Begründung:
In dem am 19. 4. 1983 bei der Schlichtungsstelle eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin gemäß § 6 MRG die Instandsetzung des schadhaften Steinzeugrohrkanals im Hause *****, binnen angemessener Frist aufzutragen. Die Antragsgegnerin sei zur Durchführung der hiezu nach den angeschlossenen beiden Kostenvoranschlägen notwendigen Arbeiten gemäß § 3 MRG verpflichtet.In dem am 19. 4. 1983 bei der Schlichtungsstelle eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 6, MRG die Instandsetzung des schadhaften Steinzeugrohrkanals im Hause *****, binnen angemessener Frist aufzutragen. Die Antragsgegnerin sei zur Durchführung der hiezu nach den angeschlossenen beiden Kostenvoranschlägen notwendigen Arbeiten gemäß Paragraph 3, MRG verpflichtet.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Nach dem keinerlei gesetzlichen Zinsbeschränkungen unterliegenden Mietvertrag sei die Antragstellerin selbst zur Instandsetzung des schadhaften Steinzeugrohrkanals verpflichtet. Es sei ausdrücklich festgelegt worden, dass der vereinbarte wertgesicherte Mietzins von 1.200 S monatlich der Vermieterin unter allen Umständen rein zu verbleiben habe. Daran habe das Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes nichts geändert.
Da das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht binnen 3 Monaten zum Abschluss gelangte, rief die Antragstellerin das Erstgericht an.
Unbestritten ist, dass das Mietverhältnis zwischen den Streitteilen vor dem 1. 1. 1982 begründet worden ist und die gesamte Liegenschaft samt dem Haus in *****, umfasst, dass die Liegenschaft von der Antragstellerin zur Betreibung eines Erzeugungsgewerbes für diabetische und kosmetische Produkte gemietet und dementsprechend benützt worden ist sowie dass das Mietverhältnis vor dem 1. 1. 1982 bzw im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags keinerlei gesetzlichen Zinsbeschränkungen unterlag. Außer Streit steht ferner, dass die Arbeiten, deren Durchführung der Antragsgegnerin aufgetragen werden soll, zur Behebung eines Schadens an dem Steinzeugrohrkanal auf der vermieteten Liegenschaft notwendig sind.
Das Erstgericht trug der Antragsgegnerin gemäß § 6 MRG auf, die in den Kostenvoranschlägen des Ing. Adolf K***** vom 4. 2. 1983 und des Stadtbaumeiters Dipl.Ing. Karl N***** vom 2. 2. 1983 angeführten Arbeiten betreffend die Beseitigung eines Kanalgebrechens binnen 6 Monaten vornehmen zu lassen. Es stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:Das Erstgericht trug der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 6, MRG auf, die in den Kostenvoranschlägen des Ing. Adolf K***** vom 4. 2. 1983 und des Stadtbaumeiters Dipl.Ing. Karl N***** vom 2. 2. 1983 angeführten Arbeiten betreffend die Beseitigung eines Kanalgebrechens binnen 6 Monaten vornehmen zu lassen. Es stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:
In Punkt IV des Mietvertrags verpflichtete sich die Mieterin zur Instandhaltung des Gebäudes unter ausdrücklichem Verzicht auf jeden Anspruch im Sinne der §§ 1096 und 1097 ABGB, und zwar auch insoweit, als es sich um ernste Schäden des Hauses handeln sollte. Der Mietzins wurde mit 1.200 S monatlich wertgesichert vereinbart. In Punkt VI des Mietvertrags heißt es unter anderem, dass es der Parteienabsicht entspricht, dass der Mietzins von 1.200 S monatlich der Vermieterin unter allen Umständen rein zu verbleiben hat.In Punkt römisch vier des Mietvertrags verpflichtete sich die Mieterin zur Instandhaltung des Gebäudes unter ausdrücklichem Verzicht auf jeden Anspruch im Sinne der Paragraphen 1096 und 1097 ABGB, und zwar auch insoweit, als es sich um ernste Schäden des Hauses handeln sollte. Der Mietzins wurde mit 1.200 S monatlich wertgesichert vereinbart. In Punkt römisch sechs des Mietvertrags heißt es unter anderem, dass es der Parteienabsicht entspricht, dass der Mietzins von 1.200 S monatlich der Vermieterin unter allen Umständen rein zu verbleiben hat.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zusammengefasst die Auffassung, dass die festgestellten Vereinbarungen im Zeitpunkt ihres Abschlusses zulässig gewesen seien, nunmehr aber mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestands auf das Mietverhältnis zur Gänze das am 1. 1. 1982 in Kraft getretene Mietrechtsgesetz anzuwenden sei. Es sei daher der Antragsgegnerin die Vornahme der gemäß § 3 Abs 3 Z 2 MRG vorweg vorzunehmenden Erhaltungsarbeiten am Steinzugrohrkanal gemäß § 6 MRG aufzutragen gewesen.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zusammengefasst die Auffassung, dass die festgestellten Vereinbarungen im Zeitpunkt ihres Abschlusses zulässig gewesen seien, nunmehr aber mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestands auf das Mietverhältnis zur Gänze das am 1. 1. 1982 in Kraft getretene Mietrechtsgesetz anzuwenden sei. Es sei daher der Antragsgegnerin die Vornahme der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, MRG vorweg vorzunehmenden Erhaltungsarbeiten am Steinzugrohrkanal gemäß Paragraph 6, MRG aufzutragen gewesen.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluss aus nachstehenden Erwägungen im Sinne der Antragsabweisung ab:
Dem Erstgericht sei zwar darin beizupflichten, dass auf den gegenständlichen Fall mangels Vorliegens einer Ausnahmebestimmung das Mietrechtsgesetz (insbesondere auch dessen Verfahrensvorschriften) Anwendung finde. Mit Recht mache die Antragsgegnerin allerdings geltend, dass die vor dem 1. 1. 1982 zulässigerweise getroffene Vereinbarung, wonach die Antragstellerin unter Verzicht auf jeden Anspruch im Sinne der §§ 1096, 1097 ABGB die Instandhaltung des Hauses übernommen habe, mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes nicht wirkungslos geworden sei. Die Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung durch den Mieter sei - mangels Vorliegens gesetzlicher Zinsbeschränkungen - zulässig, weil die Vorschriften der §§ 1096, 1097 ABGB nachgiebiges Recht darstellten (vgl MietSlg 28.124). In der Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung - hier zusätzlich zum ziffernmäßig bestimmten Mietzins - liege die Vereinbarung eines bestimmbaren Entgelts für die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstands, welches daher als Mietzins zu qualifizieren sei (vgl MietSlg 27.155 f). Da die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses nach dem bei Vertragsabschluss geltenden Recht zu beurteilen und durch das Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes nicht berührt worden sei (vgl 5 Ob 584-586/83 = ImmZ 1984, 47), werde die Instandhaltungsverpflichtung der Antragstellerin durch das Mietrechtsgesetz nicht berührt. Die Antragsgegnerin könne daher nicht dazu verhalten werden, die der Antragstellerin obliegenden Arbeiten durchzuführen. Dies bedeute zwar nicht, dass das Verfahren für den geltend gemachten Anspruch nicht zulässig sei, führe aber zur Abweisung des Antrags, weil dieser materiell nicht berechtigt sei.Dem Erstgericht sei zwar darin beizupflichten, dass auf den gegenständlichen Fall mangels Vorliegens einer Ausnahmebestimmung das Mietrechtsgesetz (insbesondere auch dessen Verfahrensvorschriften) Anwendung finde. Mit Recht mache die Antragsgegnerin allerdings geltend, dass die vor dem 1. 1. 1982 zulässigerweise getroffene Vereinbarung, wonach die Antragstellerin unter Verzicht auf jeden Anspruch im Sinne der Paragraphen 1096, 1097, ABGB die Instandhaltung des Hauses übernommen habe, mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes nicht wirkungslos geworden sei. Die Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung durch den Mieter sei - mangels Vorliegens gesetzlicher Zinsbeschränkungen - zulässig, weil die Vorschriften der Paragraphen 1096, 1097, ABGB nachgiebiges Recht darstellten vergleiche MietSlg 28.124). In der Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung - hier zusätzlich zum ziffernmäßig bestimmten Mietzins - liege die Vereinbarung eines bestimmbaren Entgelts für die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstands, welches daher als Mietzins zu qualifizieren sei vergleiche MietSlg 27.155 f). Da die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses nach dem bei Vertragsabschluss geltenden Recht zu beurteilen und durch das Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes nicht berührt worden sei vergleiche 5 Ob 584-586/83 = ImmZ 1984, 47), werde die Instandhaltungsverpflichtung der Antragstellerin durch das Mietrechtsgesetz nicht berührt. Die Antragsgegnerin könne daher nicht dazu verhalten werden, die der Antragstellerin obliegenden Arbeiten durchzuführen. Dies bedeute zwar nicht, dass das Verfahren für den geltend gemachten Anspruch nicht zulässig sei, führe aber zur Abweisung des Antrags, weil dieser materiell nicht berechtigt sei.
Gegen den abändernden Sachbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.