Aus der Begründung:
Gemäß §§ 762 ff ABGB heißt Pflichtteil jener Erbteil, welchen die Personen (Noterben) zu fordern berechtigt sind, die der Erblasser in seiner letztwilligen Anordnung mit einem Erbteil bedenken muß. Diese Personen sind die Kinder des Erblassers und in deren Ermangelung seine Eltern. Nach § 774 ABGB kann der Pflichtteil in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses auch ohne ausdrückliche Benennung als Pflichtteil hinterlassen werden. Wird der Pflichtteil dem Noterben in Gestalt eines Vermächtnisses hinterlassen, dh wird dem Noterben eine seinem Pflichtteil im Wert entsprechende Sache oder Geldsumme vermacht, dann erhält der Noterbe seinen Pflichtteil kraft erblasserischen Willens, er ist Legatar und ist als solcher von den Erben zu befriedigen. Sein Anspruch auf den "Pflichtteil" entsteht daher ohne Rücksicht darauf, ob er diesen Anspruch geltend machte, ihn forderte. Darüber hinaus unterscheidet sich der Pflichtteil von anderen Erbteilen dadurch, daß er grundsätzlich eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes, jedoch kein Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses ist (EFSlg 1482). Er ist eine Schuld des Nachlasses, daher nur gegen die Erben, nicht aber gegen die Legatare geltend zu machen (SZ 11/71). Die Pflichtteilsansprüche können nicht im Außerstreitverfahren, sondern nur im Prozeßweg geltend gemacht werden (EFSlg 4564). Es besteht daher trotz der von Weiss in Klang[2] III 859 vorgetragenen Bedenken kein Anlaß, von der in der Rechtsprechung (SZ 21/102) vertretenen Auffassung abzugehen, daß der Pflichtteilsberechtigte, dem der Erblasser ausdrücklich den Pflichtteil als Vermächtnis zugedacht hat, als Legatar anzusehen ist, dem ein Forderungsrecht gegen den Nachlaß auf jene Geldsumme zusteht, die dem durch die gerichtliche Schätzung des Nachlasses ermittelten Wert seines Erbteiles (Anm: gemeint offenbar "Pflichtteiles") entspricht. In einem solchen Fall ist der Pflichtteilsanspruch wie jedes andere bereits angefallene Legat vererblich und abtretbar.Gemäß Paragraphen 762, ff ABGB heißt Pflichtteil jener Erbteil, welchen die Personen (Noterben) zu fordern berechtigt sind, die der Erblasser in seiner letztwilligen Anordnung mit einem Erbteil bedenken muß. Diese Personen sind die Kinder des Erblassers und in deren Ermangelung seine Eltern. Nach Paragraph 774, ABGB kann der Pflichtteil in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses auch ohne ausdrückliche Benennung als Pflichtteil hinterlassen werden. Wird der Pflichtteil dem Noterben in Gestalt eines Vermächtnisses hinterlassen, dh wird dem Noterben eine seinem Pflichtteil im Wert entsprechende Sache oder Geldsumme vermacht, dann erhält der Noterbe seinen Pflichtteil kraft erblasserischen Willens, er ist Legatar und ist als solcher von den Erben zu befriedigen. Sein Anspruch auf den "Pflichtteil" entsteht daher ohne Rücksicht darauf, ob er diesen Anspruch geltend machte, ihn forderte. Darüber hinaus unterscheidet sich der Pflichtteil von anderen Erbteilen dadurch, daß er grundsätzlich eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes, jedoch kein Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses ist (EFSlg 1482). Er ist eine Schuld des Nachlasses, daher nur gegen die Erben, nicht aber gegen die Legatare geltend zu machen (SZ 11/71). Die Pflichtteilsansprüche können nicht im Außerstreitverfahren, sondern nur im Prozeßweg geltend gemacht werden (EFSlg 4564). Es besteht daher trotz der von Weiss in Klang[2] römisch drei 859 vorgetragenen Bedenken kein Anlaß, von der in der Rechtsprechung (SZ 21/102) vertretenen Auffassung abzugehen, daß der Pflichtteilsberechtigte, dem der Erblasser ausdrücklich den Pflichtteil als Vermächtnis zugedacht hat, als Legatar anzusehen ist, dem ein Forderungsrecht gegen den Nachlaß auf jene Geldsumme zusteht, die dem durch die gerichtliche Schätzung des Nachlasses ermittelten Wert seines Erbteiles Anmerkung, gemeint offenbar "Pflichtteiles") entspricht. In einem solchen Fall ist der Pflichtteilsanspruch wie jedes andere bereits angefallene Legat vererblich und abtretbar.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob und in welcher Form ein Erblasser, der seinen Noterben im Testament "auf den Pflichtteil setzte", diesem Noterben den ihm nach dem Gesetz gebührenden Anteil an der Verlassenschaft hinterließ, denn es besteht kein Zweifel, daß eine letztwillige Verfügung, in der angeordnet wird, daß dem Noterben der Pflichtteil zuzukommen habe, als Legat eines dem Wert des Pflichtteils entsprechenden Geldbetrages anzusehen ist.
Im vorliegenden Fall hat nun nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Verlassenschaftsakten nach Josef S dieser letztwillig verfügt, daß seine Mutter den Elternpflichtteil erhalte. Diese Anordnung ließ somit als Legat den Anspruch der Bedachten ohne Rücksicht auf seine Geltendmachung mit dem Tod des Erblassers (Anfallstag) entstehen (zur Fälligkeit eines solchen Legates vgl GlUNF 7205). Der ohne Willen des Bedachten erworbene Pflichtteilsanspruch (vgl Ehrenzweig[2] II/2, 539) konnte somit beim Tod der Noterbin auch auf deren Rechtsnachfolger übergehen.Im vorliegenden Fall hat nun nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Verlassenschaftsakten nach Josef S dieser letztwillig verfügt, daß seine Mutter den Elternpflichtteil erhalte. Diese Anordnung ließ somit als Legat den Anspruch der Bedachten ohne Rücksicht auf seine Geltendmachung mit dem Tod des Erblassers (Anfallstag) entstehen (zur Fälligkeit eines solchen Legates vergleiche GlUNF 7205). Der ohne Willen des Bedachten erworbene Pflichtteilsanspruch vergleiche Ehrenzweig[2] II/2, 539) konnte somit beim Tod der Noterbin auch auf deren Rechtsnachfolger übergehen.
Da das Erstgericht, von einer gegenteiligen Auffassung ausgehend, weitere Feststellungen über den strittigen Sachverhalt unterließ, hat das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz mit Recht aufgehoben.