Rechtssatz RS0067450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067450
Geschäftszahl
5Ob314/60; 5Ob398/60; 5Ob446/60; 5Ob429/60
Entscheidungsdatum
21.12.1960
Rechtssatz
Die nach der Stellung eines Erhöhungsantrages gemäß § 7 Abs 1 MG eingegangenen Hauptmietzinse sind gleichfalls bei Errechnung der erhöhten Hauptmietzinse zu berücksichtigen. Werden außer den bereits in der Grundsatzentscheidung berücksichtigen Instandsetzungsarbeiten weitere Instandsetzungsarbeiten notwendig, dann ist auf diese gleichfalls bei der über die Erhöhung der Hauptmietzinse zu fällenden Entscheidung Bedacht zu nehmen.Die nach der Stellung eines Erhöhungsantrages gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MG eingegangenen Hauptmietzinse sind gleichfalls bei Errechnung der erhöhten Hauptmietzinse zu berücksichtigen. Werden außer den bereits in der Grundsatzentscheidung berücksichtigen Instandsetzungsarbeiten weitere Instandsetzungsarbeiten notwendig, dann ist auf diese gleichfalls bei der über die Erhöhung der Hauptmietzinse zu fällenden Entscheidung Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 314/60
Entscheidungstext OGH 22.09.1960 5 Ob 314/60
- 5 Ob 398/60
Entscheidungstext OGH 30.11.1960 5 Ob 398/60
Veröff: ImmZ 1961,104
- 5 Ob 429/60
Entscheidungstext OGH 21.12.1960 5 Ob 429/60
- 5 Ob 446/60
Entscheidungstext OGH 21.12.1960 5 Ob 446/60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0067450
Dokumentnummer
JJR_19600922_OGH0002_0050OB00314_6000000_002