Aus der Begründung:
Es entspricht der nunmehr ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß die fünfjährige Frist des § 7 Abs. 2 MietG., die der Berechnung der Mietzinsreserve zugrunde zu legen ist, vom Tag der ersten Antragstellung an die Schlichtungsstelle zurückzurechnen ist, auch wenn dieser Antrag nur zu einer Entscheidung dem Gründe nach im Sinne des § 28 Abs. 2 MietG. geführt hat (MietSlg. 7189 f., 7181, 6417; 5 Ob 398/60, 5 Ob 294/60, 5 Ob 251/60 u. a.). Da der erste Antrag im vorliegenden Fall am 28. Februar 1958 bei der Schlichtungsstelle eingelangt ist, ist die Mietzinsreserve auf Grund der Zinseingänge seit 1. Februar 1953 zu berechnen. Frühere Eingänge braucht die Vermieterin nicht abzurechnen, und zwar im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes auch dann nicht, wenn, wie hier, von einigen Mietern seit 1. Mai 1954 zufolge freier Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1 MietG. ein erhöhter Mietzins bezahlt wird. Ob bei jener Vereinbarung die Mietzinse der ihr vorangehenden fünf Jahre richtig abgerechnet wurden, kann im Rahmen dieses, mehrere Jahre später eingeleiteten Verfahrens nicht mehr überprüft werden. Wohl aber wird jenen Mietern, die sich damals freiwillig zu einer Mietzinserhöhung verstanden haben, diese wie auch die später mit allen Mietern vereinbarte Zinserhöhung auf die nunmehr bewilligte Mietzinserhöhung anzurechnen sein.Es entspricht der nunmehr ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß die fünfjährige Frist des Paragraph 7, Absatz 2, MietG., die der Berechnung der Mietzinsreserve zugrunde zu legen ist, vom Tag der ersten Antragstellung an die Schlichtungsstelle zurückzurechnen ist, auch wenn dieser Antrag nur zu einer Entscheidung dem Gründe nach im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, MietG. geführt hat (MietSlg. 7189 f., 7181, 6417; 5 Ob 398/60, 5 Ob 294/60, 5 Ob 251/60 u. a.). Da der erste Antrag im vorliegenden Fall am 28. Februar 1958 bei der Schlichtungsstelle eingelangt ist, ist die Mietzinsreserve auf Grund der Zinseingänge seit 1. Februar 1953 zu berechnen. Frühere Eingänge braucht die Vermieterin nicht abzurechnen, und zwar im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes auch dann nicht, wenn, wie hier, von einigen Mietern seit 1. Mai 1954 zufolge freier Vereinbarung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, MietG. ein erhöhter Mietzins bezahlt wird. Ob bei jener Vereinbarung die Mietzinse der ihr vorangehenden fünf Jahre richtig abgerechnet wurden, kann im Rahmen dieses, mehrere Jahre später eingeleiteten Verfahrens nicht mehr überprüft werden. Wohl aber wird jenen Mietern, die sich damals freiwillig zu einer Mietzinserhöhung verstanden haben, diese wie auch die später mit allen Mietern vereinbarte Zinserhöhung auf die nunmehr bewilligte Mietzinserhöhung anzurechnen sein.
Der Oberste Gerichtshof billigt die langjährige Praxis des Rekursgerichtes (vgl. MietSlg. 7181, 6418, 3025, 2357, 1790 u. a.), daß der Vermieter zwar nur zur Abrechnung der Mietzinseingänge der letzten fünf Jahre verpflichtet ist, daß ihm aber nicht verwehrt werden kann, die Mietzinse für einen längeren Zeitraum abzurechnen und die sich daraus ergebende Verringerung der Mietzinsreserve geltend zu machen. Es ist mit anderen Worten ein Aktivsaldo aus der Zeit vor der Mietzinsreserve nicht zu berücksichtigen, wohl aber ein Passivsaldo, sofern er vom Vermieter geltend gemacht und nachgewiesen wird (ebenso Sternberg, Das Mietengesetz, 4. Aufl. S. 185). Den Rekurswerbern muß darin beigepflichtet werden, daß hiedurch dem Hauseigentümer die Möglichkeit eröffnet wird, in der Abrechnung so weit zurückzugehen, bis sich ein Passivsaldo ergibt. Dies entspricht aber dem Mietengesetz, das in seinem § 7 Abs. 2 eben nur die Abrechnungspflicht des Hauseigentümers mit fünf Jahren begrenzt, dem Zeitraum, den er abrechnen darf, aber keine Schranke setzt.Der Oberste Gerichtshof billigt die langjährige Praxis des Rekursgerichtes vergleiche MietSlg. 7181, 6418, 3025, 2357, 1790 u. a.), daß der Vermieter zwar nur zur Abrechnung der Mietzinseingänge der letzten fünf Jahre verpflichtet ist, daß ihm aber nicht verwehrt werden kann, die Mietzinse für einen längeren Zeitraum abzurechnen und die sich daraus ergebende Verringerung der Mietzinsreserve geltend zu machen. Es ist mit anderen Worten ein Aktivsaldo aus der Zeit vor der Mietzinsreserve nicht zu berücksichtigen, wohl aber ein Passivsaldo, sofern er vom Vermieter geltend gemacht und nachgewiesen wird (ebenso Sternberg, Das Mietengesetz, 4. Aufl. S. 185). Den Rekurswerbern muß darin beigepflichtet werden, daß hiedurch dem Hauseigentümer die Möglichkeit eröffnet wird, in der Abrechnung so weit zurückzugehen, bis sich ein Passivsaldo ergibt. Dies entspricht aber dem Mietengesetz, das in seinem Paragraph 7, Absatz 2, eben nur die Abrechnungspflicht des Hauseigentümers mit fünf Jahren begrenzt, dem Zeitraum, den er abrechnen darf, aber keine Schranke setzt.
Schließlich hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (5 Ob 446/60, 5 Ob 398/60, 5 Ob 294/60), daß - im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes - auch jene Mietzinse in die Abrechnung einzubeziehen sind, die zwischen dem Tag, von dem an die fünfjährige Mietzinsreserve zurückgerechnet wird, und dem Tag, von dem an nach dem Ausspruch des Gerichtes die Zinserhöhung eintritt, abreifen. Sie sind also ebenso wie die Mietzinsreserve vom Erfordernis in Abzug zu bringen (vgl. MietSlg. 11.064). Es mußten daher beide untergerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen werden, um den Parteien Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt auf Grund obiger Rechtsausführungen zu erörtern und allenfalls ihr Vorbringen zu ergänzen.Schließlich hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (5 Ob 446/60, 5 Ob 398/60, 5 Ob 294/60), daß - im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes - auch jene Mietzinse in die Abrechnung einzubeziehen sind, die zwischen dem Tag, von dem an die fünfjährige Mietzinsreserve zurückgerechnet wird, und dem Tag, von dem an nach dem Ausspruch des Gerichtes die Zinserhöhung eintritt, abreifen. Sie sind also ebenso wie die Mietzinsreserve vom Erfordernis in Abzug zu bringen vergleiche MietSlg. 11.064). Es mußten daher beide untergerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen werden, um den Parteien Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt auf Grund obiger Rechtsausführungen zu erörtern und allenfalls ihr Vorbringen zu ergänzen.