Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung nicht zu.
Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Revisionsgrundes des § 503 Z 3 ZPO liegt nur vor, wenn entscheidungswesentliche Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und deshalb ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (MietSlg 32.727; EFSlg 36.776 uva). Mit ihren Revisionsausführungen, die Parteien hätten übereinstimmend vorgebracht, dass der Betrag von 240.000 S als “Möbelablöse“ bezahlt werden sollte, zeigen die Beklagten keine relevante Aktenwidrigkeit auf, sondern versuchen in unzulässiger Weise die als Ergebnis der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Feststellung anzugreifen, dass Gegenstand der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten, die schließlich die Rechte der Klägerin gegenüber der Genossenschaft „Neues Leben“ an der Wohnung erwerben sollte, ein Barkaufpreis von 940.000 S war, von dem nur aus steuerlichen Gründen ein Teilbetrag von 240.000 S als „Möbelablöse“ ausgegeben werden sollte. Nur in diesem Sinn kann auch das Vorbringen der Klägerin, aus welchem die Beklagten zu Unrecht abzuleiten versuchen, das Gericht habe mit seinen Feststellungen den Rahmen übereinstimmender Parteivorträge überschritten, verstanden werden. Wenn sie weiters als aktenwidrig die Annahme rügen, der Rücktritt der Klägerin sei als zweiseitiger Vertrag anzusehen und mangels Willenserklärung der Genossenschaft „Neues Leben“ unwirksam geblieben, machen sie in Wahrheit ebenso unrichtige rechtliche Beurteilung geltend wie mit dem Einwand, zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten, der nur für seine zweitbeklage Ehefrau aufgetreten sei, fehle es an jeder vertraglichen Beziehung.Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nur vor, wenn entscheidungswesentliche Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und deshalb ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (MietSlg 32.727; EFSlg 36.776 uva). Mit ihren Revisionsausführungen, die Parteien hätten übereinstimmend vorgebracht, dass der Betrag von 240.000 S als “Möbelablöse“ bezahlt werden sollte, zeigen die Beklagten keine relevante Aktenwidrigkeit auf, sondern versuchen in unzulässiger Weise die als Ergebnis der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Feststellung anzugreifen, dass Gegenstand der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten, die schließlich die Rechte der Klägerin gegenüber der Genossenschaft „Neues Leben“ an der Wohnung erwerben sollte, ein Barkaufpreis von 940.000 S war, von dem nur aus steuerlichen Gründen ein Teilbetrag von 240.000 S als „Möbelablöse“ ausgegeben werden sollte. Nur in diesem Sinn kann auch das Vorbringen der Klägerin, aus welchem die Beklagten zu Unrecht abzuleiten versuchen, das Gericht habe mit seinen Feststellungen den Rahmen übereinstimmender Parteivorträge überschritten, verstanden werden. Wenn sie weiters als aktenwidrig die Annahme rügen, der Rücktritt der Klägerin sei als zweiseitiger Vertrag anzusehen und mangels Willenserklärung der Genossenschaft „Neues Leben“ unwirksam geblieben, machen sie in Wahrheit ebenso unrichtige rechtliche Beurteilung geltend wie mit dem Einwand, zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten, der nur für seine zweitbeklage Ehefrau aufgetreten sei, fehle es an jeder vertraglichen Beziehung.
Auch die Rechtsrüge ist unbegründet.
Die Vorinstanzen haben aus dem festgestellten Sachverhalt durchaus zutreffende rechtliche Schlüsse gezogen. In Wahrheit sollte die Klägerin ihre Anwartschaftsrechte veräußern und die Zweitbeklagte - nach Scheitern der zunächst mit dem Erstbeklagten eingeleiteten Vertragsverhandlungen mit Erlöschen der Bindung an ihr Anbot mit fruchtlosem Ablauf der Frist für die Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises von 940.000 S am 10. 7. 1980 - diese Rechte entgeltlich erwerben. Die Ansicht der Beklagten, es sei gar nicht zu einer vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten gekommen, sondern davon unabhängig ein Rücktritt der Klägerin von ihrem Anwartschaftsvertrag und eine Neubegründung des Anwartschaftsrechts durch die Zweitbeklagte vorgelegen, ist verfehlt und entfernt sich völlig von dem festgestellten Sachverhalt, wonach die Zweitbeklagte es übernahm, den nicht zur Abstattung der an die Genossenschaft „Neues Leben“ geleisteten Beiträge der Klägerin erforderlichen Kaufpreisteil an die Klägerin zu entrichten, wobei die Rechtswirksamkeit aller Verträge nicht vor Eingang des vollständigen Kaufpreises bei dem mit der Abwicklung betrauten Rechtsanwalt eintreten sollte und sowohl die Erklärungen der Klägerin als auch der Zweitbeklagten vom 24. 7. 1980 nicht an Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft „Neues Leben“ weitergeleitet und gegenstandslos sein sollten, wenn nicht der Betrag von 240.000 S, dessen Überweisung damals bereits veranlasst war, jedoch später durch Widerruf unterblieb, beim Machthaber der Klägerin einging und der Erhalt des Geldbetrags bestätigt wurde. Die Beklagten bringen damit, dass sie vom festgestellten Sachverhalt abweichende Tatsachen unterstellen, die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung. Dies trifft auch auf ihre Behauptung zu, die Genossenschaft „Neues Leben“ habe nur das Beitrittsanbot der Zweitbeklagten, nicht aber ihr Anbot auf Abschluss eines Anwartschaftsvertrags abgelehnt. Fest steht, dass das Anbot der Klägerin zum Abschluss eines Rücktrittsvertrags vor der Annahme durch den anderen Vertragsteil (Genossenschaft „Neues Leben“) wirksam widerrufen wurde und die Klägerin weiterhin Wohnungseigentumsbewerberin in Ansehung der strittigen Wohnung blieb, während das Vertragsanbot der Zweitbeklagten der Ablehnung durch die Genossenschaft „Neues Leben“ verfiel. Einer Übergabe von Wohnungsschlüsseln zur Zeit des Schwebezustands der Vertragsbeziehungen kommt daher keine rechtliche Bedeutung zu. Können aber die Beklagten Rechte zur Benützung der Wohnung weder von dem Eigentümer (und Wohnungseigentumsorganisator) ableiten noch von der Klägerin, weil die vorgesehene Übertragung der Anwartschaftsrechte - wenn auch nach außen in der Form der Verträge zwischen der Klägerin und der Genossenschaft „Neues Leben“ über den Rücktritt und zwischen dieser und der Zweitbeklagten über die Neubegründung des Anwartschaftsrechts abzuwickeln - mangels Eintritts der gesetzten Bedingung des vollständigen Eingangs des Kaufpreises bei der Veräußerin nicht wirksam wurde, vermögen sie einen gültigen Titel für die Benützung der Wohnung nicht vorzuweisen.
Es ist aber auch der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, dass dem Wohnungseigentumsbewerber, dem die zugesagte Wohnung nach Beziehbarkeit übergeben wurde (§ 23 Abs 2 Z 1 WEG), zur Verteidigung seiner Position gegen jeden, der sich ohne Titel Rechte an der Wohnung anmaßt, die Klage nach § 372 ABGB zusteht, weil seine Rechtsstellung der des Mieters (oder Vorbehaltskäufers) vergleichbar ist. Es ist nicht einzusehen, warum sich der Wohnungseigentumsbewerber gegen Dritte, die ihm die zugesagte und übergebene Wohnung ohne Titel entziehen, nicht unmittelbar zur Wehr setzen könnte (siehe auch Faistenberger-Barta-Call, Komm z WEG 1975, S 675, 676).Es ist aber auch der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, dass dem Wohnungseigentumsbewerber, dem die zugesagte Wohnung nach Beziehbarkeit übergeben wurde (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, WEG), zur Verteidigung seiner Position gegen jeden, der sich ohne Titel Rechte an der Wohnung anmaßt, die Klage nach Paragraph 372, ABGB zusteht, weil seine Rechtsstellung der des Mieters (oder Vorbehaltskäufers) vergleichbar ist. Es ist nicht einzusehen, warum sich der Wohnungseigentumsbewerber gegen Dritte, die ihm die zugesagte und übergebene Wohnung ohne Titel entziehen, nicht unmittelbar zur Wehr setzen könnte (siehe auch Faistenberger-Barta-Call, Komm z WEG 1975, S 675, 676).
Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, wobei die Bemessungsgrundlage für die Eingabengebühren bei Streitigkeiten über Räumungsklagen nur 4.000 S beträgt (§ 15 Z 2 lit b GJBebGes).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei die Bemessungsgrundlage für die Eingabengebühren bei Streitigkeiten über Räumungsklagen nur 4.000 S beträgt (Paragraph 15, Ziffer 2, Litera b, GJBebGes).