Rechtssatz RS0039539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039539
Geschäftszahl
3Ob532/53; 3Ob131/56; 6Ob32/74; 4Ob71/76 (4Ob72/76 -4Ob87/76); 7Ob592/80 (7Ob593/80); 5Ob45/89; 3Ob169/05g; 5Ob218/10k; 7Ob93/12w; 2Ob173/12y; 10Ob38/15h; 9ObA100/17x; 5Ob216/17a; 1Ob99/18t; 5Ob212/21v
Entscheidungsdatum
09.06.2022
Rechtssatz
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind. 1.) dass das Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde, 2.) dass es präjudiziell ist, 3.) dass das Prozessgericht dafür zuständig ist, und 4.) dass die Entscheidung nicht in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen werden muss. Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 532/53
Entscheidungstext OGH 12.08.1953 3 Ob 532/53
- 3 Ob 131/56
Entscheidungstext OGH 04.04.1956 3 Ob 131/56
- 6 Ob 32/74
Entscheidungstext OGH 14.03.1974 6 Ob 32/74
nur: Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist. (T1)
- 4 Ob 71/76
Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 71/76
nur T1; Beisatz: Einstufung und Leistungsbegehren. (T2)
- 7 Ob 592/80
Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 592/80
Auch; nur T1
- 5 Ob 45/89
Entscheidungstext OGH 06.06.1989 5 Ob 45/89
Auch; nur: Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind, dass die Entscheidung nicht in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen werden muss. (T3)
Beisatz: Hier: Aufteilung der Betriebskosten nach WEG. (T4)
- 3 Ob 169/05g
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 169/05g
Auch; nur: Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind, dass das Rechtsverhältnis oder Recht präjudiziell ist. Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist. (T5)
- 5 Ob 218/10k
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 218/10k
nur T1
- 7 Ob 93/12w
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2012/132
- 2 Ob 173/12y
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
nur: Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt. (T6)
- 10 Ob 38/15h
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 38/15h
Auch
- 9 ObA 100/17x
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 100/17x
Auch
- 5 Ob 216/17a
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 216/17a
- 1 Ob 99/18t
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 99/18t
Beisatz: Hier: Kein geschütztes Interesse, mit einem Zwischenfeststellungsantrag die Rechtsfrage der Eintrittsberechtigung nach § 14 Abs 3 MRG zu klären, wenn dies schon aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess feststeht. (T7)
- 5 Ob 212/21v
Entscheidungstext OGH 09.06.2022 5 Ob 212/21v
nur T1; nur T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039539
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19530812_OGH0002_0030OB00532_5300000_001