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Entscheidung 5 Ob 43/15g×

Entscheidung 5 Ob 43/15g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005764 Rechtssatz 14.01.1956Undefined
Dem Außerstreitverfahren (und dem Rückstellungsverfahren) ist die Bestimmung des § 234 ZPO fremd, ein Wechsel in der Parteistellung vor Schluss des Verfahrens erster Instanz ist daher zu beachten.
RS0005786 Rechtssatz 12.11.1985Zivilrecht
Keine analoge Anwendung des § 234 ZPO im Außerstreitverfahren.
RS0083100 Rechtssatz 21.06.1988Zivilrecht
Im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG kommt allen jeweiligen Miteigentümern Parteistellung zu; die Parteistellung beginnt (im Geltungsbereich des Eintragungsgrundsatzes) mit dem Zeitpunkt der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet mit der Löschu …
RS0083106 Rechtssatz 29.01.1991Zivilrecht
Zwar kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zu, doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in § 26 Abs …
RS0083185 Rechtssatz 12.11.1985Zivilrecht
Durch die Veräußerung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum geht die Legitimation zur Antragstellung nach §§ 13 Abs 2, 26 Abs 1 Z 2 WEG verloren. Der Außerstreitrichter ist im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG verpflichtet, von Amts wegen alle jewei …
RS0083224 Rechtssatz 13.09.1977Zivilrecht
Parteistellung im Parifizierungsverfahren hat nur derjenige, der nach dem Grundbuchstand im Zeitraum des erstinstanzlichen Parifizierungsverfahren bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft ist.
RS0130036 Rechtssatz 24.03.2015Zivilrecht
Der in § 37 Abs 5 Satz 3 WEG gewählte Anknüpfungspunkt besteht darin, dass der Miteigentumsanteil des angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers – zumindest vorläufig ‑ bekannt ist (vgl RV 989 BlgNR 21. GP, 78). Solange das nicht der Fall ist, kann sich der Woh …