Rechtssatz RS0130036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130036
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Der in § 37 Abs 5 Satz 3 WEG gewählte Anknüpfungspunkt besteht darin, dass der Miteigentumsanteil des angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers – zumindest vorläufig ‑ bekannt ist (vgl RV 989 BlgNR 21. GP, 78). Solange das nicht der Fall ist, kann sich der Wohnungseigentumsbewerber nicht auf die nach Satz 1 dieser Bestimmung in das Stadium vor Wohnungseigentumsbegründung vorgezogenen Rechte berufen.Der in Paragraph 37, Absatz 5, Satz 3 WEG gewählte Anknüpfungspunkt besteht darin, dass der Miteigentumsanteil des angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers – zumindest vorläufig ‑ bekannt ist vergleiche Regierungsvorlage 989 BlgNR 21. GP, 78). Solange das nicht der Fall ist, kann sich der Wohnungseigentumsbewerber nicht auf die nach Satz 1 dieser Bestimmung in das Stadium vor Wohnungseigentumsbegründung vorgezogenen Rechte berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130036
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150324_OGH0002_0050OB00043_15G0000_001