Der Rekurs der Beklagten ist daher ein ordentlicher Rekurs, der von ihr nur unrichtig bezeichnet wurde. Dies schadet aber gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO nicht.Der Rekurs der Beklagten ist daher ein ordentlicher Rekurs, der von ihr nur unrichtig bezeichnet wurde. Dies schadet aber gemäß Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO nicht.
Die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auf die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung erfordert auch die analoge Anwendung des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO auf das Rekursverfahren (siehe 9 Ob A 200/88). Durch die vom Erstgericht veranlaßte Zustellung der Gleichschrift des Rekurses der Beklagten wurde daher mit dem Tag der Zustellung an den Klagevertreter (28.4.1989) die vierwöchige Frist des § 521 a Abs 1 ZPO zur Erstattung der Rekursbeantwortung eröffnet, die in der Zwischenzeit ungenützt verstrichen ist.Die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auf die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung erfordert auch die analoge Anwendung des Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO auf das Rekursverfahren (siehe 9 Ob A 200/88). Durch die vom Erstgericht veranlaßte Zustellung der Gleichschrift des Rekurses der Beklagten wurde daher mit dem Tag der Zustellung an den Klagevertreter (28.4.1989) die vierwöchige Frist des Paragraph 521, a Absatz eins, ZPO zur Erstattung der Rekursbeantwortung eröffnet, die in der Zwischenzeit ungenützt verstrichen ist.
b) Zur Berechtigung des Rekurses:
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist zwischen den Parteien die Aufteilung der Betriebskosten der Gesamtliegenschaft strittig. Während die Beklagte die Aufteilung sämtlicher Betriebskosten der ganzen Liegenschaft nach Miteigentumsanteilen anstrebt, geht der Kläger davon aus, daß die Betriebskosten zunächst auf zwei Wirtschaftskörper und die so gebildeten Teilbeträge nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen (an dem jeweiligen Wirtschaftskörper) aufgeteilt werden. Es ist also zwischen den Streitteilen ein Rechtsverhältnis strittig, nämlich nach welchen Grundsätzen die Betriebskosten der Gesamtliegenschaft aufzuteilen sind, wobei dieses Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache (= Bestehen des vom Kläger behaupteten Betriebskostenrückstandes) präjudiziell ist.
Auch das zweite oben wiedergegebene Argument des Berufungsgerichtes ist nicht stichhältig. Wohl ist es richtig, daß ein Zwischenurteil nur dann gefällt werden darf, wenn dem Kläger auf jeden Fall ein wenn auch noch so kleiner Teil des eingeklagten Anspruches gebührt. Dies gilt aber nur für ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nach § 393 Abs 1 ZPO (Fasching, Kommentar III 590). Davon ist aber das Zwischenurteil über Zwischenanträge auf Feststellung nach § 393 Abs 2 ZPO zu unterscheiden. Beide Arten von Zwischenurteilen dienen verschiedenen Zwecken und äußern voneinander abweichende Wirkungen. Auch die Voraussetzungen für ihr Zustandekommen sind voneinander verschieden (Fasching, Kommentar III 588). So ist das Zwischenurteil über einen Zwischenfeststellungsantrag inhaltlich ein echtes Feststellungsurteil. Es erledigt den Streitfall im Umfang des gestellten Feststellungsbegehrens endgültig und abschließend. Es ist kein Zwischenurteil im Sinne einer Zwischenentscheidung, sondern seinem Charakter und Inhalt sowie seiner Wirkung nach ein echtes Endurteil. Seine materielle Rechtskraft reicht über den Rechtsstreit hinaus und besitzt denselben Umfang wie ein selbständiges Feststellungsurteil (Fasching, Kommentar III 596 f), wogegen dem nur bei Leistungsklagen zulässigen Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nach § 393 Abs 1 ZPO keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Rechtskraftwirkung zukommt (Fasching, aaO 593), sondern dieses nur innerhalb des Rechtsstreites Bindungswirkung über den Grund des Anspruches äußert (Fasching, aaO 595). Der Umstand, daß derzeit noch nicht beurteilt werden kann, ob dem Kläger der eingeklagte Betrag auch nur mit einem noch so kleinen Teil zusteht, hindert daher nicht eine Entscheidung über den von der Beklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung. Die weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, daß nämlich die für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreites präjudizielle Entscheidung über das strittige Recht oder Rechtsverhältnis Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinaus haben muß (EvBl 1969/144 uva) wurde vom Berufungsgericht zutreffend als gegeben angenommen.Auch das zweite oben wiedergegebene Argument des Berufungsgerichtes ist nicht stichhältig. Wohl ist es richtig, daß ein Zwischenurteil nur dann gefällt werden darf, wenn dem Kläger auf jeden Fall ein wenn auch noch so kleiner Teil des eingeklagten Anspruches gebührt. Dies gilt aber nur für ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO (Fasching, Kommentar römisch drei 590). Davon ist aber das Zwischenurteil über Zwischenanträge auf Feststellung nach Paragraph 393, Absatz 2, ZPO zu unterscheiden. Beide Arten von Zwischenurteilen dienen verschiedenen Zwecken und äußern voneinander abweichende Wirkungen. Auch die Voraussetzungen für ihr Zustandekommen sind voneinander verschieden (Fasching, Kommentar römisch drei 588). So ist das Zwischenurteil über einen Zwischenfeststellungsantrag inhaltlich ein echtes Feststellungsurteil. Es erledigt den Streitfall im Umfang des gestellten Feststellungsbegehrens endgültig und abschließend. Es ist kein Zwischenurteil im Sinne einer Zwischenentscheidung, sondern seinem Charakter und Inhalt sowie seiner Wirkung nach ein echtes Endurteil. Seine materielle Rechtskraft reicht über den Rechtsstreit hinaus und besitzt denselben Umfang wie ein selbständiges Feststellungsurteil (Fasching, Kommentar römisch drei 596 f), wogegen dem nur bei Leistungsklagen zulässigen Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Rechtskraftwirkung zukommt (Fasching, aaO 593), sondern dieses nur innerhalb des Rechtsstreites Bindungswirkung über den Grund des Anspruches äußert (Fasching, aaO 595). Der Umstand, daß derzeit noch nicht beurteilt werden kann, ob dem Kläger der eingeklagte Betrag auch nur mit einem noch so kleinen Teil zusteht, hindert daher nicht eine Entscheidung über den von der Beklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung. Die weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, daß nämlich die für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreites präjudizielle Entscheidung über das strittige Recht oder Rechtsverhältnis Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinaus haben muß (EvBl 1969/144 uva) wurde vom Berufungsgericht zutreffend als gegeben angenommen.
Schließlich ist auch noch zu prüfen, ob nicht über das zum Gegentand des Zwischenfeststellungsantrages gemachte Rechtsverhältnis nur in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren entschieden werden dürfte (3 Ob 532/53; 3 Ob 131/56), hier also im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG im Verfahren außer Streitsachen. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle ist nämlich über die Zulässigkeit eines vereinbarten oder die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels für Aufwendungen (§ 19 Abs 2 WEG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Nach § 19 Abs 2 WEG kann jeder Miteigentümer die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen, ob eine geschlossene Vereinbarung zulässig ist oder der Verteilungsschlüssel auf Grund des Gesetzes oder einer hievon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspricht. Die Rechtsprechung (MietSlg 34.551/18 mit ausführlicher Darstellung und Beurteilung verschiedener Lehrmeinungen) legt nun den Begriff "zulässig" des § 19 Abs 2 WEG mit "erlaubt" aus. Weder zur Beurteilung des Klagebegehrens als Vorfrage noch zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten als Hauptfrage ist aber die Erlaubtheit der seinerzeit allenfalls von den Miteigentümern getroffenen Vereinbarung oder das Ausmaß unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit zu prüfen. Gegenstand des Verfahrens hier ist vielmehr, ob aus anderen Gründen der Beklagten gegenüber ein vom Gesetz abweichender Aufteilungsschlüssel angewendet werden darf.Schließlich ist auch noch zu prüfen, ob nicht über das zum Gegentand des Zwischenfeststellungsantrages gemachte Rechtsverhältnis nur in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren entschieden werden dürfte (3 Ob 532/53; 3 Ob 131/56), hier also im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG im Verfahren außer Streitsachen. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle ist nämlich über die Zulässigkeit eines vereinbarten oder die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels für Aufwendungen (Paragraph 19, Absatz 2, WEG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Nach Paragraph 19, Absatz 2, WEG kann jeder Miteigentümer die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen, ob eine geschlossene Vereinbarung zulässig ist oder der Verteilungsschlüssel auf Grund des Gesetzes oder einer hievon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspricht. Die Rechtsprechung (MietSlg 34.551/18 mit ausführlicher Darstellung und Beurteilung verschiedener Lehrmeinungen) legt nun den Begriff "zulässig" des Paragraph 19, Absatz 2, WEG mit "erlaubt" aus. Weder zur Beurteilung des Klagebegehrens als Vorfrage noch zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten als Hauptfrage ist aber die Erlaubtheit der seinerzeit allenfalls von den Miteigentümern getroffenen Vereinbarung oder das Ausmaß unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit zu prüfen. Gegenstand des Verfahrens hier ist vielmehr, ob aus anderen Gründen der Beklagten gegenüber ein vom Gesetz abweichender Aufteilungsschlüssel angewendet werden darf.
Da sohin alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages der Beklagten gegeben sind, muß darüber in der Sache selbst entschieden werden. Der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes war daher aufzuheben und diesem eine Sachentscheidung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.