattete Vorbringen dahin, daß der in der abgeschlossenen Vereinbarung des anteiligen Ersatzes der Baukosten der Wohnung in einer pauschalierten Höhe je Quadratmeter Wohnfläche zu erblickende Verzicht des Käufers auf die ihm grundsätzlich zustehende Rechnungslegung gemäß Paragraph 24, WEG nichtig sei, weil der ihnen von dem in der Gründungsphase übermächtigen Organisator abgenötigte Verzicht eine typische Verletzung der zugunsten der Käufer erlassenen relativen Schutzbestimmung des Paragraph 24, WEG darstelle. Darüber hinaus liege Nichtigkeit der Pauschalierung selbst insbesondere im Hinblick auf die listige Irreführung über die Höhe und Aufteilung der Baukosten vor. Die Klägerin habe ihnen über die von ihr tatsächlich aufgewendeten Gesamtbaukosten Abrechnung zu legen und seien sie, Beklagte, verpflichtet, ihr diese im Verhältnis der Nutzflächen ihrer Wohnungen zur Gesamtnutzfläche zu ersetzen, während die Klägerin für die auf die Quadratmeternutzfläche ihrer Garagen und Geschäftslokale entfallenden Baukosten selbst aufzukommen habe. Darüber hinaus ergäbe sich die Rechnungslegungspflicht der Klägerin im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 5 Ob 10/90 gemäß Analogie aus Paragraph 1200, ABGB. Die weiteren unter Hinweis auf den Förderungsakt und den Prüfungsbericht des Magistrates der Stadt Wien MAbt. 25 betreffend das gegenständliche Bauvorhaben erstatteten Ausführungen gipfeln in der Behauptung, daß die Beklagten von der Klägerin durch den Vertragstext, der darin genannte Quadratmeterpreis stelle den Ersatz der Kosten der Wohnung samt anteiligen Kosten der Hausbesorgerwohnung und des Kinderwagenabstellraums dar, von Anfang an listig irregeführt worden seien, und daß die Klägerin ihre eigenen Objekte sich von ihnen habe zahlen lassen. Da somit die Vereinbarung über die Pauschalierung des Baukostenersatzes samt Erhöhungen und der darin gelegene Vorausverzicht auf Rechnungslegung nichtig seien, habe die Klägerin ordnungsgemäß Rechnung über ihre tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im einzelnen unter Angabe des Datums, Rechtsgrundes und der Belegnummer im Sinne der in MietSlg. 34/8 veröffentlichten Entscheidung zu legen, wozu sie "gemäß Schlußseite ihrer ON 62 unschwer in der Lage" sein werde. Sie stellten daher den Antrag, der klagenden Partei - wie bereits einmal in ON 47 dA geschehen - mit Beschluß aufzutragen, mittels Schriftsatzes (dreifach) binnen 4 Wochen bei sonstiger Präklusion die Höhe der ihr tatsächlich aufgelaufenen Baukosten bekanntzugeben und diese aufzuschlüsseln, ebenso die bestrittene bessere Ausstattung und die hiefür getätigten Aufwendungen. Gleichzeitig modifizierten bzw. ergänzten sie das Feststellungsbegehren ihres Zwischenantrages im Sinne der weiteren Feststellung, daß die Pauschalierung des Baukostenersatzes mit 8.944 S je Quadratmeter zuzüglich Erhöhung nach dem Baukostenindex gemäß 4.) der Wohnungsreservierung und der darin gelegene Verzicht auf die Rechnungslegung der tatsächlichen Baukosten rechtsunwirksam seien.
Die Klägerin bestritt das ergänzende Vorbringen der genannten Beklagten und sprach sich gegen den neuerlich gestellten Antrag der Beklagten aus, weil er den Aufträgen der Oberinstanzen nicht entspräche.
Mit Beschluß vom 10. Juli 1991 trug das Erstgericht der klagenden Partei auf, bis längstens 16. September 1991 mittels Schriftsatz (dreifach) die Höhe der ihr tatsächlich aufgelaufenen Baukosten bekanntzugeben und diese aufzuschlüsseln, ebenso die bestrittene bessere Ausstattung und die hiefür getätigten Aufwendungen (ON 96 dA).
Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Klägerin gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es treffe zwar zu, daß gemäß § 514 ZPO gegen Beschlüsse grundsätzlich der Rekurs zulässig sei, sofern das Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließe, und auch bloß prozeßleitende Verfügungen anfechtbar seien (§ 522 ZPO); daraus sei jedoch für die Rekurswerberin nichts gewonnen. Abgesehen davon, daß die im Rekurs zitierten Entscheidungen (EvBl. 1963/31; JBl. 1955, 173) einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand hätten, bestimme § 291 (Abs 1) ZPO ausdrücklich, daß gegen Beschlüsse, durch welche Beweisaufnahmen angeordnet werden, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei. Der im angefochtenen Beschluß enthaltene Auftrag zur Vorlage einer Baukostenabrechnung sei aber als Anordnung einer Beweisaufnahme durch Urkundenvorlage anzusehen. Auch dieser Auftrag zur Urkundenvorlage wäre nicht abgesondert anfechtbar (§ 319 (Abs 2) ZPO). Der Rekurs sei somit infolge einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung unstatthaft.Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Klägerin gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es treffe zwar zu, daß gemäß Paragraph 514, ZPO gegen Beschlüsse grundsätzlich der Rekurs zulässig sei, sofern das Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließe, und auch bloß prozeßleitende Verfügungen anfechtbar seien (Paragraph 522, ZPO); daraus sei jedoch für die Rekurswerberin nichts gewonnen. Abgesehen davon, daß die im Rekurs zitierten Entscheidungen (EvBl. 1963/31; JBl. 1955, 173) einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand hätten, bestimme Paragraph 291, (Absatz eins,) ZPO ausdrücklich, daß gegen Beschlüsse, durch welche Beweisaufnahmen angeordnet werden, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei. Der im angefochtenen Beschluß enthaltene Auftrag zur Vorlage einer Baukostenabrechnung sei aber als Anordnung einer Beweisaufnahme durch Urkundenvorlage anzusehen. Auch dieser Auftrag zur Urkundenvorlage wäre nicht abgesondert anfechtbar (Paragraph 319, (Absatz 2,) ZPO). Der Rekurs sei somit infolge einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung unstatthaft.
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der Abstandnahme von der Erlassung des von den Beklagten begehrten Auftrages abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, ob ein im Zuge des Verfahrens einer Partei erteilter Auftrag, mittels Schriftsatzes die tatsächlich aufgelaufenen Baukosten aufgeschlüsselt bekanntzugeben, angefochten werden kann; er ist aber nicht berechtigt.