Der Rekurs ist aber inhaltlich nicht begründet.
Vorweg ist festzuhalten, dass der erhobene Anspruch auf Ersatz eines Betrags gerichtet ist, der den Klägern durch Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten entgangen sein soll, und daher nicht ein nach § 22 Abs 1 Z 5 WGG im Verfahren außer Streitsachen zu entscheidender Anspruch auf Feststellung des nach § 17 WGG zurückzahlenden Betrags verfolgt wird.Vorweg ist festzuhalten, dass der erhobene Anspruch auf Ersatz eines Betrags gerichtet ist, der den Klägern durch Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten entgangen sein soll, und daher nicht ein nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, WGG im Verfahren außer Streitsachen zu entscheidender Anspruch auf Feststellung des nach Paragraph 17, WGG zurückzahlenden Betrags verfolgt wird.
Der Gesetzgeber hat der umständlichen und erst mühsam einzuordnenden Regelung des § 17 WGG die Rechtsfolgen auf den geleisteten Finanzierungsbetrag im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags nicht sehr klar zum Ausdruck gebracht. Der Ausscheidende hat zunächst nach § 17 Abs 1 WGG einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten und um eine Absetzung für Abschreibung von jährlich 2 % seit Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder früherem Beziehen der Baulichkeit verminderten Beträge, die nach § 17 Abs 3 Satz 1 WGG binnen acht Wochen nach Räumung an den Ausscheidenden auszuzahlen sind. Nach § 17 Abs 3 Satz 2 WGG ist ihm weiter der Unterschiedsbetrag auf den (höheren) vom Nachfolger geleisteten Betrag binnen 14 Tagen ab dessen Leistung zu bezahlen, weil der Ausscheidende nach § 17 Abs 2 Satz 1 WGG dann, wenn die Bauvereinigung für den Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand einen neuen Vertrag abschließt, einen Anspruch auf den gesamten vom Nachfolger geleisteten Betrag hat. Bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Räumung darf die Bauvereinigung einen neuen Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag bei Fehlen einer schriftlichen Zustimmung des Ausscheidenden nur abschließen, wenn sich der Nachfolger verpflichtet, eine Leistung in dem gemäß Abs 4 ermittelten Ausmaß zu erbringen. Dieser Abs 4 des § 17 WGG sieht nun nicht nur die bereits erwähnte linear auf 50 Jahre verteilte Abschreibung um 2 % jährlich vor, sondern schreibt sodann eine Werterhaltung des um die Abschreibung verminderten Betrags durch Anpassung an Vergleichswerte des Verbraucherpreisindex 1976 (bzw für die Zeit vom 1. 1. 1967 bis 31. 12. 1976 den Verbraucherpreisindex 1966 unter Berücksichtigung der Verkettungsfaktoren) vor. Ausgangsbasis ist nach dem Wortlaut des § 17 Abs 4 WGG sowohl für die Abschreibung als auch die Aufwertung der Zeitpunkt der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder bei früherem Beziehen der Baulichkeit dieser Zeitpunkt. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, wird die Anordnung des Gesetzes beim ersten Wechsel des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten und auch dann, wenn jeweils nach dieser Methode vorgegangen wird, unschwer zu befolgen und das angestrebte Ziel der Regelung erreichbar sein. Der Ansicht der Kläger, es sei in jedem Fall in wörtlicher Ausführung der an den Erstbezug der Baulichkeit (oder früheren Zeitpunkt der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung) anknüpfenden und die Höhe des vom ausscheidenden (Folge-)Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten tatsächlich geleisteten Betrags vernachlässigenden Berechnung stets nur der vom Erstbezieher zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Betrag zunächst durch Abschreibung vermindern und dann aufzuwerten, kann nicht gefolgt werrden. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich für die eine oder andere Ansicht nicht viel gewinnen. Nach dem Bericht des Bautenausschusses (1220 BlgNR 14. GP) wurde die in der Regierungsvorlage noch vorgesehene Textierung des § 17 Abs 2 Satz 1 (dort § 16 Abs 2), wonach der Anspruch des Ausscheidenden auf den vom Nachfolger geleisteten Betrag nach oben mit dem nach Abs 4 ermittelten Ausmaß begrenzt war, geändert und der Halbsatz: „höchstens in dem nach Abs 4 ermittelten Ausmaß" (RV 760 BlgNR 14. GP) entfernt. Durch diese vorgesehene Formulierung sei sichergestellt, dass dem Ausscheidenden das zur Gänze zufalle, was die Bauvereinigung vom Nachfolger erhalte. Der zweite Satz (des § 17 Abs 2 WGG) gewährleiste, dass dem Ausscheidenden bei Vertragsabschluss bis zum Ablauf von drei Monaten ein im Verhältnis zu Abs 1 (des § 17 WGG) durch Aufwertung erhöhter Betrag zustehe (AB 1220 BlgNR 14. GP zu § 17 Abs 2).Der Gesetzgeber hat der umständlichen und erst mühsam einzuordnenden Regelung des Paragraph 17, WGG die Rechtsfolgen auf den geleisteten Finanzierungsbetrag im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags nicht sehr klar zum Ausdruck gebracht. Der Ausscheidende hat zunächst nach Paragraph 17, Absatz eins, WGG einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten und um eine Absetzung für Abschreibung von jährlich 2 % seit Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder früherem Beziehen der Baulichkeit verminderten Beträge, die nach Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 WGG binnen acht Wochen nach Räumung an den Ausscheidenden auszuzahlen sind. Nach Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 WGG ist ihm weiter der Unterschiedsbetrag auf den (höheren) vom Nachfolger geleisteten Betrag binnen 14 Tagen ab dessen Leistung zu bezahlen, weil der Ausscheidende nach Paragraph 17, Absatz 2, Satz 1 WGG dann, wenn die Bauvereinigung für den Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand einen neuen Vertrag abschließt, einen Anspruch auf den gesamten vom Nachfolger geleisteten Betrag hat. Bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Räumung darf die Bauvereinigung einen neuen Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag bei Fehlen einer schriftlichen Zustimmung des Ausscheidenden nur abschließen, wenn sich der Nachfolger verpflichtet, eine Leistung in dem gemäß Absatz 4, ermittelten Ausmaß zu erbringen. Dieser Absatz 4, des Paragraph 17, WGG sieht nun nicht nur die bereits erwähnte linear auf 50 Jahre verteilte Abschreibung um 2 % jährlich vor, sondern schreibt sodann eine Werterhaltung des um die Abschreibung verminderten Betrags durch Anpassung an Vergleichswerte des Verbraucherpreisindex 1976 (bzw für die Zeit vom 1. 1. 1967 bis 31. 12. 1976 den Verbraucherpreisindex 1966 unter Berücksichtigung der Verkettungsfaktoren) vor. Ausgangsbasis ist nach dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 4, WGG sowohl für die Abschreibung als auch die Aufwertung der Zeitpunkt der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder bei früherem Beziehen der Baulichkeit dieser Zeitpunkt. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, wird die Anordnung des Gesetzes beim ersten Wechsel des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten und auch dann, wenn jeweils nach dieser Methode vorgegangen wird, unschwer zu befolgen und das angestrebte Ziel der Regelung erreichbar sein. Der Ansicht der Kläger, es sei in jedem Fall in wörtlicher Ausführung der an den Erstbezug der Baulichkeit (oder früheren Zeitpunkt der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung) anknüpfenden und die Höhe des vom ausscheidenden (Folge-)Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten tatsächlich geleisteten Betrags vernachlässigenden Berechnung stets nur der vom Erstbezieher zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Betrag zunächst durch Abschreibung vermindern und dann aufzuwerten, kann nicht gefolgt werrden. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich für die eine oder andere Ansicht nicht viel gewinnen. Nach dem Bericht des Bautenausschusses (1220 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode wurde die in der Regierungsvorlage noch vorgesehene Textierung des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 1 (dort Paragraph 16, Absatz 2,), wonach der Anspruch des Ausscheidenden auf den vom Nachfolger geleisteten Betrag nach oben mit dem nach Absatz 4, ermittelten Ausmaß begrenzt war, geändert und der Halbsatz: „höchstens in dem nach Absatz 4, ermittelten Ausmaß" Regierungsvorlage 760 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode entfernt. Durch diese vorgesehene Formulierung sei sichergestellt, dass dem Ausscheidenden das zur Gänze zufalle, was die Bauvereinigung vom Nachfolger erhalte. Der zweite Satz (des Paragraph 17, Absatz 2, WGG) gewährleiste, dass dem Ausscheidenden bei Vertragsabschluss bis zum Ablauf von drei Monaten ein im Verhältnis zu Absatz eins, (des Paragraph 17, WGG) durch Aufwertung erhöhter Betrag zustehe Ausschussbericht 1220 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 17, Absatz 2,).
Daraus folgt nur, dass der Ausscheidende, der jedenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Betrags, vermindert um die Abschreibung von 2 % pro Jahr, hat darüber hinaus Anspruch auf einen vom Nachfolgenden bezahlten Mehrbetrag hat, sodass der Bauvereinigung insoweit nichts zukommen kann, weil sie einen Mehrbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Leistung durch den Nachfolgenden an den Ausscheidenden abzuführen hat. Kommt es bis zum Ablauf von drei Monaten zum Vertragsabschluss mit dem Nachfolgenden, hat die Bauvereinigung überdies dafür zu sorgen, dass der Nachfolgende zur Zahlung des dem Ausscheidenden nach Aufwertung zustehenden Betrags verpflichtet wird, es sei denn, der Ausscheidende verzichte auf sein Recht schriftlich durch Zustimmung zu einer anders lautenden Vereinbarung.
Damit ist aber noch nicht klar, welcher Betrag dem Ausscheidenden nach § 17 Abs 2 WGG, der das Ausmaß der Ermittlung nach § 17 Abs 4 WGG unterwirft, zustehen soll. Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass im Bautenausschuß die Meinung vertreten wurde, die hier maßgebliche Vorschrift des § 17 Abs 2 Satz 2 WGG solle dem Ausscheidenden dann, wenn die Bauvereinigung innerhalb von drei Monaten nach der Räumung die Wohnung neu vergebe und einen Vertrag mit dem Nachfolgenden abschließe, über seinen Anspruch auf Rückzahlung des um den Abschreibungsbetrag verminderten eigenen Kapitaleinsatzes (Finanzierungsbetrag) nach § 17 Abs 1 WGG hinaus auch eine Aufwertung dieses Betrags zur Geldwerterhaltung sichern, von welcher allerdings Beträge, die durch Eigenmittelersatzdarlehen nach § 11 WBFG 1968 aufgebracht wurden, nach § 17 Abs 4 letzter Satz auszuscheiden sind.Damit ist aber noch nicht klar, welcher Betrag dem Ausscheidenden nach Paragraph 17, Absatz 2, WGG, der das Ausmaß der Ermittlung nach Paragraph 17, Absatz 4, WGG unterwirft, zustehen soll. Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass im Bautenausschuß die Meinung vertreten wurde, die hier maßgebliche Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 2 WGG solle dem Ausscheidenden dann, wenn die Bauvereinigung innerhalb von drei Monaten nach der Räumung die Wohnung neu vergebe und einen Vertrag mit dem Nachfolgenden abschließe, über seinen Anspruch auf Rückzahlung des um den Abschreibungsbetrag verminderten eigenen Kapitaleinsatzes (Finanzierungsbetrag) nach Paragraph 17, Absatz eins, WGG hinaus auch eine Aufwertung dieses Betrags zur Geldwerterhaltung sichern, von welcher allerdings Beträge, die durch Eigenmittelersatzdarlehen nach Paragraph 11, WBFG 1968 aufgebracht wurden, nach Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz auszuscheiden sind.
Der Zweck der Regelung des § 17 WGG kann nicht darin erblickt werden, für Miet- und Nutzungsverträge, die von der Bauvereinigung bis zum Ablauf von drei Monaten nach Räumung des Miet- oder Nutzungsgegendstands durch den Ausscheidenden geschlossen werden einen allein durch die Höhe des seinerzeit im Zusammenhang mit dem erstmaligen Bezug geleisteten Grund- und Baukostenbeitrags (§ 18 Satz 2 WGG), den seit dem im § 17 Abs 4 Satz 1 WGG angeführten Zeitpunkt des Erstbezugs oder der Erteilung der Benützungsbewilligung verstrichenen Zeitraum (Abschreibungszeit) und die seither eingetretene Geldwertänderung bestimmten objektiv festgelegten Betrag festzusetzen, zu dessen Zahlung der Nachfolgende stets vertraglich zu verbinden ist, sondern zu sichern, dass ohne Zustimmung des Ausscheidenden sein Anspruch auf Aufwertung der ihm zustehenden Rückzahlungsforderung nicht voreilig vereitelt wird, indem die Bauvereinigung kurzfristig neu vergibt, ohne den Nachfolgenden zu verpflichten, eine auch die Aufwertung des Rückzahlungsanspruchs des Ausscheidenden einschließende Leistung zu erbringen. Die in der Anknüpfung an den Erstbezug und den seinerzeit geleisteten Finanzierungsbeitrag gelegene Berechnungsproblematik wurde auch schon erkannt und eine Lösung dahin vorgeschlagen, bei einem zweiten und folgenden Wechsel eine Zweiteilung des später vom Mieter (Nutzungsberechtigten) geleisteten und ihm als Einheit erscheinenden Betrags in einen ursprünglichen Beitrag und einen allfälligen Aufwertungsbetrag nach § 17 Abs 4 WGG vorzunehmen (Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, Kommentar und Handbuch zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, 55 Anm 4 zu § 17). Dieser im Gesetz nicht Deckung findenden Aufspaltung der Leistung des (Folge-)Mieters, die überdies für den vorliegenden Streitfall keine Lösung bringt, weil hier die Kläger einen nicht aufgewertetren Betrag bezahlt haben, ist aber bereits Würth (Buchbesprechung ZfRV 1981, 66) entgegengetreten. Sein Vorschlag, den seinerzeit geleisteten Finanzierungsbeitrag erst ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch den konkreten Mieter abzuschreiben, wird aber dem Grundprinzip der in das WGG aufgenommenen Neuregelung des Rückzahlungsanspruchs nicht gerecht, die einerseits eine linear mit 2 % jährlich vorzunehmende und auf eine ab Bezug laufende mit 50 Jahren eingeschätzte wirtschaftliche Nutzungsdauer abgestellte Abschreibung vorsieht, andererseits dem latenten Bedürfnis nach angemessener Werterhaltung der Geldleistungen der Mieter (Nutzungsberechtigten) im Zusammenhang mit der Verschaffung einer Sozialwohnung abhelfen will (Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, aaO, 54 Anm 1 zu § 17). Das Berufungsgericht hat daher auch richtig erkannt, dass eine Verschiebung des Vergleichszeitpunkts vom im § 17 Abs 4 Satz 1 WGG angeführten Termin (Erstbezug oder Benützungsbewilligung) auf den Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch den ausscheidenden (Folge-)Mieter der Tendenz des relativ sinkenden Aufwertungsbetrags widersprechen und dazu führen würde, dass - solange der Aufwertungsfaktor über 2 % jährlich liegt - immer ein höherer Endbetrag als der Ausgangsbetrag zu entrichten wäre. Der vom Gesetzgeber angestrebten Regelung entspricht es daher, die Leistung des Ausscheidenden an Finanzierungsbeiträgen im gleichen Verhältnis abzuschreiben und sodann aufzuwerten, wie wenn stets die Leistung bei Erstbezug im Ausmaß nach § 17 Abs 4 WGG erbracht worden wäre. Nur dann wird nämlich vermieden, dass der Ausscheidende, der nicht einen nach § 17 Abs 4 WGG ermittelten Betrag bezahlte, sei es, daß er den Vertrag mit der Bauvereinigung vor Inkrafttreten des WGG geschlossen hat - wie die Kläger -, sei es, dass er erst nach Ablauf von drei Monaten nach Raumung durch den Vorgänger seinen Vertrag erhielt oder dieser einer anderen Vereinbarung schriftlich zugestimmt hatte, einen von Zufall, der Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt oder dem Geschick der Organe der Bauvereinigung und eigenem Bemühen abhangigen Aufwertungsgewinn einstreift, der jedem Zusammenhang mit seiner eigenen Leistung gelöst ist. Der Ausscheidende hat nach § 17 Abs 1 WGG jedenfalls Anspruch auf Rückzahlung des um die Abschreibung verminderten eigenen Finanzierungsbeitrags. Er hat darüber hinaus Anspruch darauf, dass dieser nach Betrag nach Abs 1 des § 17 WGG auch in seinem Geldwert erhalten wird und ihm eine Aufwertung seiner Leistung zukommt, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Räumung mit einem Nachfolgenden ein neuer Miet- oder Nutzungsvertrag geschlossen wird und er nicht einer anderen Vereinbarung schriftlich zugestimmt hat. Dass ihm darüber hinaus ein auf einen Zeitraum, in welchem er keine Rechte an dem Objekt hatte und keine Leistungen dafür aufgebracht hatte, entfallender Aufwertungsbetrag zukommen soll, ist der Regelung des § 17 WGG, sieht man sie nich taus dem Zusammenhang gerissen sondern in der Gesamtsicht der Normen, nicht zu entnehmen. Die Klager wenden sich daher zu Unrecht gegen die vom Berufungsgericht aufgezeigte, dem Gesetz und der Sachlage gerecht werdende Berechnungsmethode. Auch bei dieser Anwendung des § 17 WGG bleibt die Vorschrift des § 18 WGG sinnvoll, wonach in den Miet- und sonstigen Nutzungsverträgen zwingend der im § 17 Abs 4 erster Satz WGG angeführte Zeitpunkt sowie jene Beträge anzuführen sind, die im Zusammenhang mit dem erstmaligen Bezug als Grund- und Baukostenbeträge zu leisten waren, weil diese Daten für die Verhältnisrechnung benötigt werden und sich daraus nach Abwertung und allfälliger Aufwertung die Obergrenze der Leistung in dem gemäß § 17 Abs 4 WGG ermittelten Ausmaß errechnen lässt.Der Zweck der Regelung des Paragraph 17, WGG kann nicht darin erblickt werden, für Miet- und Nutzungsverträge, die von der Bauvereinigung bis zum Ablauf von drei Monaten nach Räumung des Miet- oder Nutzungsgegendstands durch den Ausscheidenden geschlossen werden einen allein durch die Höhe des seinerzeit im Zusammenhang mit dem erstmaligen Bezug geleisteten Grund- und Baukostenbeitrags (Paragraph 18, Satz 2 WGG), den seit dem im Paragraph 17, Absatz 4, Satz 1 WGG angeführten Zeitpunkt des Erstbezugs oder der Erteilung der Benützungsbewilligung verstrichenen Zeitraum (Abschreibungszeit) und die seither eingetretene Geldwertänderung bestimmten objektiv festgelegten Betrag festzusetzen, zu dessen Zahlung der Nachfolgende stets vertraglich zu verbinden ist, sondern zu sichern, dass ohne Zustimmung des Ausscheidenden sein Anspruch auf Aufwertung der ihm zustehenden Rückzahlungsforderung nicht voreilig vereitelt wird, indem die Bauvereinigung kurzfristig neu vergibt, ohne den Nachfolgenden zu verpflichten, eine auch die Aufwertung des Rückzahlungsanspruchs des Ausscheidenden einschließende Leistung zu erbringen. Die in der Anknüpfung an den Erstbezug und den seinerzeit geleisteten Finanzierungsbeitrag gelegene Berechnungsproblematik wurde auch schon erkannt und eine Lösung dahin vorgeschlagen, bei einem zweiten und folgenden Wechsel eine Zweiteilung des später vom Mieter (Nutzungsberechtigten) geleisteten und ihm als Einheit erscheinenden Betrags in einen ursprünglichen Beitrag und einen allfälligen Aufwertungsbetrag nach Paragraph 17, Absatz 4, WGG vorzunehmen (Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, Kommentar und Handbuch zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, 55 Anmerkung 4 zu Paragraph 17,). Dieser im Gesetz nicht Deckung findenden Aufspaltung der Leistung des (Folge-)Mieters, die überdies für den vorliegenden Streitfall keine Lösung bringt, weil hier die Kläger einen nicht aufgewertetren Betrag bezahlt haben, ist aber bereits Würth (Buchbesprechung ZfRV 1981, 66) entgegengetreten. Sein Vorschlag, den seinerzeit geleisteten Finanzierungsbeitrag erst ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch den konkreten Mieter abzuschreiben, wird aber dem Grundprinzip der in das WGG aufgenommenen Neuregelung des Rückzahlungsanspruchs nicht gerecht, die einerseits eine linear mit 2 % jährlich vorzunehmende und auf eine ab Bezug laufende mit 50 Jahren eingeschätzte wirtschaftliche Nutzungsdauer abgestellte Abschreibung vorsieht, andererseits dem latenten Bedürfnis nach angemessener Werterhaltung der Geldleistungen der Mieter (Nutzungsberechtigten) im Zusammenhang mit der Verschaffung einer Sozialwohnung abhelfen will (Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, aaO, 54 Anmerkung 1 zu Paragraph 17,). Das Berufungsgericht hat daher auch richtig erkannt, dass eine Verschiebung des Vergleichszeitpunkts vom im Paragraph 17, Absatz 4, Satz 1 WGG angeführten Termin (Erstbezug oder Benützungsbewilligung) auf den Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch den ausscheidenden (Folge-)Mieter der Tendenz des relativ sinkenden Aufwertungsbetrags widersprechen und dazu führen würde, dass - solange der Aufwertungsfaktor über 2 % jährlich liegt - immer ein höherer Endbetrag als der Ausgangsbetrag zu entrichten wäre. Der vom Gesetzgeber angestrebten Regelung entspricht es daher, die Leistung des Ausscheidenden an Finanzierungsbeiträgen im gleichen Verhältnis abzuschreiben und sodann aufzuwerten, wie wenn stets die Leistung bei Erstbezug im Ausmaß nach Paragraph 17, Absatz 4, WGG erbracht worden wäre. Nur dann wird nämlich vermieden, dass der Ausscheidende, der nicht einen nach Paragraph 17, Absatz 4, WGG ermittelten Betrag bezahlte, sei es, daß er den Vertrag mit der Bauvereinigung vor Inkrafttreten des WGG geschlossen hat - wie die Kläger -, sei es, dass er erst nach Ablauf von drei Monaten nach Raumung durch den Vorgänger seinen Vertrag erhielt oder dieser einer anderen Vereinbarung schriftlich zugestimmt hatte, einen von Zufall, der Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt oder dem Geschick der Organe der Bauvereinigung und eigenem Bemühen abhangigen Aufwertungsgewinn einstreift, der jedem Zusammenhang mit seiner eigenen Leistung gelöst ist. Der Ausscheidende hat nach Paragraph 17, Absatz eins, WGG jedenfalls Anspruch auf Rückzahlung des um die Abschreibung verminderten eigenen Finanzierungsbeitrags. Er hat darüber hinaus Anspruch darauf, dass dieser nach Betrag nach Absatz eins, des Paragraph 17, WGG auch in seinem Geldwert erhalten wird und ihm eine Aufwertung seiner Leistung zukommt, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Räumung mit einem Nachfolgenden ein neuer Miet- oder Nutzungsvertrag geschlossen wird und er nicht einer anderen Vereinbarung schriftlich zugestimmt hat. Dass ihm darüber hinaus ein auf einen Zeitraum, in welchem er keine Rechte an dem Objekt hatte und keine Leistungen dafür aufgebracht hatte, entfallender Aufwertungsbetrag zukommen soll, ist der Regelung des Paragraph 17, WGG, sieht man sie nich taus dem Zusammenhang gerissen sondern in der Gesamtsicht der Normen, nicht zu entnehmen. Die Klager wenden sich daher zu Unrecht gegen die vom Berufungsgericht aufgezeigte, dem Gesetz und der Sachlage gerecht werdende Berechnungsmethode. Auch bei dieser Anwendung des Paragraph 17, WGG bleibt die Vorschrift des Paragraph 18, WGG sinnvoll, wonach in den Miet- und sonstigen Nutzungsverträgen zwingend der im Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz WGG angeführte Zeitpunkt sowie jene Beträge anzuführen sind, die im Zusammenhang mit dem erstmaligen Bezug als Grund- und Baukostenbeträge zu leisten waren, weil diese Daten für die Verhältnisrechnung benötigt werden und sich daraus nach Abwertung und allfälliger Aufwertung die Obergrenze der Leistung in dem gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG ermittelten Ausmaß errechnen lässt.
Dass dann der Sachverhalt noch ungenügend geklärt ist, um beurteilen zu können, ob die Beklagte ihre vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Klägern verletzte und ihnen zum Ersatz eines Ausfalls verpflichtet ist, bestreiten die Rekurswerber gar nicht. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz und kann Ergänzungsaufträgen des Berufungsgerichts nur entgegentreten, wenn sie auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. Rekurskosten wurden daher nicht verzeichnet.
Eine Kostenentscheidung entfällt daher.