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Rechtssatz RS0010989×

Rechtssatz RS0010989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010989

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Rechtssatz

Dem Wohnungseigentumsbewerber, dem die zugesagte Wohnung nach Beziehbarkeit übergeben wurde (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, WEG), steht zur Verteidigung seiner Position gegen jeden, der sich ohne Titel Rechte an der Wohnung anmaßt, die Klage nach Paragraph 372, zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 43/81
    Entscheidungstext OGH 01.06.1982 5 Ob 43/81
  • 5 Ob 51/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 5 Ob 51/83
    Auch
  • 6 Ob 1548/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 1548/95
  • 5 Ob 86/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 86/95
  • 5 Ob 44/99b
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 44/99b
    Auch; nur: Dem Wohnungseigentumsbewerber, dem die zugesagte Wohnung übergeben wurde, steht die Klage nach § 372 zu. (T1)
  • 5 Ob 173/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 173/08i
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Dieser Schutz könnte sich aber nur auf die den Klägern übergebenen Wohnungen beziehen, nicht aber auf die zur Wohnung des Beklagten gehörende Gartenfläche. Einer publizianischen Klage der beiden Wohnungseigentumsbewerber stünde der „bessere" Besitz des Beklagten entgegen. (T2); Beisatz: Hier: Klage von Wohnungseigentumsbewerbern gegen einen anderen Wohnungseigentumsbewerber, der auf der ihm zugeordneten Gartenfläche eine Holzhütte eigenmächtig errichtet hat. (T3); Veröff: SZ 2008/117
  • 5 Ob 30/09m
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 30/09m
    Beisatz: Der Schutz der §§372ffABGB gegen Dritte, auch andere Wohnungseigentumsbewerber, kommt einem Wohnungseigentumsbewerber dann zu, wenn ihm das zugesagte Objekt auch tatsächlich übergeben wurde. (T4)
  • 5 Ob 143/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 143/12h
    nur T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Dieser Schutz bezieht sich zunächst auf jene Wohnung, welche der Wohnungseigentumsbewerber übergeben erhalten hat. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19820601_OGH0002_0050OB00043_8100000_001